{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_215-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"IX ZR 215/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3 Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzfor- derung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröff- nung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 215/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3 \n\nDer Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzfor-\n\nderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 215/06 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n31. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n103.882,50 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin \n\neines Grundstücks, an dem zur Sicherung eines dem Beklagten gewährten Dar-\n\nlehens eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten tilgte sie das Darlehen und \n\nerhielt die Löschungsbewilligung für die Grundschuld. Im vorliegenden Rechts-\n\nstreit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung \n\nihrer Aufwendungen vom Beklagten persönlich. Das Landgericht hat den Be-\n\nklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die \n\nKlage teils als unzulässig, teils als derzeit unbegründet abgewiesen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die \n\nRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung \n\ndes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Der Rückgriffsanspruch der Klägerin stellt jedenfalls eine Insolvenzfor-\n\nderung dar, unabhängig davon, ob er aus der Vereinbarung über die Bestellung \n\nder Grundschuld, aus den Vorschriften über die berechtigte oder unberechtigte \n\nGeschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder aus Bereicherungsrecht \n\n(§§ 812 ff BGB) hergeleitet wird oder ein Forderungsübergang vorliegt. Die Dar-\n\nlehensforderung, welche die Klägerin beglichen hat, stellte eine Insolvenzforde-\n\nrung dar. Für den Rückgriffsanspruch kann nichts anderes gelten. Die Tilgung \n\neiner Insolvenzforderung kann nicht das Entstehen einer Masseverbindlichkeit \n\nzur Folge haben (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 38 Rn. 112). Die Zulassung der \n\nRevision würde daher nur zur Abweisung der Klage als unzulässig statt als der-\n\nzeit unbegründet führen. Daran hat die Klägerin kein rechtlich schützenswertes \n\nInteresse. \n\n4 \n\n2. Auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen \n\nnicht. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Insbesondere \n\nkann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht daraus hergeleitet werden, \n\ndass das Berufungsgericht Teile des unstreitigen Sachverhalts aus Gründen \n\ndes materiellen Rechts für unerheblich gehalten hat. Von einer weiteren Be-\n\ngründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Vill Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2006 - 2 O 485/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 31.10.2006 - 25 U 5/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-215-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-215-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:04.183544+00:00"}}