{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_202-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 202/06","doktyp":"Versäumnis-urteil","leitsatz":"InsO § 36 Abs. 4, § 308; ZPO §§ 256, 850c, 850g Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfänd- baren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzge- richt zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 202/06\n\nVersäumnis-Urteil \n\nVerkündet am: \n21. Februar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 36 Abs. 4, § 308; ZPO §§ 256, 850c, 850g \n\nSieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfänd-\n\nbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzge-\n\nricht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang \n\nArbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt. \n\nBGH, Versäumnis-Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 202/06 - LG Frankfurt/Main \n\nAG Frankfurt/Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die der Beklagten aufgrund einer titulierten Forderung min-\n\ndestens 118.579,98 € schuldete, beantragte am 23. August 2002 die Eröffnung \n\neines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung. Den mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Schuldenbe-\n\nreinigungsplan hat die Beklagte, die einzige Gläubigerin der Klägerin, ange-\n\nnommen. Er sieht für die Dauer von 60 Monaten die Abtretung der \"pfändbaren \n\nForderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis\" an die Beklagte vor. Das \n\nAmtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2002 \n\nfestgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde und damit \n\ndie Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung von \n\nRestschuldbefreiung als zurückgenommen gelten. \n\n2 \n\nMit Rücksicht auf Unterhaltsansprüche ihres arbeitslos gewordenen \n\nEhemannes meint die Klägerin, abweichend von der bislang geübten Zahlungs-\n\npraxis nur noch entsprechend geminderte Arbeitseinkünfte an die Beklagte, die \n\naus dem Schuldenbereinigungsplan keinen Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss erwirkt hat, abführen zu müssen. Auf Antrag der Beklagten hat das \n\nAmtsgericht - Insolvenzgericht - durch Beschluss vom 16. April 2004 angeord-\n\nnet, dass der Ehemann der Klägerin bei der Bemessung ihres pfändbaren Ein-\n\nkommens vollständig unberücksichtigt bleibt. Die von der Klägerin gegen diesen \n\nBeschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht wegen Frist-\n\nversäumung als unzulässig verworfen. \n\n3 \n\nMit vorliegender Klage begehrt die Klägerin - soweit für das Revisions-\n\nverfahren noch von Bedeutung - die Feststellung, dass ihr Ehemann bei der \n\nBemessung des pfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens für das Jahr 2004 \n\nin vollem Umfang als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage wegen der einfacheren prozessualen Möglichkeit ei-\n\nner Anrufung des Vollstreckungsgerichts mangels eines Feststellungsinteresses \n\nals unzulässig abgewiesen. Für einen solchen nach Zustellung des klageabwei-\n\nsenden Urteils von der Klägerin erhobenen, auf § 850g ZPO gestützten Antrag \n\nhat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in einer Zwischenverfügung seine \n\nZuständigkeit verneint. Das Landgericht hat der von dem Amtsgericht abgewie-\n\nsenen Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer von dem \n\nLandgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung \n\ndes Urteils des Amtsgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Da die Klägerin in der Revisions-\n\nverhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antrags-\n\ngemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entschei-\n\ndung allerdings nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des \n\ngesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen \n\nist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). \n\nI. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Das notwendige Feststellungsinteresse \n\nsei gegeben, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem Wege \n\nverwirklichen könne. Da es an einem Pfändungsbeschluss fehle und mithin eine \n\nZuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben sei, könne die Klägerin \n\nihr Begehren nicht mit Hilfe eines Antrags nach § 850g ZPO verfolgen. Ebenso \n\nscheide eine Entscheidung des Insolvenzgerichts auf der Grundlage des § 36 \n\nInsO aus, weil nach Annahme des Schuldenbereinigungsplans der Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung \n\nals zurückgenommen gelte und folglich das Insolvenzverfahren beendet sei. \n\nDürfe das Insolvenzgericht nach dem Willen des Gesetzes nur während eines \n\nlaufenden Insolvenzverfahrens tätig werden, sei mangels einer planwidrigen \n\nRegelungslücke auch für eine analoge Anwendung des § 36 InsO kein Raum. \n\nAus der früheren Befassung des (unzuständigen) Insolvenzgerichts könne sei-\n\nne Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nicht hergeleitet werden, weil es \n\nandernfalls zu einer \"Perpetuierung der Unzuständigkeit\" komme. Der rechts-\n\nkräftige Beschluss des Insolvenzgerichts stehe der Feststellungsklage nicht \n\nentgegen. Der grundsätzlich auf Dauerwirkung angelegte Beschluss gelte nur \n\nso lange, bis aufgrund einer - im Streitfall anzunehmenden - Änderung der Le-\n\nbensverhältnisse eine Modifizierung vorzunehmen sei. Der Feststellungsantrag \n\nsei gemäß §§ 850g, 850c Abs. 4 ZPO in der Sache begründet, weil die Klägerin \n\nsubstantiiert dargelegt habe, dass sich die Lebensverhältnisse der \n\nEhegatten während des Jahres 2004 wegen einer Erkrankung des Ehemannes \n\nund des Verlustes seines Arbeitsplatzes wesentlich geändert hätten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die Klage ist \n\nmangels eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) als unzulässig ab-\n\nzuweisen. \n\n1. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Re-\n\nvision führt - im Unterschied zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde - nicht \n\nschon wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung (BGHZ 158, 74, 75 f; BGH, Urt. v. 10. November \n\n2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 f m.w.N.). \n\n8 \n\n2. Allerdings kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, es \n\nfehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Klägerin ihr Rechtsschutz-\n\nbegehren mit Hilfe einer Abänderungsklage (§ 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO, § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO) durchsetzen könne. \n\n9 \n\na) Der Schuldenbereinigungsplan hat gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\ndie Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es \n\nwird kontrovers beurteilt, ob eine nachträglich eingetretene wesentliche Ände-\n\nrung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Anpassung des \n\nSchuldenbereinigungsplans rechtfertigt. Die Einführung einer gesetzlichen Be-\n\nstimmung, die in derartigen Fällen eine Modifizierung gestattet, ist im Gesetz-\n\ngebungsverfahren erwogen, aber wegen der Befürchtung einer übermäßigen \n\nBelastung der Gerichte nicht verwirklicht worden (BT-Drucks. 12/7302 S. 193). \n\nDiese gesetzgeberische Entscheidung wird nur vereinzelt dahin gedeutet, dass \n\neine nachträgliche Änderung des Schuldenbereinigungsplans generell ausge-\n\nschlossen ist (OLG Karlsruhe ZInsO 2001, 913 f; Römermann in Nerlich/Rö-\n\nmermann, InsO § 308 Rn. 18 ff, 21; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 308 \n\nRn. 5). Überwiegend wird eine solche Anpassung für zulässig erachtet, wobei \n\nteils eine Anwendung des § 323 Abs. 4 ZPO (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. \n\n§ 308 Rn. 9; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 308 Rn. 6 b; Braun/Buck, InsO \n\n3. Aufl. § 308 Rn. 11; Vallender DGVZ 1997, 97, 101), teils ein Rückgriff auf die \n\nGrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB; FK-InsO/ \n\nKothe, 4. Aufl. § 308 Rn. 23) befürwortet wird. \n\n10 \n\nb) In vorliegender Sache kann mangels einer Änderung der Einkom-\n\nmensverhältnisse der Schuldnerin und eines darauf beruhenden nachträglichen \n\nAnpassungsbedarfs dahinstehen, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Da \n\ndie Abtretung nach dem Inhalt des Schuldenbereinigungsplans die \"pfändbaren \n\nForderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis\" erfasst, liegt ein flexibler \n\nZahlungsplan vor, der die Verteilung des unter Berücksichtigung etwaiger Un-\n\nterhaltspflichten \n\njeweils \n\ngemäß \n\n§ 850c \n\nZPO \n\npfändbaren \n\nArbeitseinkommens an die Gläubiger gestattet (FK-InsO/Grote, aaO § 305 \n\nRn. 28a; Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 83 \n\nRn. 18). Diese Klausel setzt den Schuldner während der gesamten Dauer der \n\nAbtretung seiner Dienstbezüge in den Stand, seine Unterhaltsgläubiger, denen \n\nder Gesetzgeber Vorrang beimißt (BT-Drucks. 12/7302 S. 191), aus dem un-\n\npfändbaren Teil seiner Bezüge zu befriedigen (HK-InsO/Landfermann, aaO \n\n§ 305 Rn. 44). Mithin ist eine Anpassung des Schuldenbereinigungsplans nicht \n\nveranlasst. \n\n11 \n\n3. Die Klage auf Feststellung, dass der Ehemann der Klägerin als Unter-\n\nhaltsgläubiger zu berücksichtigen ist, entbehrt des notwendigen rechtlichen In-\n\nteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Klägerin diesen Streitpunkt gemäß § 36 \n\nAbs. 4 Satz 1 und 3 InsO ausschließlich einer Entscheidung des Insolvenzge-\n\nrichts zuführen kann. \n\n12 \n\na) Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn dem Kläger ein im \n\nVergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und kostengüns-\n\ntigerer Weg mit einem im Wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur \n\nVerfolgung seines prozessualen Ziels offen steht (BGHZ 109, 275, 280; \n\nMünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 256 Rn. 57). Vollstreckungs-\n\nrechtlichen Rechtsbehelfen gebührt darum der Vorrang, wenn der Streit der \n\nParteien nur für die Art und Weise und die Reichweite der Vollstreckung von \n\nBedeutung ist (BGHZ 36, 11, 17). Ein Feststellungsinteresse scheidet insbe-\n\nsondere aus, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung nicht über die konkrete \n\nVollstreckungsmaßnahme hinauswirken würde (vgl. BGHZ 109, 275, 281). In \n\ndiesem Fall verdient das auf raschen Zugriff, nicht auf Verhandlung angelegte \n\nVollstreckungsverfahren (BGHZ 152, 166, 171) gegenüber dem Erkenntnisver-\n\nfahren den Vorzug. \n\n13 \n\nb) Der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens, in das mittels eines \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses vollstreckt werden kann, ist nach \n\nMaßgabe des § 850c ZPO zu berechnen. Ändern sich die Unpfändbarkeitsvor-\n\naussetzungen, weil etwa ein Unterhaltsberechtigter hinzu kommt oder wegfällt, \n\nhat das Vollstreckungsgericht gemäß § 850g ZPO den Pfändungsbeschluss auf \n\nAntrag des Schuldners oder des Gläubigers entsprechend abzuändern. Handelt \n\nes sich um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des \n\nkonkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt, kann das Vollstreckungs-\n\ngericht auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung über die unterhaltsberech-\n\ntigten Angehörigen analog § 850c Abs. 4 ZPO mit Hilfe eines klarstellenden Be-\n\nschlusses treffen (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, \n\n777; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850c Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. \n\n§ 850c Rn. 9). In beiden Fällen nimmt das Vollstreckungsgericht originär voll-\n\nstreckungsrechtliche Aufgaben wahr (vgl. BGHZ 36, 11, 17) und hat im Unter-\n\nschied zu einer Interpretation des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titels \n\nin keine materielle Prüfung (vgl. BGHZ 152, 166, 170 f) einzutreten. Die von \n\ndem Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung ist einem Feststellungsur-\n\nteil, das ebenfalls in Anwendung der im Erkenntnisverfahren einen Fremdkörper \n\nbildenden §§ 850g, 850c ZPO erginge, gleichwertig. Insbesondere wäre das \n\nFeststellungsurteil nicht geeignet, für die Berücksichtigungsfähigkeit von Unter-\n\nhaltsgläubigern, die sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Vollstreckungs-\n\nmaßnahme bestimmt, eine dauerhafte Klärung herbeizuführen (vgl. BGHZ 109, \n\n275, 281). Vielmehr müßte - folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts - \n\nbei jeder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein aufwendiger neuer \n\nRechtsstreit eingeleitet werden. \n\n14 \n\nc) Da der die Grundlage der Vollstreckung bildende Schuldenbereini-\n\ngungsplan im Insolvenzverfahren geschaffen wurde, hat das Insolvenzgericht in \n\nmindestens entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO \n\ngemäß § 850g ZPO über die Berücksichtigung von Unterhaltsgläubigern zu ent-\n\nscheiden. \n\n15 \n\naa) Die Zuständigkeit für die nach § 850g ZPO zu treffenden Entschei-\n\ndungen obliegt während eines Insolvenzverfahrens anstelle des Vollstre-\n\nckungsgerichts gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO dem Insolvenzgericht als \n\nbesonderem Vollstreckungsgericht (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB \n\n97/03, WM 2004, 834 f). Mit dieser Zuständigkeitszuweisung trägt der Gesetz-\n\ngeber der besonderen Sachnähe des Insolvenzgerichts Rechnung (BGH, \n\nBeschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330). \n\n16 \n\nbb) Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts und der Parteien vorliegend nicht deshalb entfallen, weil der \n\nInsolvenzantrag mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans gemäß \n\n§ 308 Abs. 2 InsO als zurückgenommen gilt. Die gesetzlich fingierte Rücknah-\n\nme berührt nicht die Wirksamkeit der zuvor durch die Antragstellung ausgelös-\n\nten Rechtsfolgen. Die mit der Antragstellung verbundene Vorlage des Schul-\n\ndenbereinigungsplans (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) schafft in Verbindung mit der \n\nZustimmung der Gläubiger und der Feststellung des Plans durch gerichtlichen \n\nBeschluss (§ 308 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO) einen die betreffenden Forderun-\n\ngen materiell-rechtlich umgestaltenden (HK-InsO/Landfermann, aaO § 308 \n\nRn. 7) vollstreckbaren Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. \n\nDen vollstreckbaren Titel bildet der gerichtliche Feststellungsbeschluss in Ver-\n\nbindung mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan (BT-Drucks. \n\n12/7302 S. 192; HK-InsO/Landfermann aaO § 308 Rn. 8; Braun/Buck aaO \n\n§ 308 Rn. 6). \n\n17 \n\ncc) Dieser durch den Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren geschaffe-\n\nne Titel bleibt auch nach der Antragsrücknahme bestimmungsgemäß bestehen. \n\nDa der Vergleich auf einer Entscheidung des Insolvenzgerichts beruht, er-\n\nscheint es allein angemessen, an der durch § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO für \n\nVollstreckungsentscheidungen begründeten Zuständigkeit des Insolvenzge-\n\nrichts festzuhalten, zumal die Zuständigkeitszuweisung keinen abschließenden \n\nCharakter hat (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 11/04, WM 2006, \n\n2090 f Tz. 8). Denn die Antragsrücknahme ändert nichts daran, dass der Pro-\n\nzessvergleich seine Grundlage in dem Insolvenzeröffnungsverfahren findet und \n\nbereits in diesem Stadium nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers \n\n(BT-Drucks. 14/6468 S. 17) die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts eingreift \n\n(§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO). Da der Gesetzgeber zudem einer mit eigenständigen \n\nzusätzlichen Rechtsbehelfen verbundenen Belastung der Gerichte entgegen-\n\nzuwirken suchte (BT-Drucks. 12/7302 S. 193), erscheint es vorzugswürdig, die \n\ndem Insolvenzgericht durch § 36 Abs. 4 InsO in Streitigkeiten über die Reich-\n\nweite von Pfändungsschutzvorschriften zugewiesene Entscheidungskompetenz \n\nzur Vermeidung streitiger Erkenntnisverfahren nutzbar zu machen. \n\n18 \n\ndd) Davon abgesehen bildet ein eröffnetes und noch nicht beendetes \n\nInsolvenzverfahren keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Insolvenzge-\n\nrichts. Seine Zuständigkeit ist vielmehr gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO auch \n\nnach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegeben. Die Abtretung der pfändba-\n\nren Dienstbezüge des Schuldners kann auch Voraussetzung für die Erteilung \n\nder Restschuldbefreiung sein (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hat das Insolvenzge-\n\nricht nach Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren aufgehoben \n\nund somit in die Wohlverhaltensperiode übergeleitet, so bleibt es, wenn sich \n\nnachfolgend etwas ändert, für die Neufestsetzung der pfändbaren Bezüge zu-\n\nständig. \n\n19 \n\nee) Da Arbeitseinkommen ohne weiteres vom Insolvenzbeschlag erfasst \n\nwird, hängt die durch § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO begründete Zuständigkeit \n\ndes Insolvenzgerichts nicht vom Erlass einer Vollstreckungsmaßnahme ab. \n\nDamit trägt die Zuständigkeitsregelung insbesondere auch Konstellationen \n\nRechnung, in denen - wie im Streitfall - ein Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss aus dem Schuldenbereinigungsplan nicht erwirkt wurde und darum eine \n\nZuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben wäre. Da ein Insol-\n\nvenzverwalter nicht bestellt wurde, wird in Gestaltungen der vorliegenden Art \n\ndas Antragsrecht des Gläubigers nicht durch § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO ausge-\n\nschlossen. Bei dieser Sachlage entbehrt die Feststellungsklage der Klägerin \n\neines Feststellungsinteresses; über ihr Begehren hat vielmehr das funktionell \n\nzuständige Insolvenzgericht zu entscheiden. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2006 - 30 C 1841/04-71 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.10.2006 - 2/24 S 31/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_202-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-202-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_202-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_202-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-202-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_202-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:21.337688+00:00"}}