{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_198-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"IX ZR 198/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68 a.F.; AO § 122 Abs. 2 a) Die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekannt- gabe des belastenden Steuerbescheides; das gilt auch dann, wenn der Steuerbe- scheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind. b) Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuer- bescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tatsächlich zugegan- gen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht maß- gebend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 198/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG § 68 a.F.; AO § 122 Abs. 2 \n\na) Die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der \nsteuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekannt-\ngabe des belastenden Steuerbescheides; das gilt auch dann, wenn der Steuerbe-\nscheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen \nselbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind. \n\nb) Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuer-\nbescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tatsächlich zugegan-\ngen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht maß-\ngebend. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 27. September 2006 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nDie durch die Streithilfe verursachten Kosten hat der Streithelfer \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten, seine Steuerberater, wegen fehlerhafter \n\nsteuerrechtlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDer klagende Apotheker sammelte seit 1980 systematisch Informationen \n\nüber die Wechselwirkung von Arzneimitteln, die er in Buchform (\"Sch. -Liste\") \n\nund über eine elektronische Datenbank (\"Sch. -Arneimitteldatenbank\") veröf-\n\nfentlichte. \n\n3 \n\nMit Vereinbarung vom 1. April 1985 räumte er der Sch. -Verlag für me-\n\ndizinisch-pharmazeutische Informationen GmbH (im Folgenden: GmbH), deren \n\nAlleingesellschafter und Geschäftsführer er war, das Recht ein, die Sch. -Liste \n\nzu vervielfältigen und zu verbreiten. Außerdem räumte er ihr das Nutzungs- und \n\nVertriebsrecht für die Sch. -Arzneimitteldatenbank ein. Nach dem \"Lizenzver-\n\ntrag\" vom 14. Januar 1992 zwischen dem Kläger und der GmbH hatte die \n\nGmbH als \"Lizenz\" pauschal 54 % des Umsatzes mit der Sch. -\n\nArzneimitteldatenbank an den Kläger abzuführen. Aufgrund von Außenprüfun-\n\ngen beim Kläger und bei der GmbH kam das Finanzamt 1997 zu dem Ergebnis, \n\ndass zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der GmbH eine Be-\n\ntriebsaufspaltung vorliege, und erließ für das Einzelunternehmen des Klägers \n\nunter dem Datum 6. Juli 1999 (erstmals) Gewerbesteuermessbescheide für die \n\nJahre 1993, 1994 und 1995 sowie am 5. August 2002 Gewerbesteuermessbe-\n\nscheide für die Jahre 1996 und 1997. Die Stadt M. setzte in der Folge \n\ndie Gewerbesteuer mit Bescheid vom 20. August 1999 für die Jahre 1993 bis \n\n1995 und mit Bescheid vom 20. August 2002 für die Jahre 1996 und 1997 auf \n\ninsgesamt 675.593 DM (344.402,64 €) fest. \n\n4 \n\n5 \n\nGegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1993, 1994 und \n\n1995 erhob der Kläger, vertreten durch die Beklagten, erfolglos Einspruch und \n\nKlage vor dem Finanzgericht, die mit Urteil vom 10. September 2003 abgewie-\n\nsen wurde. \n\nMit seiner am 9. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der \n\nKläger die Zahlung von 336.131,23 € nebst Zinsen als Schadensersatz. Der \n\nBetrag setzt sich zusammen aus den festgesetzten Gewerbesteuern für 1993 \n\nbis 1997, Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, Zinsen für die Aussetzung \n\nder Vollziehung sowie den für das Verfahren vor dem Finanzgericht angefalle-\n\nnen Verfahrenskosten, abzüglich der infolge der Gewerbesteuernachzahlung \n\nerfolgten Einkommensteuererstattung 1998 von 105.325,60 €. Mit Schriftsatz \n\nvom 26. Oktober 2005 erweiterte der Kläger seine Klage um die erstatteten \n\n105.325,60 €, weil diese auf den Schaden nicht anzurechnen seien. \n\n6 \n\nDer Kläger meint, dass seine infolge der festgestellten Betriebsaufspal-\n\ntung zwischen ihm und der GmbH entstandene Steuermehrbelastung von den \n\nBeklagten aufgrund Verletzung des Steuerberatungsvertrages zu ersetzen sei. \n\nDie Beklagten sind der Ansicht, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, und be-\n\nrufen sich auf Verjährung. \n\n7 \n\nKlage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in \n\nOLG-Report München 2007, 459, hat dahingestellt sein lassen, ob die behaup-\n\ntete Pflichtverletzung der Beklagten zu dem behaupteten Schaden geführt ha-\n\nbe. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls verjährt. \n\n10 \n\nHinsichtlich der auf die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 \n\ngestützten Schadensersatzansprüche (Gewerbesteuern, Nachzahlungszinsen, \n\nAussetzungszinsen, Verfahrenskosten) sei Verjährung am 7. Juli 2005 eingetre-\n\nten, zwei Tage vor Einreichung der Klage. Die am 6. Juli 1999 erlassenen Ge-\n\nwerbesteuermessbescheide für 1993, 1994 und 1995 seien den Beklagten als \n\nden Bevollmächtigten des Klägers unstreitig am 7. Juli 1999 zugegangen. Mit \n\ndem Zugang sei der Schaden eingetreten, weil die Gewerbesteuermessbe-\n\nscheide für die Folgebescheide der Stadt M. vom 20. August 1999 bindend \n\ngewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt sei die 3-jährige Verjährungsfrist des § 68 \n\nStBerG a.F. gelaufen. Maßgebend sei der tatsächliche Zugang der Bescheide, \n\nnicht der Umstand, dass die Gewerbesteuermessbescheide am 6. Juli 1999 zur \n\nPost gegeben und damit gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerrechtlich erst am \n\n9. Juli 1999 als bekannt gegeben gelten. Diese Vorschrift sei für den Beginn der \n\nVerjährungsfrist im Haftungsrecht nicht maßgebend. Vielmehr komme es hier \n\nauf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an. Dieser sei mit dem tatsächlichen \n\nZugang der Gewerbesteuermessbescheide eingetreten. Der am 7. Juli 1999 \n\nentstandene Primäranspruch gegen die Beklagten sei demnach am 7. Juli 2002 \n\nverjährt, ein möglicher Sekundäranspruch spätestens am 7. Juli 2005. \n\n11 \n\nWegen des Grundsatzes der Schadenseinheit seien auch die auf die \n\nGewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997 gestützten Schadensersatzan-\n\nsprüche verjährt. Auf dem vom Kläger geltend gemachten Beratungsfehler der \n\nBeklagten, dem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen der Betriebsaufspaltung, \n\nberuhten auch die am 5. Juli 1999 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide \n\nfür 1996 und 1997. Der aus dem (unterstellten) Beratungsfehler entstandene \n\nSchaden sei verjährungsrechtlich einheitlich zu behandeln und umfasse auch \n\nalle weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung \n\nstand. \n\n1. Hinsichtlich der auf die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 \n\ngestützten Schadensersatzansprüche ist die Verjährung spätestens am 7. Juli \n\n2005 eingetreten, also zwei Tage vor Eingang der Klageschrift. \n\n14 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die \n\nVerjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche \n\nNachteile seines Mandanten verschuldet hat, nach der hier gemäß Art. 229 \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 EGBGB noch anwendbaren Vorschrift des \n\n§ 68 StBerG in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-\n\nscheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, \n\n386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v. \n\n3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10. Januar 2008 \n\n- IX ZR 53/06, z.V.b.). Dies gilt auch, wenn der Steuerbescheid noch keine \n\nSteuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig fest-\n\nstellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO \n\nbindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM \n\n1993, 1677, 1680 unter III 2 a; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, aaO). \n\n15 \n\nUm eine solche verbindliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen \n\nhandelt es sich bei dem vom Betriebsfinanzamt (§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 18 \n\nAbs. 1 Nr. 2 AO) gemäß § 14 GewStG zu erlassenden Gewerbesteuermessbe-\n\nscheid, in dem der Steuermessbetrag festgesetzt wird. Die Steuer wird sodann \n\ngemäß § 16 GewStG auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Hebesatz \n\nfestgesetzt und erhoben, der von den hebeberechtigten Gemeinden zu bestim-\n\nmen ist. Der Steuermessbescheid hat bindende Wirkung für den Gewerbesteu-\n\nerbescheid. Einwendungen gegen die Festsetzungen im Messbescheid können \n\ndaher nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Messbescheid und nicht ge-\n\ngen den Gewerbesteuerbescheid geltend gemacht werden (BFHE 150, 441, \n\n444; Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl. § 14 Rn. 2). \n\n16 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Streithelfers des Klägers ist ein \n\nFeststellungs- oder Grundlagenbescheid nicht nur dann maßgeblich, wenn \n\ndurch diesen in einem negativen Sinn ein Steuervorteil endgültig versagt wird. \n\nNicht nur in diesem Fall hat sich der Schaden des Mandanten konkretisiert. \n\nAuch wenn das Finanzamt - wie hier - mit dem Gewerbesteuermessbescheid \n\neinen positiven Grundlagenbescheid erlässt, ist damit die Steuerlast festgestellt \n\nund konkretisiert, weil bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nur noch der \n\nHebesatz zusätzlich berücksichtigt werden kann, der dem Mandanten entstan-\n\ndene Schaden also zumindest dem Grunde nach festgelegt ist. Zwar betrafen \n\nverschiedene Entscheidungen des Senats bislang negative Feststellungs-\n\n(Grundlagen-)Bescheide. Der Senat hat deshalb häufig formuliert, dass es \n\ngleichgültig ist, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandan-\n\nten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil \n\ndurch einen Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheid des Finanzamtes versagt \n\nwird (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 aaO; v. 16. Oktober 2003 \n\n- IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v. 3. November 2005 aaO). Diese Formu-\n\nlierung betrifft zwar hinsichtlich der Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheide Fälle \n\nder Versagung eines Steuervorteils. Damit ist aber die Feststellung der Entste-\n\nhung des Schadens nicht auf diese Fälle beschränkt. Bei Feststellung-\n\n(Grundlagen-)Bescheiden, die positiv die Grundlage einer Besteuerung festset-\n\nzen, die wie beim Gewerbesteuerbescheid nur noch in der Höhe konkret festge-\n\nlegt werden müssen, gilt nichts anderes. Auch hier steht mit Erlass des \n\nFeststellungs-(Grundlagen-)Bescheides der Eintritt des Schadens fest (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). \n\n17 \n\nc) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nVerjährung des Schadensersatzanspruches gemäß § 68 StBerG mit dem Zu-\n\ngang der Gewerbesteuermessbescheide an die Beklagten zu laufen begonnen \n\nhat. Dies war unstreitig am 7. Juli 1999. \n\n18 \n\naa) Bei der gebotenen wertenden Betrachtung tritt der Schaden, der den \n\nErsatzanspruch des Auftraggebers auslöst, dadurch ein, dass die Finanzbehör-\n\nde mit dem Erlass des Steuerbescheides ihren hauptsächlichen Entschei-\n\ndungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt und den öffent-\n\nlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert, indem sie gemäß § 218 Abs. 1 \n\nAO die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs schafft (BGHZ 129, \n\n386, 389; BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). \n\n19 \n\nbb) Der Senat hat deshalb für die schadensbegründende Steuerfestset-\n\nzung auf die Bekanntgabe der Bescheide gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 \n\nSatz 2 AO abgestellt (BGHZ 129, 386, 388; v. 10. Januar 2008 aaO). \n\n20 \n\nFür die Bekanntgabe in diesem Sinne müssen, auch bei Übermittlung \n\ndes Bescheids durch die Post, nicht die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 AO \n\nerfüllt sein. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die \n\nPost übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als be-\n\nkanntgegeben. Bei dieser Bekanntgabevermutung handelt es sich um eine ge-\n\nsetzliche Fiktion (BFH BStBl. 2001 II S. 274; BFH/NV 2002, 1409). Sie gilt nicht, \n\nwenn das Schriftstück später oder überhaupt nicht zugegangen ist. Nicht wider-\n\nlegbar ist sie allerdings, wenn der Verwaltungsakt vor Ablauf der drei Tage an-\n\ngekommen ist (BFH, BStBl. 2001 II S. 274; Tipke in Tipke/Kruse, AO, § 122 \n\nRn. 53). Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gilt die Zugangsfiktion auch \n\ngegenüber dem Steuerpflichtigen, der den Bescheid bereits früher erhalten hat. \n\nDiese Bestimmung hat verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Auswirkun-\n\ngen im Bereich des Steuerrechts (vgl. Klein-Brockmeyer, AO 9. Aufl. § 122 \n\nRn. 49 m.w.N.). \n\n21 \n\nFür die Haftung des Steuerberaters und den Beginn der Verjährung von \n\nRegressansprüchen ist die Bestimmung des § 122 Abs. 2 AO aber ohne Be-\n\ndeutung. Hierfür ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Schaden eingetre-\n\nten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Bekannt-\n\ngabe des belastenden Steuerbescheides abstellt, ist danach maßgebend, dass \n\ngerade die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides dem Mandanten \n\nAnlass zu der Prüfung gibt, ob Steuernachteile auf einem Fehler des Steuerbe-\n\nraters beruhen (vgl. BGHZ 129, 386, 390). Dieser Anlass besteht ab dem Zeit-\n\npunkt, in dem der Bescheid tatsächlich zugegangen ist, mag auch die Rechts-\n\nbehelfsfrist für den Steuerpflichtigen noch nicht zu laufen begonnen haben (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). Es kann nicht angenommen werden, der \n\nSteuerpflichtige sehe insoweit keinen Anlass zur Prüfung, solange die Frist für \n\nden Einspruch gegen den Steuerbescheid noch nicht zu laufen begonnen hat. \n\n22 \n\nDas Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten in einem Be-\n\nsteuerungsverfahren konkretisiert sich, sobald der Steuerbescheid dem Steuer-\n\npflichtigen zugegangen ist, auch wenn für ihn die steuerrechtliche Einspruchs-\n\nfrist noch nicht läuft. Das Finanzamt hat die Aufklärung des Sachverhalts er-\n\nkennbar beendet und sich in der rechtlichen Beurteilung des Tatbestandes ge-\n\ngenüber dem Steuerpflichtigen festgelegt, für den der Bescheid bestimmt ist. \n\nDass gemäß § 122 Abs. 2 AO für das Steuerrecht aus Vereinfachungsgründen \n\neine gesetzliche Fiktion eingeführt ist, die die steuerrechtliche Abwicklung der \n\nBekanntgabe von Steuerverwaltungsakten erleichtert, ändert hieran nichts (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). \n\n23 \n\nEs besteht auch kein praktisches Bedürfnis, die Verjährungsfrist für den \n\nSchadensersatzanspruch gegen den Steuerberater zur gleichen Zeit wie die \n\nEinspruchsfrist gegen den Steuerbescheid beginnen zu lassen. Die jeweils er-\n\nforderlichen Maßnahmen sind schon ihrer Natur nach unterschiedlich, richten \n\nsich gegen verschiedene Adressaten und stellen dem Mandanten ganz unter-\n\nschiedliche Zeiträume für ein Tätigwerden zur Verfügung. \n\n24 \n\nDass der Steuerverwaltungsakt gemäß § 124 AO erst mit der Bekannt-\n\ngabe gemäß § 122 Abs. 2 AO wirksam wird (BFH BStBl. 2001 II S. 274), ist un-\n\nerheblich. Bei einem Bescheid, der den Herrschaftsbereich der Behörde verlas-\n\nsen hat und dem Steuerpflichtigen tatsächlich bereits zugegangen ist, kann der \n\nBekanntgabewille des zuständigen Bediensteten nicht mehr aufgegeben wer-\n\nden (BFH BStBl. II 1996, 627; Klein/Brockmeyer, aaO § 122 Rn. 3). Ein Mei-\n\nnungswechsel des Finanzamts vor der Bekanntgabe im Sinne von § 122 Abs. 2 \n\nAO ist also nicht mehr möglich (vgl. BFH, BStBl. II 1996, 627, 628). \n\n25 \n\nDas Abstellen auf § 122 Abs. 2 AO könnte im Verhältnis des Mandanten \n\nzum Steuerberater auch zu einer Ungewissheit über den Beginn der Verjäh-\n\nrungsfrist führen. Denn es müsste zunächst durch Anfrage beim Finanzamt \n\nfestgestellt werden, wann der Bescheid zur Post aufgegeben worden ist. Dage-\n\ngen ist der Tag des tatsächlichen Zugangs des Bescheides ohne weiteres er-\n\nkennbar. \n\n26 \n\nSoweit der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2000 (IX ZR 183/98, \n\nWM 2000, 1348, 1349) zugunsten des Klägers auf die Regelung des § 122 \n\nAbs. 2 AO abgestellt hat, beruhte dies lediglich darauf, dass in diesem Fall der \n\nTag des Zugangs des Steuerbescheides nicht bekannt war, aber die Parteien \n\nvon einer zeitnahen Zustellung ausgegangen waren. \n\n27 \n\ncc) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non nichts dadurch, dass die Bekanntgabe der Steuerbescheide nicht an den \n\nKläger, sondern an die Beklagten als dessen Steuerberater erfolgte. Nach \n\n§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann die Bekanntgabe auch an einen Bevollmächtigten \n\nerfolgen. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass § 122 \n\nAO insgesamt, also auch hinsichtlich Absatz 2 angewandt werden müsste. \n\n§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO entspricht der allgemein bestehenden Möglichkeit der \n\nVertretung, die auch im Zivilrecht Anwendung findet (vgl. § 164 BGB). Folge-\n\nrungen für die Berechnung von Bekanntgabezeitpunkten ergeben sich daraus \n\nnicht. \n\n28 \n\nc) Die Revision meint, bei Nichtanwendbarkeit des § 122 Abs. 2 AO \n\nmüsse der Zugang des Steuerbescheids beim Steuerpflichtigen persönlich \n\nmaßgebend sein. \n\n29 \n\nDies ist unzutreffend. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung dar-\n\nauf hingewiesen, die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides gebe \n\ndem Mandanten Anlass zur Prüfung, ob ein Steuernachteil auf einem Fehler \n\ndes Steuerberaters beruht (BGHZ 129, 386, 390). Der geschädigte Auftragge-\n\nber muss eine realistische Möglichkeit haben, seinen Ersatzanspruch durchzu-\n\nsetzen (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850). Hier-\n\naus ist aber nicht zu folgern, dass die Verjährung stets erst bei persönlicher \n\nKenntnis von dem gegen ihn ergangenen Bescheid beginnt (BGHZ 119, 69, 71 \n\nm.w.N.; BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080). \n\nAuf diese Kenntnis kann es erst nach der Aufhebung von § 68 StBerG a.F. zum \n\n15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Ver-\n\njährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom \n\n9. Dezember 2004 im Rahmen des nunmehr einschlägigen § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB ankommen. Für die nach § 68 StBerG a.F. nur erforderliche Entstehung \n\ndes Schadensersatzanspruchs genügt, dass wegen der ab Zugang bestehen-\n\nden Prüfungsmöglichkeit der an diesen Zeitpunkt anknüpfende Verjährungsbe-\n\nginn für den Mandanten nicht unzumutbar ist (BGHZ 129, 386, 390; BGH, Urt. \n\nv. 21. Februar 2002 aaO). \n\n30 \n\n2. Hinsichtlich des auf den Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre \n\n1996 und 1997 beruhenden Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend \n\nebenfalls Verjährung angenommen. \n\n31 \n\nDer aus dem behaupteten Beratungsfehler der Beklagten erwachsene \n\nSchaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch \n\nauf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, \n\nzurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, \n\nsobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 \n\n- IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 m.w.N.; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 \n\naaO). \n\n32 \n\nSoweit die Revision meint, der Kläger hätte keinen Anlass gehabt anzu-\n\nnehmen, das Finanzamt werde auch für die Jahre 1996 und 1997 entsprechen-\n\nde Bescheide erlassen, die hierdurch eingetretenen Schäden seien also nicht \n\nvoraussehbar gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Da die Sach- und \n\nRechtslage unverändert war, waren entsprechende Bescheide vielmehr mit Si-\n\ncherheit zu erwarten, nachdem aufgrund einer Betriebsprüfung erstmals für die \n\nJahre 1993 bis 1995 Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt worden waren. \n\n33 \n\nDurch die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996 und 1997 ist \n\nder aufgrund des behaupteten Beratungsfehlers der Beklagten eingetretene \n\nSchaden lediglich vergrößert worden. Auch dieser Zeitraum war bei Eintritt des \n\nersten Teilschadens am 7. Juli 1999 längst abgelaufen. An den tatsächlichen \n\nUmständen in diesem Zeitraum konnte sich nichts mehr ändern. \n\n34 \n\n3. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe verkannt, \n\ndass die Durchführung des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens sich aufgrund \n\nder Aussichtslosigkeit dieser Rechtsbehelfe als eigenständige Pflichtverletzung \n\ndarstelle, da den Steuerberater die Pflicht treffe, von der Durchführung eines \n\nsolchen Verfahrens abzuraten. Der darauf beruhende Schadensersatzanspruch \n\nsei auch nicht verjährt, weil der Einspruch nicht vor dem 9. Juli 1999 eingelegt \n\nworden sein könne. \n\n35 \n\nAuch damit hat die Revision keinen Erfolg. Ein Ersatzanspruch wegen \n\neiner eigenständigen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten wegen der \n\nDurchführung des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war nicht Gegenstand \n\ndes Prozesses in den Vorinstanzen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag \n\nnicht auf. Die Einführung eines neuen Klagegrundes in der Revisionsinstanz ist \n\nunzulässig, § 559 ZPO. Für die Tatsachengerichte bestand entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision auch kein Anlass, den Kläger darauf hinzuweisen, dass \n\nihm andere als die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen \n\nkönnten. Es ist Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 O 13289/05 - \nOLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 15 U 2247/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zr-198-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":13},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zr-198-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:28.359203+00:00"}}