{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_201-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"IX ZR 201/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Januar 2008 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112 Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwi- schenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Mas- seschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 201/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2008 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112 \n\nEin vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich \n\nnicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwi-\n\nschenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der \n\nMietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Mas-\n\nseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP \n\n2005, 1085). \n\nBGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06 - LG Wuppertal \n\nAG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 19. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger vermietete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung \n\nnebst Tiefgaragenplatz für eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten in \n\nHöhe von – umgerechnet – 669,16 € an die B. GmbH (fortan: Schuldne-\n\nrin) als gewerbliche Zwischenmieterin. Die Schuldnerin vermietete die Räum-\n\nlichkeiten an einen Dritten weiter. Mit Beschluss vom 28. November 2000 be-\n\nstellte das Insolvenzgericht den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin. Mit \n\nSchreiben vom 6. Dezember 2000 teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger unter \n\nanderem folgendes mit: \n\n\"Als Vermieter haben Sie gegen die Firma B. als Zwischenmie-\nterin einen Anspruch auf Zahlung der monatlich garantierten Mie-\n\nte. Nachdem das Amtsgericht Wuppertal in seinem Beschluss vom \n28.11.2000 ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen hat, ist es \nder Firma nicht mehr möglich, diese Miete zu bezahlen. Als vor-\nläufiger Insolvenzverwalter bin ich andererseits zunächst bis zur \nEröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, die Mieten bei den \nMietern der Firma B. einzuziehen. Die Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens wird voraussichtlich am 01.02.2001 erfolgen. Dies be-\ndeutet für Sie, daß ich einerseits verpflichtet bin, die Mieten für die \nMonate November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 einzu-\nziehen, andererseits aber gehindert bin, die eingehenden Beträge \nan Sie weiter zu leiten. Aufgrund des § 112 InsO sind Sie anderer-\nseits nicht berechtigt, den Zwischenmietvertrag zu kündigen.\" \n\n2 \n\nDer Endmieter bezahlte für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 \n\ndie Miete an die Schuldnerin. Der Kläger erhielt in diesem Zeitraum keine Miet-\n\nzahlungen. Er kündigte daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2001 den Zwi-\n\nschenmietvertrag fristlos zum Ablauf des 31. Januar 2001. Mit Beschluss des \n\nInsolvenzgerichts vom 31. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin am 1. Februar 2001 eröffnet und der Beklagte zu 1) \n\nzum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n3 \n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insol-\n\nvenzverwalter (Beklagter zu 1) und persönlich (Beklagter zu 2) Schadensersatz \n\nin Höhe von 1.450,20 € nebst Verzugszinsen. Dieser Betrag setzt sich zusam-\n\nmen aus den nicht bezahlten Mieten für Dezember 2000 und Januar 2001 in \n\nHöhe von jeweils 669,16 € sowie nicht anrechenbaren Gebühren seines \n\nRechtsanwalts für die außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Beklagten \n\nzu 1) in Höhe von 111,88 €. Hilfsweise begehrt er Feststellung, dass die geltend \n\ngemachten Ansprüche Masseverbindlichkeiten sind. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-\n\nnen Klageantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Mietforderungen des Klägers \n\nseien nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Masseverbindlichkeiten gewor-\n\nden, weil die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin nicht auf \n\nden Beklagten zu 1) als vorläufigen \"schwachen\" Insolvenzverwalter überge-\n\ngangen sei. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) persönlich \n\nbestünden ebenfalls nicht. Die in dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom \n\n6. Dezember 2000 geäußerte Rechtsauffassung, der Kläger sei zur Kündigung \n\ndes Zwischenmietvertrages nicht berechtigt, sei zutreffend gewesen. Der Kläger \n\nhabe den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs erst kündigen können, nachdem \n\ndie Schuldnerin seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrags für zwei aufeinander \n\nfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug geraten sei. Eine so-\n\nfortige fristlose Kündigung hätte vorausgesetzt, dass der Beklagte zu 1) zum \n\nvorläufigen \"starken\" Insolvenzverwalter bestellt worden wäre. Der Umstand, \n\ndass der Beklagte zu 1) den Kläger in seinem Schreiben nicht ausdrücklich auf \n\nseine Stellung als \"schwacher\" vorläufiger Verwalter hingewiesen habe, sei \n\nnicht schadensursächlich geworden, weil der Kläger eine sofortige außerordent-\n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nliche Kündigung nicht im Vertrauen auf die \"starke\" Stellung des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters unterlassen habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Ansprüche des Klägers gegen die von dem Beklagten zu 1) vertretene \n\nInsolvenzmasse bestehen nicht. \n\na) § 55 Abs. 2 InsO betrifft ausschließlich Rechtshandlungen eines vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermö-\n\ngen des Schuldners übergegangen ist. Die Vorschrift ist dagegen weder unmit-\n\ntelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden \n\n(BGHZ 151, 353, 358, 363; 161, 315, 318; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 – IX ZR \n\n57/05, WM 2006, 1636, 1637; v. 20. September 2007 – IX ZR 91/06, ZIP 2007, \n\n2279, 2280). Dies gilt auch dann, wenn der vorläufige Verwalter über das Ver-\n\nmögen eines gewerblichen Zwischenmieters im Eröffnungsverfahren von End-\n\nmietern die Miete einzieht. Die Insolvenzordnung sieht insoweit keine Privilegie-\n\nrung des Vermieters gegenüber anderen Insolvenzgläubigern vor und enthält \n\ndaher keine Regelung, die für diese Fallgestaltung eine Durchbrechung der an-\n\ngeführten Grundsätze zu § 55 Abs. 2 InsO zu rechtfertigen vermöchte. \n\n10 \n\nb) Somit ist weder ein Anspruch auf die rückständige Miete noch ein \n\nSchadensersatzanspruch wegen der ausgebliebenen Zahlung gegen die Insol-\n\nvenzmasse aus § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO gegeben. Auch wegen einer (eventuel-\n\nlen) Pflichtverletzung des vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt \n\nkommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht in Betracht. Die \n\nKlage gegen den Beklagten zu 1) ist deshalb im Haupt- wie im Hilfsantrag un-\n\nbegründet. \n\n11 \n\n2. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) wegen Verletzung in-\n\nsolvenzspezifischer Pflichten aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n\n§ 60 Abs. 1 InsO ist ebenfalls nicht gegeben. \n\n12 \n\na) Die Vorschrift des § 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflich-\n\nten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der \n\nInsolvenzordnung obliegen. Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie \n\njeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenz-\n\nspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter \n\nals Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haf-\n\ntung nach § 60 InsO kann nur dann begründet sein, wenn diesem Dritten ge-\n\ngenüber besondere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung \n\ndurch die Verletzung der anderen Pflichten gefährdet wird (BGH, Urt. v. 25. Ja-\n\nnuar 2007 – IX ZR 216/05, WM 2007, 606 m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Insolvenzspezifische Pflichten in diesem Sinne hat der Beklagte zu 2) \n\nweder dadurch verletzt, dass er als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvor-\n\nbehalt die Weiterleitung der Mieten für Dezember 2000 und Januar 2001 an den \n\nKläger verhinderte, noch dadurch, dass er diese Vorgehensweise ausdrücklich \n\nim Schreiben vom 6. Dezember 2000 gegenüber dem Kläger ankündigte. Den \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter mit oder ohne begleitendem Verfügungsverbot \n\ntrifft insolvenzrechtlich keine Pflicht, im Eröffnungsverfahren Miet- oder Pacht-\n\nzahlungen zu leisten oder solchen Zahlungen des Schuldners zuzustimmen. Da \n\nder Anspruch auf Miete nur eine Insolvenzforderung begründet, ist der vorläufi-\n\nge Insolvenzverwalter dazu lediglich berechtigt, wenn von der Aufrechterhaltung \n\ndes Miet- oder Pachtverhältnisses für die künftige Insolvenzmasse mehr Vor- \n\nals Nachteile zu erwarten sind. Soll die Nutzungsmöglichkeit für die Insolvenz-\n\nmasse erhalten bleiben, müssen zur Vermeidung einer Kündigung des Miet- \n\noder Pachtverhältnisses durch den Vermieter die nach dem Eröffnungsantrag \n\nfällig werdenden Raten deshalb wieder vertragsgerecht gezahlt werden (vgl. \n\nBGHZ 151, 353, 370f). Nichts anderes folgt auch aus dem ebenfalls zum vorlie-\n\ngenden Insolvenzverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n\n9. März 2005 (VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085, 1086f). Diese Entscheidung be-\n\nhandelt ausschließlich das Kündigungsrecht des Vermieters im Falle einer Wei-\n\ngerung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die vertraglich geschuldete Miete \n\nzu zahlen. \n\n14 \n\nc) Eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten des Beklagten zu 2), \n\ndie ursächlich für den geltend gemachten Schaden des Klägers geworden ist, \n\nliegt auch nicht darin, dass im Schreiben vom 6. Dezember 2000 die Rechtsbe-\n\nhauptung aufgestellt wurde, der Kläger sei \"aufgrund des § 112 InsO\" nicht be-\n\nrechtigt, den Zwischenmietvertrag zu kündigen. \n\n15 \n\naa) § 112 InsO ist auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar. An den \n\nGrundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 151, 353, 370 f hält der Senat \n\nfest. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ein-\n\nwendungen geben keine Veranlassung, hiervon Abstand zu nehmen. \n\n16 \n\nbb) Soweit aus dieser Auskunft hervorgeht, der Kläger sei auch wegen \n\nder im Eröffnungsverfahren auflaufenden Mietrückstände nicht berechtigt, den \n\nMietvertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, war sie allerdings unzutref-\n\nfend. Es entsprach bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353, 371f) der ganz herrschenden Auffassung, dass \n\n§ 112 InsO jedenfalls bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit \n\nZustimmungsvorbehalt einer Kündigung des Mietvertrages wegen eines im Er-\n\nöffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsverzuges nach den allgemeinen Re-\n\ngeln nicht entgegensteht (vgl. MünchKomm-InsO/Eckert, 1. Aufl. § 112 Rn. 35 \n\nm.w.N.). Lediglich für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem Ver-\n\nfügungsverbot, der die Gegenleistung i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Masse-\n\nschulden begründender Weise in Anspruch nimmt, wurde im Schrifttum teilwei-\n\nse die Ansicht vertreten, der das Kündigungsrecht auslösende Verzug trete \n\nnicht ein (vgl. Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 112 Rn. 11 f m.w.N. [8. Lfg. \n\nStand 11/00]). \n\n17 \n\nbb) Die Frage, ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der einem künftigen \n\nInsolvenzgläubiger eine falsche Auskunft über dessen Rechte im Eröffnungs-\n\nverfahren erteilt, insolvenzspezifische Pflichten verletzt, kann hier offen bleiben. \n\nDem Kläger ist aufgrund dieser Unrichtigkeit jedenfalls kein Schaden entstan-\n\nden; denn er hat trotz der von dem Beklagten zu 2) geäußerten Rechtsansicht \n\nden Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zum 31. Januar 2001 gekündigt. \n\n18 \n\ncc) Soweit der Kläger die Äußerung des Beklagten zu 2) in dem Sinne \n\nverstehen durfte, er sei ungeachtet der angekündigten Zahlungsverweigerung \n\nnicht befugt, den Mietvertrag sofort aus wichtigem Grund zu kündigen, hat der \n\nBeklagte zu 2 nicht schuldhaft gehandelt; denn die von ihm zum Ausdruck ge-\n\nbrachte Auffassung war im damaligen Zeitpunkt vertretbar, weil das Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 9. März 2005 (aaO) noch nicht ergangen war. Zwar \n\nhatte das OLG Düsseldorf bereits in einer älteren Entscheidung (NJW-RR 1991, \n\n1353, 1354) die fristlose Kündigung eines Mietvertrages außerhalb eines Insol-\n\nvenzverfahrens auf der Grundlage von § 554 Abs. 1 BGB a.F. auch dann für \n\ngerechtfertigt gehalten, wenn der Mieter lediglich mit einer Monatsmiete in \n\nRückstand ist, jedoch erklärt, er werde in Zukunft zu Mietzinszahlungen nicht in \n\nder Lage sein. In den einschlägigen Kommentaren zum Mietrecht wurde auf \n\ndiese Entscheidung nur vereinzelt hingewiesen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB \n\n59. Aufl. (2000) § 554 Rn. 5). Soweit das insolvenzrechtliche Schrifttum die \n\nFrage überhaupt behandelte, wurde indes die Auffassung vertreten, der Ver-\n\nmieter müsse auch bei Ankündigung des vorläufigen Verwalters, die vorläufige \n\nMasse könne oder werde nicht zahlen, bis zum Eintritt eines die fristlose Kündi-\n\ngung wegen Zahlungsverzuges rechtfertigenden Mietrückstands zuwarten (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Eckert, aaO Rn. 37). \n\n19 \n\nd) Zwar war die Erklärung des Beklagten zu 2), das Insolvenzgericht ha-\n\nbe im Beschluss vom 28. November 2000 ein allgemeines Verfügungsverbot \n\nerlassen, und deshalb seien die Schuldnerin und er als vorläufiger Verwalter \n\ndaran gehindert, die eingehenden Mieten an den Kläger weiterzuleiten, unzu-\n\ntreffend. Nach Überzeugung der Vorinstanzen war diese Erklärung jedoch nicht \n\nursächlich dafür, dass der Kläger den Mietvertrag erst zum 31. Januar 2001 \n\ngekündigt hat. Diese tatrichterliche Würdigung, die die Revision nicht mit einer \n\nVerfahrensrüge angegriffen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es \n\nfehlt damit jedenfalls an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem \n\ngeltend gemachten Schaden. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 08.02.2006 - 90 C 525/05 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2006 - 9 S 128/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zr-201-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zr-201-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:36.227162+00:00"}}