{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_207-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 207/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 207/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n17. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n64.240,18 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit \n\n3 \n\na) Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet \n\nworden, sind der Rückgabeanspruch nach § 546 BGB sowie alle Abwicklungs-\n\nansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und grundsätzlich Insolvenzforde-\n\nrungen gemäß § 38 InsO. Das schließt den Anspruch des Vermieters auf Ent-\n\nschädigung bei verspäteter Rückgabe ein. Dieser Grundsatz ist nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn der \n\nInsolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (wei-\n\nter) nutzt und den Vermieter dabei gezielt vom Besitz ausschließt (BGHZ 130, \n\n38, 44; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341 \n\nRn. 11, 15). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nDie insoweit geltend gemachten Divergenzen liegen nicht vor. Die Subsumtion \n\nim Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. \n\n4 \n\nb) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Beru-\n\nfungsgericht ging ersichtlich davon aus, dass die Klägerin die Schlüssel zur In-\n\nbesitznahme benötigte. Es hat außerdem zugrunde gelegt, dass der Beklagte \n\nzu 2 noch bei der schriftlichen Aufforderung der Klägerin zur Herausgabe der \n\nSchlüssel annahm, nicht im Besitz der Schlüssel zu sein. Der Vortrag der Klä-\n\ngerin dazu, dass sie die Mietsache anders nicht in Besitz nehmen konnte, war \n\ndaher nicht entscheidungserheblich, ebenso die behauptete telefonische Auf-\n\nforderung zur Herausgabe der Schlüssel im März 2002. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Haftung des Beklagten zu 1 gemäß § 60 InsO: \n\nDer aus § 985 BGB sowie § 546 BGB folgende, durch die Insolvenzer-\n\nöffnung inhaltlich unbeeinflusste Herausgabeanspruch begründet ohne Rück-\n\nsicht darauf, ob das Mietverhältnis vor oder nach Insolvenzeröffnung beendet \n\nwurde, ein Aussonderungsrecht, allerdings nur, wenn der auszusondernde Ge-\n\ngenstand massebefangen ist. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter Besitz daran \n\nausübt (BGZ 148, 252, 260; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, \n\nNZI 2008, 554, 555 Rn. 14 f) oder unter Anerkennung des fremden Eigentums \n\ndas Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu \n\nentscheiden, ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt \n\n(BGHZ 127, 156, 161; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 aaO Rn. 15). Greifen diese \n\nAusnahmetatbestände nicht ein, scheidet ein Herausgabe- und folglich auch ein \n\nSchadensersatzanspruch gegen den Verwalter aus (BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 \n\nRn. 15). \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar den Anspruch aus § 60 InsO allein mit \n\ndem Hinweis abgelehnt, es fehle an der Inbesitznahme durch den Beklagten. \n\nNach den Feststellungen, die das Berufungsgericht anderweitig getroffen hat, \n\nhat jedoch der Beklagte auch nicht unter Anerkennung des fremden Eigentums \n\ndas Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu \n\nentscheiden, ob, wann und in welcher Weise er die Mietsache an den Vermieter \n\nzurückgibt. Nachdem er die Räumungs- und Verwertungsmöglichkeit erlangt \n\nhatte, hat er hiervon in vertretbarer Zeit Gebrauch gemacht und die Mietsache \n\nanschließend zurückgegeben. \n\n8 \n\nJedenfalls verschafft ein unterstellter Schadensersatzanspruch nach § 60 \n\nInsO keinen Ersatzschuldner, sondern wäre lediglich auf Ersatz des negativen \n\nInteresses gerichtet, hier also einen möglichen Mietausfallschaden. Die Klägerin \n\nhätte deshalb darlegen müssen, wann sie das Objekt bei früherer Rückgabe \n\nanderweitig und zu welchem Mietzins hätte vermieten können (BGH, Urt. v. \n\n25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539, 540 Rn. 14 m.w.N.). Hierzu \n\nfehlt jedoch jeder Vortrag. Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Scha-\n\ndensersatzklage nicht stattgeben dürfen. \n\n9 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 16 O 856/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2006 - 22 U 79/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-207-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-207-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:36.514799+00:00"}}