{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_209-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 209/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129, 146 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 a) Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konklu- dente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteili- gung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigs- tens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen su- che. b) Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätz- lich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 209/06\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Februar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129, 146 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konklu-\n\ndente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteili-\n\ngung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigs-\n\ntens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen su-\n\nche. \n\nb) Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der \n\ndie Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätz-\n\nlich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung \n\nvorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - OLG Rostock \n\n LG Stralsund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 3. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n Im Juni 1999 kaufte die verklagte Kommanditgesellschaft von ihrer damaligen \n\nKomplementär-GmbH (fortan: Schuldnerin) die technischen Anlagen des von \n\nder Schuldnerin betriebenen Heizkraftwerks. Vereinbarungsgemäß wurde der \n\ngrößte Teil des Kaufpreises durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der \n\nSchuldnerin gegenüber der Beklagten beglichen. Der Rest wurde durch Über-\n\nweisung bezahlt. Im September 1999 stellte die Schuldnerin ihren Geschäftsbe-\n\ntrieb ein. Am 7. Juli 2000 wurde Insolvenzantrag gestellt, der am 2. Januar 2001 \n\nzur Eröffnung führte. \n\n2 \n\nDer klagende Insolvenzverwalter hat die Verrechnung mitsamt der Ver-\n\nrechnungsvereinbarung angefochten. Er verlangt von der Beklagten die Zah-\n\nlung des durch Verrechnung beglichenen Teils des Kaufpreises (173.974,77 €). \n\nDie Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, es fehle an einer Gläubi-\n\ngerbenachteiligung, weil die verkauften Gegenstände der Beklagten bereits am \n\n12. Januar 1999 sicherungsübereignet worden seien. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr \n\nzunächst durch Urteil vom 24. November 2003 bis auf einen Teil des Zinsan-\n\nspruchs stattgegeben. Der erkennende Senat hat dieses Urteil in einem ersten \n\nRevisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966 ff). \n\nDaraufhin hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 3. November 2006 die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser wiederum \n\nmit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nGegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der \n\nSäumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, \n\n79, 81 ff). \n\nDas Rechtsmittel führt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Aufrechnungslage sei nicht \n\nanfechtbar hergestellt worden im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil es an \n\neiner objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Beklagte sei schon auf-\n\ngrund Vertrages vom 12. Januar 1999 Sicherungseigentümerin der Kaufge-\n\ngenstände gewesen und habe seither daran ein vollwertiges Absonderungs-\n\nrecht gehabt. Mit der Veräußerung sei dieses Absonderungsrecht durch die \n\ngleichwertige Befugnis der Verrechnung der gesicherten Forderung mit der \n\nKaufpreisschuld ersetzt worden. Die Sicherungsübereignung habe der Kläger \n\nnicht innerhalb der Zweijahresfrist nach § 146 InsO in der bis zum Inkrafttreten \n\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 geltenden Fassung angefochten. Die \n\nbloße Anfechtbarkeit, die auch einredeweise geltend gemacht werden könne, \n\nhabe nicht genügt, weil der Kläger insofern keinen Anspruch der Beklagten ab-\n\nwehren, sondern als \"Angreifer\" das sicherungshalber übertragene Eigentum \n\nzur Masse zurückholen wolle. Es habe deshalb einer ausdrücklichen Anfech-\n\ntung der Sicherungsübereignung bedurft. Innerhalb der zweijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist habe er bewusst davon abgesehen, die Sicherungsübereignung an-\n\nzufechten. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. In seinem ersten Revisionsurteil hatte der Senat darauf hingewiesen, \n\ndass die Insolvenzgläubiger durch den kurz vor dem Eröffnungsantrag vorge-\n\nnommenen Verkauf von Gegenständen an einen Gläubiger und die dadurch \n\nhergestellte Aufrechnungslage im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht be-\n\nnachteiligt werden, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Si-\n\ncherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte. Hierzu hatte der Senat \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts vermisst. \n\n9 \n\n2. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht auch nach der Zu-\n\nrückverweisung nicht getroffen. Die Erwägungen in dem zweiten Berufungsur-\n\nteil machten diese nicht entbehrlich. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, \n\ndass der Kläger auch die Sicherungsübereignung rechtzeitig angefochten hat. \n\n10 \n\na) Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass es im vorliegenden \n\nFall nicht genügt habe, einredeweise die Anfechtbarkeit der Sicherungsübereig-\n\nnung geltend zu machen (§ 146 Abs. 2 InsO), der Kläger diese vielmehr aktiv \n\nhätte anfechten müssen (§ 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 204 BGB), erscheint zwei-\n\nfelhaft. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verfolgt der Kläger hin-\n\nsichtlich der Sicherungsübereignung keinen Anspruch auf Rückgewähr zur \n\nMasse (§ 143 InsO). Er macht die Anfechtbarkeit der Sicherungsübereignung \n\nnur geltend, um den Einwand der Beklagten auszuräumen, die (teilweise) Ver-\n\nrechnung des Kaufpreises mit Gegenforderungen sei wirksam, weil die Gläubi-\n\nger dadurch wegen der vorausgegangenen Sicherungsübereignung der gekauf-\n\nten Gegenstände nicht benachteiligt worden seien. Indes kann diese Frage un-\n\nentschieden bleiben. Auch wenn man der strengeren Auffassung folgt, hat sich \n\nder Kläger fristgerecht in zweifelsfreier Weise auf die Anfechtung der Siche-\n\nrungsübereignung berufen. \n\n11 \n\nb) Die Anfechtung muss nicht - geschweige denn ausdrücklich - als sol-\n\nche \"erklärt\" werden (BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX \n\nZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, \n\n671, 672; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, 1370, 1371). Die Anfech-\n\ntungsabsicht muss zwar erkennbar sein. Wenn der Insolvenzverwalter deutlich \n\nmacht, er wolle einen bestimmten Sachverhalt nicht der Anfechtung unterwer-\n\nfen, so ist dies zu respektieren. Umgekehrt genügt jedoch für die Ausübung des \n\nAnfechtungsrechts jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, \n\ndass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz \n\nnicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf \n\nKosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 129 Rn. 194; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 129 Rn. 44). \n\n12 \n\nDavon zu unterscheiden ist die Frage, auf welche Weise erforderlichen-\n\nfalls die Verjährung des Anfechtungsanspruchs (§ 146 InsO) unterbrochen oder \n\ngehemmt werden kann (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Dies beurteilt sich \n\nnach den §§ 203 ff BGB (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 146 Rn. 6). Verfolgt der Ver-\n\nwalter vor Gericht (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) das Ziel, dass der Gegner einen \n\nerworbenen Gegenstand zumindest wertmäßig wieder der Masse zuführt, stützt \n\ner sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet sein kann, die Vorausset-\n\nzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, und lässt der Vortrag erkennen, \n\nwelche Rechtshandlungen angefochten werden, wird die Verjährung des An-\n\nspruchs bezüglich all dieser Rechtshandlungen gehemmt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8). \n\n13 \n\nDass ein Insolvenzverwalter, der vor Gericht eine bestimmte Rechts-\n\nhandlung anficht - oder sich auf die Unwirksamkeit einer anfechtbaren Rechts-\n\nhandlung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beruft - und zusätzlich die Tatsachen-\n\ngrundlage für die Anfechtbarkeit einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, diese \n\nvon der Anfechtung ausnehmen will, entspricht auch dann nicht der Lebenser-\n\nfahrung, wenn die in Betracht kommenden Rechtshandlungen verschiedene \n\nwirtschaftliche Vorgänge betreffen. Im Zweifel hat das Gericht in einem derarti-\n\ngen Fall gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Klarstellung hinzuwirken. \n\nEine solche Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung des Tatsachenvortrags \n\nist auch noch nach Fristablauf möglich (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 \n\n- IX ZR 29/84, NJW 1985, 1560, 1561). Die Grenze, die § 146 Abs. 1 InsO einer \n\nErgänzung oder Berichtigung des Klagevorbringens setzt, ist nicht eng zu zie-\n\nhen. Sie ist erst überschritten, wenn ein neuer oder in wesentlichen Teilen ge-\n\nänderter Sachverhalt als Klagegrund nachgeschoben wird (vgl. BGHZ 117, 374, \n\n381). \n\n14 \n\nc) Dass der Kläger - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Siche-\n\nrungsübereignung bewusst von der Anfechtung habe ausnehmen wollen, trifft \n\nnicht zu. Insofern kann der Senat die Prozesserklärungen des Klägers selbst \n\nauslegen (BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564; \n\nv. 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Beschl. v. 7. No-\n\nvember 2006 - VI ZB 70/05, NJW-RR 2007, 780). \n\n15 \n\nAllerdings hat der Kläger in erster Linie die - unzutreffende - Auffassung \n\nvertreten, einer Anfechtung der Sicherungsübereignung bedürfe es nicht, weil \n\ndiese in Folge der Verrechnung obsolet geworden sei. In der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 14. Juni 2002 hat er jedoch darauf hingewiesen, dass auch die \n\nSicherungsübereignung anfechtbar sei \"und dass dies ggf. noch nachgeholt \n\nwürde\". Im Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 hat er die \"Einrede der Anfecht-\n\nbarkeit\" erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die zweijährige Anfechtungsfrist \n\nnoch nicht abgelaufen. Aus dem zitierten Vorbringen ergibt sich mit hinreichen-\n\nder Deutlichkeit, dass der Kläger die Sicherungsübereignung nicht als insol-\n\nvenzbeständig akzeptieren wollte. Dass er von der \"Einrede der Anfechtbarkeit\" \n\ngesprochen hat, ist auch dann unschädlich, wenn es - wie der Senat unter-\n\nstellt - einer aktiven Anfechtung bedurfte. Ein Interesse des Klägers daran, die \n\nAnfechtbarkeit nur verteidigungsweise, nicht aber als Grundlage seiner Klage \n\ngeltend zu machen oder die Anfechtung gar auf die mit dem Verkauf getroffene \n\nVerrechnungsabrede zu beschränken, ist nicht erkennbar. Das Argument des \n\nBerufungsgerichts, der Kläger habe bewusst nur die Verrechnungsabrede an-\n\ngefochten, um der Masse die Vorteile aus dem unangefochtenen Kaufvertrag \n\nzukommen zu lassen, ist nicht tragfähig. Der Kaufvertrag blieb auch dann be-\n\nstehen, und etwa daraus sich ergebende Vorteile für die Masse blieben dieser \n\nauch und gerade dann erhalten, wenn die frühere Sicherungsübereignung an-\n\ngefochten wurde. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist erneut zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die dem Berufungsge-\n\nricht schon durch das erste Revisionsurteil aufgetragene Prüfung, ob die ver-\n\nkauften Gegenstände mehr wert waren, als die Beklagte durch Überweisung \n\ngezahlt hat, ist nachzuholen; gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob die Siche-\n\nrungsübereignung anfechtbar ist. \n\nDr. Gero Fischer \n\n Dr. Ganter \n\n Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein \n\n Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 13.09.2002 - 5 O 35/02 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 U 7/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-209-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-209-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:41.958793+00:00"}}