{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_211-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"IX ZR 211/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 211/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Pape \n\nam 23. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n22.680,02 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur \n\nZulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche \n\nGehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt \n\ndas Berufungsurteil nicht erkennen. \n\n1. Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht über-\n\nprüfbaren Würdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (§ 287 ZPO). \n\n3 \n\na) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pfändung in eine offene \n\nKreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer sol-\n\nchen Pfändung (BGHZ 147, 193; 157, 350). Ein Zugriff des Klägers wäre nur \n\nbei Abruf des Kredits durch die Beklagte des Vorprozesses in Betracht gekom-\n\nmen. Hierzu war deren Geschäftsführer nach den tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen nicht bereit. \n\n4 \n\nb) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachen-\n\nzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlit-\n\ntenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise \n\nder Anwalt den Entlastungsbeweis zu führen hat, weil es mehrere Wege gege-\n\nben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können (BGHZ 163, 223, \n\n231 f), liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vor-\n\ngetragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben hätte, auf dem \n\nder Kläger sich hätte befriedigen können. Es besteht keine Veranlassung, von \n\ndem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen \n\nRechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverlet-\n\nzung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat \n\n(BGHZ 163, 223, 231; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, \n\n966, 968). \n\n5 \n\n2. Das Berufungsgericht hatte sich im Regressprozess auch mit der Fra-\n\nge auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Vorprozesses zutreffend verteilt \n\nworden sind. An ein \"Geständnis\" des Beklagten, im Vorprozess unsubstantiiert \n\nund unschlüssig vorgetragen zu haben, war es nicht gebunden. Es ging um \n\nrechtliche Bewertungsfragen und nicht um zugestandenen Tatsachenstoff. \n\n6 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 19 O 202/02 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 U 78/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_211-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zr-211-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_211-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_211-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zr-211-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_211-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:16.610397+00:00"}}