{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_216-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"IX ZR 216/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 D, 920, 1004 a) Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu neh- men. b) Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis denselben Beschränkungen wie die- ser.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 216/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 D, 920, 1004 \n\na) Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es \n\nbei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den \n\nstreitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu neh-\n\nmen. \n\nb) Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus \n\ndem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis denselben Beschränkungen wie die-\n\nser. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 216/06 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDas klagende Amt (Klägerin) verlangt von dem beklagten Verein Scha-\n\ndensersatz für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit der Begrün-\n\ndung, diese sei ungerechtfertigt gewesen. \n\nDer beklagte Verein ist Eigentümer der Flurstücke 42/05 und 42/10 der \n\nGemarkung D. . Das angrenzende als Kreisstraße benutzte Flurstück \n\n41/1 steht im Eigentum des Landkreises Mecklenburg-Strelitz (im Folgenden: \n\nLandkreis). Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken ist streitig. Durch \n\nNutzungsvertrag vom 4. April/11. April 2000 gestattete der Landkreis der Kläge-\n\nrin, das Straßeneigentum für die Errichtung einer Abwasserdruckrohrleitung \n\nlinksseitig zu benutzen. Am 18. März 2002 fertigte ein öffentlich bestellter Ver-\n\nmessungsingenieur eine Grenzniederschrift an und legte darin den Grenzver-\n\nlauf fest. Auf Widerspruch des Beklagten hielt er jedoch seine Grenznieder-\n\nschrift nicht aufrecht. Am 29. April 2002 teilte daraufhin die Klägerin dem Be-\n\nklagten mit, die zuvor eingestellten Bauarbeiten zur Errichtung einer Pumpstati-\n\non würden zum 13. Mai 2002 wieder aufgenommen. Das Pumpwerk werde di-\n\nrekt hinter dem Straßenbord errichtet. Hierauf beantragte der Beklagte beim \n\nVerwaltungsgericht Greifswald den Erlass einer einstweiligen Anordnung, womit \n\nder Klägerin aufgegeben werden sollte, die Aufnahme der Arbeiten zu unterlas-\n\nsen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Mai \n\n2002 ab. \n\n3 \n\nMit Antrag vom 14. Mai 2002 erwirkte der Beklagte beim Amtsgericht \n\nNeustrelitz mit demselben Vorbringen wie im vorausgegangenen verwaltungs-\n\ngerichtlichen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung folgenden In-\n\nhalts: \n\n\"Der Antragsgegner (hier: die Klägerin) hat es zu unterlassen, auf \n\ndem Grundstück 42/5 und 42/10 Arbeiten sowie in deren Grenzbe-\n\nreich zum Flurstück 42/1, also dem gesamten Parkplatzbereich \n\nund zwischen den dort aufstehenden Bäumen zum Bau der Orts-\n\nentwässerung S. , hier speziell der Pumpstation S. , \n\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.\" \n\n4 \n\nDer Beklagte ließ die einstweilige Verfügung am 16. Mai 2002 der Kläge-\n\nrin zustellen. Auf Widerspruch der Klägerin hielt das Amtsgericht Neustrelitz die \n\neinstweilige Verfügung aufrecht. Im Laufe des Berufungsverfahrens erklärten \n\ndie Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, nachdem das kla-\n\ngende Amt die Pumpstation an anderer Stelle hatte errichten lassen. \n\n5 \n\nDie Klägerin macht geltend, die einstweilige Verfügung sei ungerechtfer-\n\ntigt gewesen, wodurch ihr ein Schaden wegen Vorhaltekosten von 43.696,56 € \n\nentstanden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-\n\nricht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihren Anspruch in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDie Revision der Klägerin ist in vollem Umfang zulässig. Das Berufungs-\n\ngericht hat sie zwar nach Maßgabe der Gründe zugelassen. Dort ist ausgeführt, \n\ndass sie zugelassen werde, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob es einem \n\nbetroffenen Eigentümer im Bereich einer Grenzverwirrung aufgrund des Rück-\n\nsichtsnahmegebots aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis er-\n\nlaubt sei, eine Teilfläche gegen den Willen der anderen betroffenen Eigentümer \n\nin Besitz zu nehmen. Zu klären sei, ob die anderen Grundstückseigentümer \n\nhiergegen eine einstweilige Verfügung erwirken und vollziehen könnten, ohne \n\nGefahr zu laufen, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn es ihnen im \n\nSchadenersatzprozess nicht gelinge nachzuweisen, dass sie Eigentümer oder \n\nBesitzer der Teilfläche (gewesen) seien. \n\n7 \n\nEine Begrenzung der Zulassung liegt in diesen Ausführungen nicht. Es \n\nist zwar möglich, die Revision lediglich hinsichtlich eines Teils des Streitgegen-\n\nstandes zuzulassen, wenn dieser Gegenstand eines Teilurteils sein oder der \n\nRevisionskläger selbst auf ihn seine Revision beschränken könnte. Dagegen \n\nkann die Revisionszulassung nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt \n\nwerden (BGH, Urt. v. 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193; \n\nv. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGH-Report 2005, 393; v. 3. März 2005 \n\n- IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Revision ist unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nhalten rechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in OLG-Report \n\nRostock 2007, 86, hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die einstweilige \n\nVerfügung schon deshalb ungerechtfertigt gewesen sei, weil der Rechtsweg zu \n\nden Zivilgerichten nicht gegeben oder der Einwand der Rechtskraft oder ander-\n\nweitigen Rechtshängigkeit begründet gewesen sei. Dem Betroffenen stehe je-\n\ndenfalls kein nach § 945 ZPO zu beanspruchender Schadenersatzanspruch zu, \n\nwenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen sei, die ihm durch die \n\neinstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen. Deshalb sei im \n\nStreitfall die Möglichkeit der Schadensentstehung zu verneinen. Bezüglich der \n\nvon der Pumpstation betroffenen Fläche habe eine Grenzverwirrung vorgele-\n\ngen. Mit der Beweisaufnahme habe sich nicht klären lassen, ob der von der \n\nKlägerin beabsichtigte Bau der Pumpstation auf den Grundstücken des Beklag-\n\nten oder auf dem Straßeneigentum des Landkreises habe errichtet werden sol-\n\nlen. \n\n10 \n\nDie Klägerin sei aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis \n\nverpflichtet gewesen, vor Auflösung der bestehenden Grenzverwirrung keine \n\nvollendeten Tatsachen zu schaffen. Zwar sei die Klägerin selbst nicht Eigentü-\n\nmerin der benachbarten Straßenfläche gewesen. Sie könne aber keine weiter-\n\ngehenden Rechte als diese haben. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einst-\n\nweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot \n\nzum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter \n\ndem Gesichtspunkt möglich, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung der \n\neinstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwach-\n\nsen sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, \n\ndie ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen \n\n(RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 358; 126, 368, 374; BGH, Urt. v. \n\n28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580; v. 13. April 1989 \n\n- IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Gero Fischer in Festschrift für Franz \n\nMerz, S. 81, 88, 90; Gehrlein MDR 2000, 687, 688 f; Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n26. Aufl. § 945 Rn. 14 c). \n\n13 \n\nb) Dem Beklagten stand gegen die Klägerin ein Anspruch auf Unterlas-\n\nsung der Errichtung der Pumpstation an der zunächst geplanten Stelle zu. Die \n\nKlägerin kann deshalb einen Schaden nicht geltend machen. Ob der Unterlas-\n\nsungsanspruch privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann da-\n\nhinstehen. \n\n14 \n\naa) Für die Abgrenzung der bürgerlich-rechtlichen von der öffentlich-\n\nrechtlichen Streitigkeit ist - wenn wie hier eine gesetzliche Rechtswegzuweisung \n\nfehlt - entscheidend die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagean-\n\nspruch bzw. der Verfügungsanspruch abgeleitet wird. Es ist zu fragen, durch \n\nwelche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche \n\nRechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens oder Verfügungsbegeh-\n\nrens in Anspruch genommen werden können (Gemeinsamer Senat der \n\nObersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313; derselbe, BGHZ 102, \n\n280, 283; Zöller/Gummer, aaO § 13 GVG Rn. 19). Dabei kommt es regelmäßig \n\ndarauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen \n\nVerhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitli-\n\ncher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen \n\nRechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen \n\nRegelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat, aaO). Maßgebend ist dabei der \n\nGegenstand der Streitigkeit. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des \n\nBeklagten war hier auf das Eigentum an dem von der Klägerin in Anspruch ge-\n\nnommenen Grundstück bzw. das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis \n\ngestützt. Deshalb ist auf die Rechtsnatur dieses Anspruchs abzustellen. Maß-\n\ngebend ist dabei, ob der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbe-\n\nziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte \n\noder der Verwaltungsgerichte besteht (Gemeinsamer Senat, BGHZ 102, 280, \n\n284). Die Pumpstation war eine Maßnahme der Daseinsvorsorge und stand in \n\neinem öffentlich-rechtlichen Planungszusammenhang \n\n(vgl. hierzu etwa \n\nBVerwG, NJW 1974, 817 m.w.N.). Maßgebend wäre, ob die - unterstellte - Ei-\n\ngentumsbeeinträchtigung durch die beabsichtigte Maßnahme als Eingriff dem \n\nöffentlichen Recht angehört hätte (BVerwGE 50, 282, 286; BVerwG, NJW 1974, \n\n817, 818). \n\n15 \n\nNach dem Vortrag der Parteien war im Kern über den tatsächlichen \n\nGrenzverlauf gestritten worden. Die Klägerin machte geltend, dass die Pump-\n\nstation ausschließlich auf dem Straßengrundstück hätte errichtet werden sollen. \n\nDemgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Pumpstation je-\n\ndenfalls teilweise auch auf seinen Grundstücken gelegen hätte. Maßgebend \n\nwar danach, auf wessen Grundstück das Bauwerk tatsächlich errichtet werden \n\nsollte. Ob diese Frage im vorliegenden Fall nach zivilrechtlichen oder öffentlich-\n\nrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, ist im Ergebnis unerheblich und bedarf \n\ndeshalb keiner Entscheidung. \n\n16 \n\nbb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich hinsichtlich \n\nder fraglichen Flächen ein exakter Grenzverlauf nicht bestimmen lassen. Es war \n\nalso möglich, dass die Pumpstation auf dem Grundstück des Landkreises oder \n\nauf den Grundstücken des Beklagten gelegen hätte. Diese Grenzverwirrung \n\nwar beiden Parteien aufgrund des Ortstermins zur Grenzniederschrift bekannt. \n\n17 \n\nDie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht unzureichend. Es hat festgestellt, dass nach den \n\nAusführungen des Sachverständigen die feststehenden Grenzpunkte zwar den \n\näußeren Verlauf der Straßenkurve betrafen, dass aber auch im streitgegen-\n\nständlichen Bereich Ungenauigkeiten von ca. 2 Meter nicht hätten geklärt wer-\n\nden können. Die Rüge der Revision, die Ausführungen des Sachverständigen, \n\nwie sie im Sitzungsprotokoll festgehalten seien, könnten auch in verschiedener \n\nanderer Weise interpretiert werden, das Berufungsgericht habe sich eigenen \n\ntechnischen Sachverstand angemaßt, wenn es den Sachverständigen in der \n\nausgeführten Weise verstehe, greift nicht durch. Die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts beruhen auf der Einschätzung des Sachverständigen. Ein Verfah-\n\nrensfehler liegt nicht vor. Dass sich das Berufungsgericht über Ausführungen \n\ndes Sachverständigen hinweggesetzt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Sie \n\nwürdigt den Inhalt des Protokolls über die Aussage des Sachverständigen an-\n\nders und setzt damit lediglich eine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen \n\ndes Berufungsgerichts. \n\n18 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich aus \n\ndem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch ergibt, wonach es \n\nbei bestehender Grenzverwirrung gemäß § 920 BGB den betroffenen Eigentü-\n\nmern verwehrt ist, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der \n\nanderen in Besitz zu nehmen. Eine gegenteilige Wertung würde zu einem Wett-\n\nlauf um den Besitz an dem fraglichen Bereich führen, um im Rahmen der Auflö-\n\nsung der Grenzverwirrung in den Vorteil der Abgrenzung nach dem Besitzstand \n\ngemäß § 920 BGB zu gelangen. Diese Beurteilung ist zutreffend. Sie gilt unab-\n\nhängig davon, ob es sich um eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Strei-\n\ntigkeit handelt. \n\n19 \n\n(1) Die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn \n\nhaben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB und die Bestim-\n\nmungen der Nachbargesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderre-\n\ngelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) anwendbar; daraus folgt für den Nachbarn eine \n\nPflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den kon-\n\nkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis-\n\nses zusammenfasst. Eine solche Pflicht ist zwar mit Rücksicht auf die nachbar-\n\nrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwen-\n\ndung kommen, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender \n\nbilliger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. \n\nWenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem \n\nEigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (BGHZ \n\n28, 110, 114; 42, 374, 377; 58, 149, 157; 68, 350, 353; 88, 344, 351; 113, 384, \n\n389; 148, 261, 267 f; BGH, Urt. v. 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, \n\n2634; v. 23. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, v. 11. Juli 2003 \n\n- V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). \n\n20 \n\nEin solcher Aufnahmefall liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat zutref-\n\nfend ausgeführt, dass es ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen \n\nim Falle der erkannten Grenzverwirrung gebietet, dass keiner der Nachbarn auf \n\ndem fraglichen Gebiet vollendete Tatsachen schafft und den Besitz an sich \n\nreisst, um so eine Abgrenzung nach der Regelung des § 920 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB zu erreichen. Bei erkannter Grenzverwirrung haben die Nachbarn deshalb \n\nzuzuwarten, bis die Grenze neu gezogen ist. \n\n21 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts war den Parteien der \n\nZustand der Grenzverwirrung spätestens ab dem Zeitpunkt bekannt, als der \n\nSachverständige an dem Ergebnis der Grenzniederschrift vom 18. März 2002 \n\nnicht mehr festgehalten hatte. Die eine Woche später erfolgte Ankündigung der \n\nKlägerin, ohne weitere Verhandlungen nunmehr vollendete Tatsachen zu schaf-\n\nfen, verstieß gegen das aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis flie-\n\nßende Rücksichtnahmegebot. Die Klägerin kündigte somit eine rechtswidrige \n\nMaßnahme an, gegen die der Beklagte einen Unterlassungsanspruch hatte. \n\n22 \n\n(2) Ist das Verhältnis zwischen den Parteien als öffentlich-rechtlich zu \n\nbeurteilen, ergibt sich nichts anderes. Dann hatte der Beklagte einen öffentlich-\n\nrechtlichen Unterlassungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts schützt das öffentliche Recht das Eigentum nicht minder als \n\ndas private Recht. Es gewährt ebenfalls Abwehr- und Beseitigungsrechte, die \n\nöffentlich-rechtliche Ansprüche aus Eigentum sind (vgl. BVerwGE 50, 282, 286; \n\n81, 197, 199). Dabei ist unerheblich, ob Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG, die §§ 1004, 906 BGB analog oder gar ein öffentlich-rechtlicher Fol-\n\ngenbeseitigungsanspruch Grundlage sind. Der Maßstab führt im öffentlich-\n\nrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zum selben Ergebnis wie der nach \n\n§§ 906, 1004 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis (BVerwGE 81, \n\n197, 200). Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist im öffentlichen \n\nRecht eine anerkannte Rechtsfigur (vgl. z.B. BVerwGE 78, 85, 88; 91, 92, 97; \n\nBVerwG, BauR 1988, 332, 333; 1991, 597, 598; 2003, 1031, 1032). Die Wer-\n\ntung im Einzelfall fällt im öffentlichen Recht vorliegend nicht anders aus als im \n\nZivilrecht: Auch eine Behörde darf in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne ge-\n\nsicherte Grundlage mit rein tatsächlichem Handeln vollendete Tatsachen her-\n\nbeiführen, um sich bei der Abgrenzung nach § 920 BGB Vorteile durch den Be-\n\nsitzstand zu verschaffen. \n\n23 \n\ndd) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin \n\nnicht einmal Eigentümerin des Grundstücks war, das sie bebauen wollte, nach-\n\ndem der Landkreis als Eigentümer ihr dies gestattet hatte. \n\n24 \n\n(1) Die Rechte der Klägerin, die aus dem Eigentum an dem Straßen-\n\ngrundstück abgeleitet waren, konnten naturgemäß nicht weiter gehen als die \n\nRechte des Grundstückseigentümers selbst. Bestand diesem gegenüber ein \n\nUnterlassungsanspruch, galt dies auch in der Rechtsbeziehung zur Klägerin. \n\nDie Rüge der Revision, die Klägerin habe nicht dem nachbarschaftlichen Ge-\n\nmeinschaftsverhältnis unterlegen, weil sie nicht Eigentümerin gewesen sei, ver-\n\nkennt dies. \n\n25 \n\n(2) Davon abgesehen setzt die Anwendbarkeit der Grundsätze über das \n\nnachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis nicht zwingend das Eigentum des \n\nNachbarn an dem betroffenen Grundstück voraus. Von ihm werden auch \n\nschuldrechtlich berechtigte Grundstücksnutzer erfasst. \n\n26 \n\nNachbarrechtliche Pflichten betreffen allgemein nach den gesetzlichen \n\nBestimmungen nicht allein die Grundstückseigentümer, sondern auch den Be-\n\nnutzer (§ 906 BGB), den Besitzer (§ 908 i.V.m. §§ 836 f BGB; § 910 BGB), den \n\nGebäudeunterhaltspflichtigen (§ 908 i.V.m. § 838 BGB) oder den Nutzungsbe-\n\nrechtigten (§ 917 BGB; hieraus ergibt sich auch eine Duldungspflicht zu seinen \n\nLasten, vgl. etwa Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 917 Rn. 8). Für das nach-\n\nbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gilt nichts anderes. Auch hier ist der \n\nBesitzer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks den genannten Be- \n\nschränkungen unterworfen, jedenfalls dann, wenn sie auch für den Eigentümer \n\nbei gleicher Nutzung gelten würden. \n\nRiBGH Dr. Ganter \nhat Urlaub und ist \ndaher verhindert zu \nunterschreiben. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 O 47/05 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 02.11.2006 - 7 U 109/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zr-216-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 838","ref_norm":"838","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zr-216-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:52.462095+00:00"}}