{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_213-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"IX ZR 213/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129 Veranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfän- dungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechen- den Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen Betrages ein Darle- hensvertrag zustande; durch die Überweisung werden die Insolvenzgläubiger be- nachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 213/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 129 \n\nVeranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die \n\neiner Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfän-\n\ndungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechen-\n\nden Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen Betrages ein Darle-\n\nhensvertrag zustande; durch die Überweisung werden die Insolvenzgläubiger be-\n\nnachteiligt. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06 - LG Wuppertal \n\nAG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Rich-\n\nter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 9. November 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nWuppertal vom 22. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 2.086,27 € nebst Zin-\n\nsen abgewiesen worden ist \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.086,27 € nebst Zin-\n\nsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 23. Dezember 2005 zu bezahlen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie verklagte Berufsgenossenschaft pfändete wegen rückständiger Bei-\n\ntragsforderungen des Schuldners in Höhe von insgesamt 2.086,27 € dessen \n\nAnsprüche aus einer Kontobeziehung mit der Verbandssparkasse W. (im \n\nFolgenden: Sparkasse). Die Sparkasse hatte dem Schuldner auf dem Konto ein \n\nKreditlimit von 10.000 DM (5.112,92 €) eingeräumt. Als die Pfändungs- und Ü-\n\nberweisungsbeschlüsse vom 24. August 2004 der Sparkasse zugestellt wurden, \n\nwar das Konto um 25.000 € überzogen. Der Schuldner war zahlungsunfähig. \n\nDie Sparkasse zahlte auf die Pfändungen nicht; vielmehr veranlasste sie den \n\nSchuldner, die den Pfändungen zugrunde liegenden Forderungen an die Be-\n\nklagte durch Überweisung von dem überzogenen Konto zu begleichen, und \n\nführte die Überweisungen - mit Wertstellung am 25. August 2004 - aus. \n\n2 \n\nAuf einen Antrag vom 9. November 2004 wurde das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Schuldners am 23. Juni 2005 eröffnet. Der zum Insol-\n\nvenzverwalter ernannte Kläger hat die Zahlung an die Beklagte angefochten \n\nund insofern die Zahlung von 2.086,27 € nebst Zinsen begehrt. Außerdem hat \n\ner Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 221,25 € sowie Rechtsanwaltsgebühren \n\nvon 221,25 € als Verzugsschaden verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen \n\nkeinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilwei-\n\nsen Verurteilung der Beklagten und im Übrigen zur Zurückverweisung. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungen an die Beklagte sei-\n\nen nicht anfechtbar, weil es an einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger \n\nfehle. Eine Zahlung des Schuldners, die dessen Aktivvermögen nicht schmäle-\n\nre, benachteilige die Insolvenzgläubiger nicht. Davon sei auszugehen, wenn \n\n- wie im vorliegenden Fall - im Wege einer von dem kontoführenden Kreditinsti-\n\ntut bloß geduldeten Überziehung von einem debitorischen Konto des Schuld-\n\nners gezahlt werde. Es finde hier lediglich ein Austausch von Insolvenzgläubi-\n\ngern statt. Diese würden allenfalls dann benachteiligt, wenn der neue Kredit \n\nbesichert sei. Dass die Sparkasse über Sicherheiten verfüge, sei indes nicht \n\nvorgetragen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Überweisungen haben die Insolvenzgläubiger benachteiligt, weil \n\nsie mit Hilfe eines Darlehens erfolgten, welches die Sparkasse dem Schuldner \n\nzur Erfüllung der den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zugrunde lie-\n\ngenden Forderungen zugesagt hatte. Es handelte sich mithin um keinen Über-\n\nziehungskredit. \n\n7 \n\na) Allerdings kann die Befriedigung eines Gläubigers mit Mitteln, die der \n\nSchuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, in der In-\n\nsolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht \n\nangefochten werden. Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung besteht vor der \n\nim Belieben der Bank stehenden Durchführung der Zahlungsanweisung - die \n\nzugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss des \n\nDarlehensvertrages darstellt - kein Anspruch auf den Kredit, sondern nur die \n\nAussicht, dass die Bank die Überziehung duldet. Die zusätzliche Liquidität, die \n\nder Schuldner durch eine geduldete Kontoüberziehung erhält, ist damit auch \n\nkein den Insolvenzgläubigern haftendes Vermögen, solange der fragliche Be-\n\ntrag nicht an ihn ausbezahlt oder auf ein im pfändbaren Bereich geführtes Kon-\n\nto übertragen wird (BGHZ 170, 276, 279 ff.; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 \n\n- IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602). \n\n8 \n\nDer Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass für eine mittelba-\n\nre Gläubigerbenachteiligung dann Raum ist, wenn der Anspruch der Bank auf \n\nRückzahlung des Überziehungskredits für die Insolvenzmasse ungünstiger ist \n\nals der Anspruch des befriedigten Gläubigers, insbesondere weil die Bank für \n\nihren Darlehensrückzahlungsanspruch über (bessere) Sicherheiten verfügt \n\n(BGHZ 170, 276, 279 f; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 aaO Rn. 13). Es \n\nkommt sogar eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung in Betracht, wenn sich \n\ndie Bank und ihr Kunde konkludent über die Erweiterung der Kreditlinie geeinigt \n\nhaben (BGHZ 170, 276, 282; vgl. hierzu auch Mock ZInsO 2007, 561, 563; \n\nders. ZInsO 2007, 911 ff; Spliedt NZI 2007, 228, 229; ablehnend Galster ZInsO \n\n2007, 908, 910). \n\n9 \n\nb) Erledigt die Bank eine Kontopfändung in der Weise, dass sie dem \n\nKunden auf dem bereits überzogenen Konto Kredit gewährt, mit dessen Hilfe \n\nder Kunde den pfändenden Gläubiger befriedigen soll, wird dadurch die Kredit-\n\nlinie in der Regel nicht erweitert. Der neue Kredit ist zweckgebunden und wird \n\ntypischerweise nur in der Höhe ausgereicht, die zur Erledigung der Pfändung \n\nerforderlich ist. Vereinbart die Bank mit dem Schuldner, ihn das Konto überzie-\n\nhen zu lassen, damit er einen bestimmten Gläubiger befriedigen kann, ver-\n\nschafft sie dem Kunden einen Anspruch auf Kreditgewährung, noch bevor das \n\nDarlehen gewährt wird. Dieser Anspruch ist grundsätzlich für die Gläubiger \n\npfändbar. Er fällt nach Insolvenzeröffnung in die Masse (vgl. § 36 Abs. 1 InsO), \n\nund die Kontoüberziehung benachteiligt die Insolvenzgläubiger. Daran ändert \n\nsich auch nichts Wesentliches, wenn es sich um einen treuhänderisch gebun-\n\ndenen Kredit handelt. Dieser ist zwar möglicherweise unpfändbar. Jedoch hat \n\nder Senat einen derartigen Darlehensanspruch dem Insolvenzbeschlag unter-\n\nworfen, weil die Zweckbindung nicht dem Schutz des Schuldners, sondern den \n\nInteressen des mit dem Darlehen befriedigten Gläubigers dient (BGHZ 170, \n\n276, 282; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477). \n\n10 \n\nc) Der Tatrichter hat die von ihm festgestellten Tatsachen - die Veranlas-\n\nsung des Schuldners, die der Pfändung zugrunde liegende Forderung durch \n\nÜberweisung von dem überzogenen Konto zu begleichen, durch die Sparkasse \n\nund die von dieser anschließend besorgte Ausführung der Überweisung - nicht \n\ngewürdigt. Er hat die darin liegenden Willenserklärungen auch nicht ausgelegt. \n\nDeshalb kann der Senat dies selbst tun. \n\n11 \n\nIndem die Sparkasse den Schuldner aufgefordert hat, die Überweisun-\n\ngen vorzunehmen, hat sie ihm in der entsprechenden Höhe eine Kreditgewäh-\n\nrung angeboten. Denn die Überweisungen konnten mangels Deckung auf dem \n\nKonto nur mit entsprechenden Kreditmitteln durchgeführt werden. Dieses An-\n\ngebot hat der Schuldner dadurch angenommen, dass er die Überweisungsauf-\n\nträge bei der Sparkasse eingereicht hat. \n\n12 \n\nWann ein Kreditvertrag zustande kommt, wenn das Kreditinstitut ohne \n\nvorherige Absprache einen von dem Kunden, der auf seinem Konto keine ge-\n\nnügende Deckung hat, hereingereichten Überweisungsauftrag ausführt, \n\nbraucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. \n\n13 \n\nd) Die Beklagte hat eine Gläubigerbenachteiligung auch deshalb in Abre-\n\nde gestellt, weil das Insolvenzverfahren massearm sei. Damit hat sich das Be-\n\nrufungsgericht nicht befasst, weil es nach seinem Standpunkt hierauf nicht an-\n\nkam. \n\n14 \n\nDurch Masseunzulänglichkeit wird eine Gläubigerbenachteiligung nicht \n\nausgeschlossen. Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläu-\n\nbiger - und dazu zählen auch die Massegläubiger - zu befriedigen, nicht erreicht \n\nund die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH, \n\nUrt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/77, NZI 2001, 585, 587; Beschl. v. \n\n18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036; MünchKomm-InsO/ \n\nKirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 105; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 10; \n\nHK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36). \n\n15 \n\ne) Da die Gläubigerbenachteiligung bereits aus vorstehend mitgeteilten \n\nErwägungen zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob die Überweisungen oben-\n\ndrein deshalb gläubigerbenachteiligend waren, weil das Darlehen der Sparkas-\n\nse, das die Überweisungen erst möglich gemacht hat, im Unterschied zu den \n\nmit Hilfe des Darlehens getilgten Verbindlichkeiten besichert war. \n\n16 \n\nf) Auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 28e \n\nAbs. 1 Satz 2 SGB IV brauchte der Senat nicht einzugehen, weil die von dem \n\nSchuldner mit Unterstützung der Sparkasse an die Beklagte entrichteten Bei-\n\nträge keine Arbeitnehmeranteile enthielten. Das Beitragsverfahren der gesetzli-\n\nchen Unfallversicherung kennt nur die alleinige Beitragspflicht des Unterneh-\n\nmers (§ 150 Abs. 1 SGB VII). \n\n17 \n\n18 \n\n2. Die sonstigen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung gemäß \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen ebenfalls vor. \n\na) Die Überweisungen haben der Beklagten im dritten Monat vor dem \n\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld-\n\nners Deckung verschafft. Diese Deckung war inkongruent. \n\n19 \n\nWährend der gesetzlichen Drei-Monats-Frist gebührt die im Wege der \n\nZwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung dem Gläubiger nicht \n\nin dieser Art (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; 162, 143, 149; BGH, Urt. v. \n\n7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, WM 2007, 227, 228). Das die Einzel-\n\nzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System \n\nder insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Ge-\n\nsamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen \n\ndes Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubi-\n\ngers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung \n\noder Befriedigung der eigenen fälligen Forderung zu verschaffen, hinter den \n\nSchutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die Vorschrift des § 131 InsO ver-\n\ndrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritäts-\n\ngrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (BGH, aaO). \n\n20 \n\nDie Beklagte hat die Befriedigung ihrer Beitragsforderungen zwar nicht \n\nim Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Die Sparkasse hat nicht gemäß \n\n§§ 836, 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die gepfändete Forderung gezahlt; sie hat \n\nvielmehr den Schuldner bewogen, die Forderung, derentwegen die Beklagte \n\nvollstreckt hat, zu erfüllen und so die Grundlage der Zwangsvollstreckung weg-\n\nfallen zu lassen. \n\n21 \n\nAuch diese Erfüllung gebührte der Beklagten jedoch nicht in dieser Art. \n\nEine Befriedigung oder Sicherung ist inkongruent auch dann, wenn sie unter \n\ndem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung zu deren Abwen-\n\ndung gewährt wurde (BGHZ 136, 309, 311, 313; 157, 242, 248; BGH, Urt. v. \n\n11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR \n\n194/02, WM 2003, 1278; v. 7. Dezember 2006 aaO). Der vorliegende Fall steht \n\ndem wertungsmäßig gleich. Der Schuldner hat keine unmittelbar bevorstehende \n\nZwangsvollstreckung abgewendet, sondern eine bereits in Gang befindliche \n\nZwangsvollstreckung durch Leistung an den Vollstreckungsgläubiger erledigt. \n\nIn einem derartigen Fall ist der von diesem ausgeübte Vollstreckungsdruck \n\neher noch ausgeprägter, als wenn die Zwangsvollstreckung erst bevorsteht. \n\n22 \n\nb) Im Zeitpunkt der Überweisungen war der Schuldner zahlungsunfähig. \n\nDies war zwischen den Parteien nie im Streit und wird auch von der Revisions-\n\nerwiderung nicht bezweifelt. \n\nIII. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist entscheidungsreif, soweit der Kläger die Insolvenzanfechtung geltend macht. \n\nInsofern ist die Klage aus § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 InsO gerechtfertigt. \n\n24 \n\nIm Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu den von dem Kläger geltend gemachten Ansprü-\n\nchen auf Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 221,25 € sowie Rechtsanwaltsge-\n\nbühren von ebenfalls 221,25 € als Verzugsschaden hat das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen getroffen. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Prof. Dr. Gehrlein \n\nLohmann \n\n Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Wuppertal, Entscheidung vom 22.02.2006 - 95 C 3/06 - \nLG Wuppertal, Entscheidung vom 09.11.2006 - 9 S 162/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/ix-zr-213-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/ix-zr-213-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:43.942753+00:00"}}