{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_212-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZR 212/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von BGHZ 150, 122, 127). InsO § 139 Abs. 2 Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entschei- dung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfech- tungszeitraums unbeachtlich. InsO § 139 Abs. 2 Satz 2 Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene An- trag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 212/06\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. November 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nFür die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den \nBetrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen \nAuszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand \nist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von BGHZ 150, 122, 127). \n\nInsO § 139 Abs. 2 \n\nInsolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entschei-\ndung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfech-\ntungszeitraums unbeachtlich. \n\nInsO § 139 Abs. 2 Satz 2 \n\nLiegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene An-\ntrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der \nzur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) \nliegt. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06 - OLG Schleswig \n LG Lübeck \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 3. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Verwalterin in dem am 26. September 2003 eröffneten \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuld-\n\nner), der bis Oktober 2000 ein Bauunternehmen betrieb. Die Beklagte war die \n\nHausbank des Schuldners. Sie hatte ihm einen Dispositionskredit in Höhe von \n\n10.000 DM eingeräumt. Am 14. März 2000 wies das Girokonto des Schuldners \n\nein Guthaben aus. Mit am 14. April 2000 beim Insolvenzgericht eingegangenem \n\nSchreiben beantragte die Innungskrankenkasse wegen ei-\n\nnes Rückstandes von gut 57.000 DM die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Schuldners. Diesen Antrag wies das Amtsgericht am \n\n28. Juni 2000 mangels einer die Kosten deckenden Masse zurück. Im April, im \n\nMai und nochmals am 6. Juli 2000 geriet das Konto des Schuldners mit mehr \n\nals 11.000 DM ins Soll. Zwischen dem 17. Mai und dem 10. Juli 2000 waren \n\nnicht unerhebliche Zahlungseingänge, aber auch Zahlungsausgänge zu ver-\n\nzeichnen. Bei Auflösung des Kontos am 16. August 2000 befand es sich im Ha-\n\nben. Nach Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit bezog der Schuldner \n\nArbeitslosengeld. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2003 \n\nstellte er selbst den Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung führte. \n\n2 \n\nDie Klägerin meint, für die Berechnung der \"kritischen\" Zeit sei der erste, \n\nmangels Masse zurückgewiesene Insolvenzantrag maßgebend. Die Beklagte \n\nhabe im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO den an den Schuld-\n\nner ausgereichten Dispositionskredit von umgerechnet 5.112,92 € durch Ver-\n\nrechnung von Eingängen in inkongruenter Weise zurückgeführt. Sie verlangt \n\nRückgewähr dieses Betrages zur Insolvenzmasse. Die Beklagte vermisst einen \n\nzeitlichen Zusammenhang zwischen diesem Insolvenzantrag und der Verfah-\n\nrenseröffnung. Sie erhebt den Bargeschäftseinwand. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\nDa die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen \n\nordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil \n\nzu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer \n\nSachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nII. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hält die Verrechnung der Zahlungseingänge in der \n\nZeit nach dem 6. Juli 2000, an dem sich das bei der Beklagten geführte Giro-\n\nkonto des Schuldners mit einem Betrag von 11.738.68 DM im Soll befand, bis \n\nzur Schließung des Kontos am 16. August 2000 insoweit für anfechtbar gemäß \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, als dies zur vollständigen Rückführung des Dispositi-\n\nonskredits geführt hat. Bei den Verrechnungen handele es sich sämtlich um \n\nsolche, die nach dem Insolvenzantrag der Innungskrankenkasse vorgenommen \n\nworden seien. Sie hätten die künftige Masse verkürzt. Die Beklagte habe zuge-\n\nstanden, dass die wesentlichen, von der Klägerin anerkannten Tabellenforde-\n\nrungen über insgesamt 471.962,45 € aus der Zeit vor dem 16. August 2000 \n\nstammten. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die Rückführung des Dispo-\n\nsitionskredits gehabt, der ungekündigt gewesen sei. In diesem Umfang liege \n\nauch kein grundsätzlich unanfechtbares Bargeschäft vor. Für die Fristberech-\n\nnung sei auf den im April 2000 eingereichten Insolvenzantrag abzustellen \n\n(§ 139 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dieser Antrag sei zulässig und begründet gewesen. \n\nDer Zeitspanne von über drei Jahren zwischen dem Eingang des Antrags und \n\nder Verfahrenseröffnung stehe der Anwendung des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO \n\nnicht entgegen, weil diese Vorschrift einen engen zeitlichen Zusammenhang \n\nzwischen Antrag und Eröffnung nicht voraussetze. Das - ungeschriebene - Tat-\n\nbestandsmerkmal derselben wirtschaftlichen Krise (innerer Zusammenhang) sei \n\ngegeben, weil die später angemeldeten Forderungen im Wesentlichen aus der \n\neinzelunternehmerischen Tätigkeit des Schuldners herrührten, die dieser schon \n\nim Herbst 2000 beendet habe. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem wesentli-\n\nchen Punkt nicht Stand. Sie stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes zur Insolvenzanfechtung bankmäßiger Verrechnungen \n\n(vgl. BGHZ 150, 122, 127 ff). \n\n1. Die Klägerin wendet sich gegen die insolvenzrechtliche Wirksamkeit \n\nder von der Beklagten laufend vorgenommenen Verrechnungen von Gutschrif-\n\nten mit dem Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag (§ 607 Abs. 1 \n\nBGB a.F. = § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Für die Bestimmung des Anfech-\n\ntungszeitraums (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) \n\nhat das Berufungsgericht zutreffend auf den im April 2000 eingereichten Insol-\n\nvenzantrag abgestellt. \n\n9 \n\na) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein \n\nInsolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare \n\nRechtshandlung erlangt hat. Dies setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in \n\neiner von §§ 130 ff InsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden ist. \n\n(BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, \n\n1507, 1508). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, aber auch nach \n\ndem klägerischen Vorbringen, kann sich die Anfechtbarkeit allein aus § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO ergeben. Der maßgebliche Zeitpunkt der anfechtbaren \n\nRechtshandlung ist auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nnach § 140 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, aaO S. 1508). \n\nDa dieser bei der Deckungsanfechtung mit der Stellung des Insolvenzantrags \n\nzeitlich in Bezug zu setzen ist, gehört zu den anwendbaren Vorschriften auch \n\n§ 139 InsO, der zur Berechnung der Fristen unter anderem nähere Regelungen \n\nfür den Fall trifft, dass - wie hier - mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden \n\nsind. Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n10 \n\nb) Die Klägerin kann aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur etwas für sich her-\n\nleiten, wenn der nach § 140 Abs. 1 InsO maßgebende Zeitpunkt auf den von \n\nder Innungskrankenkasse im April 2000 gestellten Insolvenzantrag zu beziehen \n\nist und nicht auf den später gestellten Eigenantrag des Schuldners aus dem \n\nJahre 2003, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat. Nach der Bestimmung \n\ndes § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO kommt es bei mehreren Anträgen auf den ersten \n\nAntrag an, wenn dieser zwar rechtskräftig abgewiesen worden, die Abweisung \n\naber - wie hier - lediglich mangels Masse erfolgt ist. Dieser ist auch im Streitfall \n\nmaßgeblich. \n\n11 \n\naa) Bei wortlautgemäßer Anwendung der Vorschrift wäre der erste An-\n\ntrag zu berücksichtigen, ohne dass es auf eine \"einheitliche Insolvenz\" oder ei-\n\nnen näher zu bestimmenden zeitlichen Zusammenhang ankäme. Nach der im \n\nSchrifttum einhellig vertretenen Auffassung, die sich auf die Entstehungsge-\n\nschichte stützen kann (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 163), ist die Vorschrift jedoch \n\neinschränkend auszulegen. Sie gilt nur innerhalb derselben Insolvenz des \n\nSchuldners. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse \n\n(§ 26 InsO) der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut eingetreten, \n\nkann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein (vgl. Henckel, Kölner \n\nSchrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 813, 847; Uhlenbruck/Hirte, InsO \n\n12. Aufl. § 139 Rn. 12; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 139 Rn. 9; Paulus, in Küb-\n\nler/Prütting InsO § 139 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 139 Rn. 9; HK-\n\nInsO/Kreft, 4. Aufl. § 139 Rn. 12). Diesen Standpunkt hatte der Senat bereits zu \n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 GesO eingenommen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober \n\n1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977, 1978). An ihm ist festzuhalten, weil die \n\nEinführung der Insolvenzordnung insoweit keine Änderung der Rechtslage be-\n\nwirkt hat. Anträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Ent-\n\nscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, können auch im Anwen-\n\ndungsbereich des § 139 Abs. 2 InsO nicht beachtet werden. \n\n12 \n\nIm Streitfall ist von einer einheitlichen Insolvenz auszugehen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat hierzu rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Schuldner \n\nnach dem ersten Insolvenzantrag seine Liquidität nicht wiedergewonnen hat. \n\n13 \n\nbb) Die Revision will § 139 Abs. 2 InsO weiter einschränken, indem sie \n\nsich trotz gegebener einheitlicher Insolvenz gegen die zeitlich unbeschränkte \n\nAnwendung der Vorschrift wendet. Gerade § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlange \n\neine besondere zeitliche Nähe der Rechtshandlung zu dem Insolvenzantrag. \n\nÄhnliches gelte für die anderen Anfechtungstatbestände dieser Vorschrift. Die-\n\nse besonderen zeitlichen Voraussetzungen würden unterlaufen, wenn der ein-\n\nmal gestellte, aber mangels Masse zurückgewiesene Insolvenzantrag zeitlich \n\nunbeschränkt die Deckungsanfechtung ermöglichte. Befürwortende Stimmen \n\ndieser - weiteren - Beschränkung des § 139 Abs. 2 InsO hat die Revision nicht \n\naufzuzeigen vermocht. Demgegenüber hat der Senat zu § 30 Nr. 2 KO betont, \n\ndass es gleichgültig sei, innerhalb welcher Zeitspanne über den Konkursantrag \n\nentschieden und das Verfahren eröffnet werde. Dies gelte auch dann, wenn der \n\nAntragsteller ein Ruhen des Verfahrens bewirkt habe oder der Schuldner durch \n\nseinen später zurückgenommenen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsver-\n\nfahrens die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens verzögert \n\nhaben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 1984 - IX ZR 82/83, NJW 1985, 200, 201). \n\nDiese zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze sind auf die Fallgestal-\n\ntungen des § 139 Abs. 2 InsO zu übertragen. Liegt eine einheitliche Insolvenz \n\nvor, ist die Vorschrift grundsätzlich zeitlich unbeschränkt anzuwenden. Ob sich \n\nin Ausnahmelagen zeitliche Schranken ergeben können, braucht der Senat \n\nnicht zu entscheiden, weil der hier gegebene Zeitraum von drei bis vier Jahren \n\nzwischen den beiden Insolvenzanträgen von der Vorschrift eindeutig noch er-\n\nfasst wird. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Dennoch hat die Klage keinen Erfolg; der von der Beklagten erhobene \n\nBargeschäftseinwand greift durch. \n\na) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann im ungekün-\n\ndigten Kontokorrentverhältnis unter näher bestimmten Voraussetzungen die \n\nHerstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erfüllung der Kontokorrent-\n\nabrede zu werten sein (BGHZ 150, 122, 127 ff; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 \n\n- IX ZR 195/04, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies eröffnet auf den entspre-\n\nchenden Einwand des Anfechtungsgegners hin den Weg zum Bargeschäft, \n\nwelches tatbestandlich nur bei kongruenten Rechtshandlungen in Betracht \n\nkommt (vgl. BGHZ 150, 122, 130; 167, 190, 199; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 \n\n- IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Der Bargeschäftseinwand gemäß § 142 \n\nInsO greift durch, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorren-\n\ntabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditäts-\n\nspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, und der Schuldner den ihm schuld-\n\nrechtlich versprochenen Kredit abruft (vgl. BGHZ 150, 122, 131 f). Dient die er-\n\nneute Inanspruchnahme des Kredits der fremdnützigen Erfüllung von Vertrags-\n\npflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (vgl. hierzu BGH, Urt. \n\nv. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, aaO), ist die Deckungsanfechtung einzel-\n\nner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur In-\n\nsolvenzmasse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückfüh-\n\nrung des ausgereichten Dispositionskredits, zu der es kommt, wenn die Summe \n\nder in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Aus-\n\nzahlungen übersteigt. \n\n16 \n\nb) Die Klägerin meint, den Ausgangssaldo für die Berechnung der Darle-\n\nhensrückführung bestimmen zu können, indem sie geltend macht, dass die \n\nKreditlinie im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO voll ausge-\n\nschöpft wurde und der ausgereichte Kredit \"am Ende\" zurückgeführt war. Diese \n\nBerechnungsweise ist rechtlich nicht haltbar. Sie widerspricht der Rechtspre-\n\nchung des Senats. \n\n17 \n\naa) Die Frage der Inkongruenz der Rückführung eines Darlehens kann \n\nfür den Zeitraum der Anfechtbarkeit nur einheitlich beantwortet werden (BGHZ \n\n150, 122, 127). Für eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es \n\ndeshalb auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen in diesem \n\nZeitraum die Auszahlungen überstiegen. Allein in diesem Umfang hat die Bank \n\nden Schuldner letztlich nicht wieder über die Eingänge verfügen lassen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZR 107/05, Umdruck Rn. 9). Unerheblich ist \n\ndeshalb, dass der Sollstand auf dem Konto des Schuldners im Anfechtungszeit-\n\nraum am 6. Juli 2000, aber auch schon zuvor im April und Mai 2000, den Kon-\n\ntokorrentkredit ausschöpfte, ja sogar überstieg. Hierdurch verloren entgegen \n\nder Auffassung der Klägerin die diesen Sollständen zeitlich vorausgehenden \n\nKontobewegungen, soweit sie im Anfechtungszeitraum stattfanden, nicht ihre \n\nBedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZR 107/05, aaO). \n\n18 \n\nbb) In Anwendung dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält, ist \n\ndie Klage auf der Grundlage des festgestellten, nicht weiter aufklärungsbedürf-\n\ntigen Sachverhalts abweisungsreif (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Zu Be-\n\nginn des Anfechtungszeitraums am 14. März 2000 wies das Kontokorrentkonto \n\ndes Schuldners ein Guthaben aus; gleiches gilt für dessen Ende, welches mit \n\nder Schließung des Kontos durch die Beklagte am 16. August 2000 zusammen- \n\nfällt. Eine im Streitfall allein angefochtene Rückführung des Darlehens hat des-\n\nhalb im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht stattgefunden. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 21.06.2006 - 10 O 35/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 03.11.2006 - 1 U 120/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_212-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-212-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_212-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_212-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-212-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_212-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:19.781129+00:00"}}