{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_210-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"IX ZR 210/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 210/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nam 18. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n26. Oktober 2006, berichtigt durch Beschluss vom 12. März 2007, \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.182.049,41 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anscheins-\n\nbeweis dafür, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts des-\n\nsen Rat gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus \n\ndamaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Um dies beurteilen \n\nzu können, müssen die Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, \n\ndie für ihn nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die \n\nRegeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaft-\n\nlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der \n\nBerater dem Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für \n\neine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 317; BGH, Urt. \n\nv. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 \n\n- IX ZR 49/02, ZIP 2005, 1925, 1926; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM \n\n2007, 419, 421 Rn. 23; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, ZIP 2008, 1432, 1434 \n\nRn. 23; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, 2. Aufl. Rn. 999 ff). Greift die \n\nVermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so bewirkt sie keine Beweis-\n\nlastumkehr. Vielmehr kann der Berater die Vermutung entkräften, indem er Tat-\n\nsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen \n\n(BGHZ 123, 311; Fischer aaO Rn. 1006). \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist insoweit von dieser Rechtsprechung abgewi-\n\nchen, als es eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Beklagten ange-\n\nnommen hat. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Das Berufungsgericht hat bei \n\nder Entkräftung des Anscheinsbeweises keine Beweislastentscheidung zu Las-\n\nten der Beklagten getroffen, sondern den Sachvortrag der Beklagten nicht für \n\neine Entkräftung der Annahme ausreichen lassen, dass nur ein Verhalten des \n\nKlägers bei sachgerechter Beratung denkbar gewesen wäre. \n\n4 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ersichtlich im Hinblick auf die von ihm kon-\n\nkret als verletzt angenommenen Belehrungspflichten eine Belehrungsbedürftig-\n\nkeit des Klägers geprüft und unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb \n\ndes bestehenden unbeschränkten Mandats bejaht. Einen Obersatz, dass für die \n\nBeratungsbedürftigkeit nicht auf den konkret zu erteilenden Rat, sondern auf die \n\ngenerelle Beratungsbedürftigkeit hinsichtlich des Gesamtvorgangs abzustellen \n\nsei, hat das Berufungsgericht auch nicht stillschweigend aufgestellt. Es handelt \n\nsich um eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, die auch dann, wenn sie \n\nunzutreffend wäre, keine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründet. \n\n5 \n\n3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor. \n\nFür die Annahme des Berufungsgerichts, das Verstreichenlassen der Annah-\n\nmefrist zum 1. März 2002 beruhe auf einer anderen Interessenlage, war die \n\n- dem unstreitigen Parteivortrag möglicherweise widersprechende - Erwägung, \n\ndie damaligen Vertragsschlüsse seien für M. von Vorteil gewesen, nicht tra-\n\ngend. Die Interessenlage war schon deshalb eine andere, weil der Kläger we-\n\ngen des an ihn gerichteten Faxschreibens vom 27. Februar 2002 nicht befürch-\n\nten musste, dass er nach Fristablauf das Angebot nicht mehr würde annehmen \n\nkönnen. Auch der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen \n\nSchaden erlitten, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zugrunde. Es \n\nhat das Schreiben vom 27. Februar 2002 und den hierauf bezogenen Sachvor-\n\ntrag der Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol-\n\ngen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb verletzt \n\ndas Gericht auch dann nicht das rechtliche Gehör einer Partei, wenn es der von \n\nihr gewünschten Auslegung einer Urkunde nicht folgt, sondern eine andere ver-\n\ntretbare Auffassung als zutreffend erachtet. \n\n6 \n\nSchließlich ergibt sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus dem Um-\n\nstand, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelprozess der Mu. \n\nGmbH gegen den hiesigen Kläger die Klage abgewiesen hat, weil die Annah-\n\nmefrist zum 1. März 2003 konkludent aufgehoben worden sei. Falls dieses Ur-\n\nteil rechtskräftig sein/werden sollte, hätte die dort erfolgte Streitverkündung ge-\n\ngenüber den hiesigen Beklagten keine Wirkung zu Ungunsten der Hauptpartei, \n\nalso des hiesigen Klägers (vgl. BGHZ 100, 257, 260 ff.). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2005 - 14d O 223/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2006 - I-6 U 219/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-210-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-210-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:08.248445+00:00"}}