{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_195-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"IX ZR 195/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 a) Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshem- mung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst. b) Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozess- kostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss das Gericht diesem Ersuchen entsprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 195/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 \n\na) Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshem-\n\nmung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst. \n\nb) Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozess-\n\nkostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss \n\ndas Gericht diesem Ersuchen entsprechen. \n\nBGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 5. Oktober 2006 wird auf Kos-\n\nten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 19. September 2001 wurde über das Vermögen der \n\nB. GmbH & Co KG (fortan: Schuldnerin) das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz \n\nvom 23. Juni 2003, der zwei Tage später bei Gericht einging, stellte der Kläger \n\neinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beifügung des Entwurfs einer Klage \n\nüber den Betrag von 55.087,46 € nebst Zinsen, den er - gestützt auf die Vor-\n\nschriften der Insolvenzanfechtung - von der Beklagten begehrte. Der Prozess-\n\nkostenhilfeantrag wurde, ohne der Beklagten bekannt gegeben zu werden, mit \n\nder Begründung zurückgewiesen, es sei den am Gegenstand des Rechtsstreits \n\nwirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Die dagegen \n\ngerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2005 \n\nzurückgewiesen. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 3. November 2005, bei Gericht eingegangen am \n\n7. November 2005, hat der Kläger Klage erhoben. Das Landgericht hat diese \n\nwegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das \n\nOberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner \n\nzugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die mit Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens am 19. September 2001 beginnende zweijährige Verjährungsfrist \n\nnach § 146 InsO a.F. sei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 7. November \n\n2005 verstrichen gewesen. Der am 25. Juni 2003 eingegangene Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß § 204 Abs. 1 \n\nNr. 14 BGB gehemmt, weil er der Beklagten nicht bekannt gegeben worden sei. \n\nEine Bekanntgabe sei auch nicht erforderlich gewesen, weil die Prozesskosten-\n\nhilfe schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu verweigern gewesen \n\nsei. Es wäre Sache des Klägers gewesen, vorab zu prüfen, ob die Bekanntgabe \n\ndes Prozesskostenhilfegesuchs zur Verjährungshemmung nötig sei, und gege-\n\nbenenfalls das Gericht um weitere Veranlassung zu bitten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Vorab ist klarzustellen, dass sich die Verjährung des Klageanspruchs \n\nnach dem zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 15. Dezember 2004 gelten-\n\nden Recht richtet (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 EGBGB). Nach dem \n\ndamals geltenden § 146 Abs. 1 InsO verjährte der Anfechtungsanspruch in zwei \n\nJahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. \n\n2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 1 BGB \n\nwird die Verjährung (nur) gehemmt durch die \"Veranlassung der Bekanntgabe \n\ndes … Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe\". Allein die Antragstel-\n\nlung reicht danach nicht aus, um die Verjährungshemmung zu bewirken. \n\n3. Die Revision verkennt dies nicht; sie meint jedoch, für die Verjäh-\n\nrungshemmung sei in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den \n\nZeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags beim Gericht abzustel-\n\nlen. Dem ist nicht zu folgen. Eine Gesetzesauslegung gegen den eindeutigen, \n\nmit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmenden Gesetzeswortlaut ist den \n\nGerichten im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt (BGHZ 135, 86, 91 f). \n\n9 \n\na) Die von der Revision befürwortete verfassungskonforme Auslegung \n\nstünde nicht nur mit dem unmissverständlichen Wortlaut des § 204 Abs. 1 \n\nNr. 14 Halbs. 1 BGB, sondern auch mit dessen ebenso eindeutigen Halbs. 2 im \n\nWiderspruch. Dort ist bestimmt, dass ausnahmsweise die Hemmung der Ver-\n\njährung bereits mit der Einreichung des Antrags eintreten soll, wenn die Be-\n\nkanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst wird. Diese \n\nVorschrift setzt somit ebenfalls voraus, dass eine Bekanntgabe veranlasst wird, \n\nund bestimmt lediglich eine Rückwirkung der Hemmungswirkung auf die Einrei-\n\nchung des Antrags, wenn die Bekanntgabe \"demnächst\" veranlasst wird. \n\n10 \n\nb) Auch mit dem Willen des Gesetzgebers ist die Ansicht der Revision \n\nnicht zu vereinbaren. Die Gesetzesbegründung zu § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB \n\nlautet wie folgt (BT-Drucks. 14/6040 S. 116 f): \n\n\"Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des \nAntrags, wodurch sichergestellt ist, dass der Schuldner Kenntnis \nvon der Hemmung erlangt. … Anträge, die vom Gericht dem \nSchuldner nicht bekannt gegeben werden, bewirken keine Hem-\nmung. Dies ist sachgerecht, denn dann handelt es sich entweder \num von vornherein aussichtslose Gesuche oder um solche, bei \ndenen zugleich der Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einst-\nweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung gestellt \nwird und die Hemmung bereits durch die Nummer 9 sichergestellt \nist.\" \n\n11 \n\nDanach soll die bloße Antragstellung gerade nicht genügen, die Verjäh-\n\nrungshemmung in Gang zu setzen. Rechtsverfolgungsmaßnahmen, die dem \n\nSchuldner nicht bekannt werden, sollen grundsätzlich keine verjährungshem-\n\nmende Wirkung entfalten. Der Eintritt der Hemmungswirkung wurde im Laufe \n\ndes Gesetzgebungsverfahrens lediglich von der Bekanntgabe auf deren Veran-\n\nlassung vorverlegt (BT-Drucks. 14/7052 S. 181). Dies hatte seinen Grund darin, \n\ndass eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht \n\nvorgeschrieben ist und man befürchtete, dass das Bestreiten des Schuldners, \n\nden die Bekanntgabe enthaltenden einfachen Brief erhalten zu haben, in der \n\nPraxis kaum zu widerlegen wäre, womit die Hemmungsregelung untauglich \n\nwürde. \n\n12 \n\nc) In der Literatur wird die Vorschrift ebenfalls ganz überwiegend in dem \n\nvorstehend beschriebenen Sinne verstanden (Staudinger/Peters, BGB Bearbei-\n\ntung 2004 § 204 Rn. 117; Peters JR 2004, 137; MünchKomm-BGB/Grothe, \n\n5. Aufl. § 204 Rn. 66; Bamberger/Roth/Henrich, BGB § 204 Rn. 46; \n\nMansel/Budzikiewicz in AnwKom-BGB, § 204 Rn. 107; Erman/J. Schmidt-\n\nRäntsch, BGB 11. Aufl. § 204 Rn. 36; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 204 \n\nRn. 32; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. § 204 Rn. 20; \n\nJauernig, BGB 12. Aufl. § 204 Rn. 16; a.A. nur Smid/Böttger DZWIR 2005, 485, \n\n488 ff). \n\n13 \n\n4. Es besteht kein Grund, die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB et-\n\nwa für verfassungswidrig zu halten und deswegen die Sache dem Bundesver-\n\nfassungsgericht vorzulegen. \n\n14 \n\na) Zu Unrecht sieht die Revision einen Wertungswiderspruch zwischen \n\nden Vorschriften des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Nr. 14 sowie eine damit \n\nzusammenhängende, gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 \n\nGG) verstoßende Diskriminierung der bedürftigen Partei. Die Revision bezieht \n\nsich auf die Rechtsprechung, wonach auch eine unsubstantiierte oder un-\n\nschlüssige Klage die Verjährung hemmt (BGHZ 160, 259, 263; ebenso bereits \n\nfür die Verjährungsunterbrechung nach früherem Recht BGHZ 78, 1, 5; BGH, \n\nUrt. v. 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, NJW 1983, 2813; v. 26. Juni 1996 - XII ZR \n\n38/95, NJW-RR 1996, 1409). Damit sei nicht zu vereinbaren, dass ein Prozess-\n\nkostenhilfegesuch, welches das Gericht a limine zurückweisen wolle (und des-\n\nhalb dem Gegner nicht bekannt gegeben werde), die Verjährung nicht hemme. \n\n15 \n\nDabei lässt die Revision außer Acht, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\nnur eine \"erhobene\" Klage die Verjährung hemmt. Erforderlich ist also die Zu-\n\nstellung an den Gegner. Das gilt auch für eine Klage, die nach dem eigenen \n\nVorbringen des Klägers keinen Erfolg haben kann. Zwischen § 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB und der Nr. 14 wird nicht danach differenziert, ob der Antragsteller bedürf-\n\ntig ist. Vielmehr wird an die Zustellung bzw. die Veranlassung der Bekanntgabe \n\nangeknüpft. Insofern werden eine bedürftige und eine nicht bedürftige Partei \n\nnicht unterschiedlich behandelt. \n\n16 \n\nb) Ferner weist die Revision darauf hin, die nicht bedürftige Partei könne \n\n- falls die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen seien, insbesondere \n\ndie volle Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen eingezahlt sei - davon aus-\n\ngehen, dass die Klage zugestellt werde oder dass, wenn dies, aus welchen \n\nGründen auch immer, nicht geschehe, sie verständigt werde. Demgegenüber \n\nwerde die bedürftige Partei nicht benachrichtigt, wenn die Bekanntgabe des \n\nProzesskostenhilfegesuchs nicht veranlasst werde. Sie laufe somit in eine \"Ver-\n\njährungsfalle\" (ähnlich Smid/Böttger aaO S. 489). Dies sei eine untragbare Un-\n\ngleichbehandlung. \n\n17 \n\nAuch dies trifft nicht zu. Ob das angegangene Gericht die Bekanntgabe \n\ndes Prozesskostenhilfeantrags an die Gegenseite unterlassen kann, wenn es \n\nmeint, diesen Antrag a limine abweisen zu können, ist umstritten (bejahend \n\nMünchKomm-ZPO/Wax, 3. Aufl. § 118 Rn. 17.; Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. \n\n§ 118 Rn. 3; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 118 Rn. 3; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. \n\n§ 118 Rn. 2; verneinend Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 118 Rn. 6; Mansel/ \n\nBudzikiewicz aaO Fn. 220; Peters JR 2004, 137, 138; Smid/Böttger aaO \n\nS. 488). Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Selbst wenn man \n\nsie bejaht, ist die Beantragung der Prozesskostenhilfe aus verjährungsrechtli-\n\ncher Sicht nicht unsicherer als etwa die Klageerhebung. Der Antragsteller kann \n\ndas Gericht - entweder sogleich oder bei einer rechtzeitig vor Eintritt der Verjäh-\n\nrung gehaltenen Nachfrage - darauf hinweisen, dass die Verjährung gehemmt \n\nwerden solle, und deshalb darum bitten, unabhängig von den Erfolgsaussichten \n\ndes Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntmachung an die Gegenseite zu \n\nveranlassen. Ein derartiges Vorgehen, zu dem bereits die Lektüre des Geset-\n\nzes Anlass gibt, ist ihm zuzumuten (vgl. Jauernig, aaO), zumal ihm durch die \n\nBekanntgabe des Antrags selbst bei dessen späterer Ablehnung keine prozes-\n\nsualen Nachteile erwachsen. Das Gericht darf sich diesem Ersuchen nicht ver-\n\nschließen (vgl. Peters JR 2004, 137, 138), weil die Vorschrift sicherstellen soll, \n\ndass der bedürftigen Partei für die Durchsetzung ihrer Ansprüche dieselbe Zeit \n\nzur Verfügung steht wie jedem, der das Verfahren selbst finanzieren kann (vgl. \n\nBT-Drucks. 14/6040 S. 116). \n\n18 \n\n5. Im Streitfall hatte auch bereits der Kläger Anlass und die Möglichkeit, \n\nauf die Bekanntgabe seines Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte hinzu-\n\nwirken. Er musste - selbst Rechtsanwalt - die Gesetzeslage kennen, somit zur \n\nKenntnis nehmen, dass nach dem 1. Januar 2002 - anders als nach dem Recht \n\nvor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform - die Einreichung des Prozesskosten-\n\nhilfeantrags allein nicht mehr die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung \n\nbewirkt, sondern dass die \"Veranlassung der Bekanntgabe\" an den Gegner hin-\n\nzukommen muss. Dem Kläger musste ferner bewusst sein, dass jedenfalls \n\nnach der damals ganz herrschenden Meinung eine Beteiligung des Gegners \n\nunterbleiben konnte, wenn das Gericht der Meinung war, das Prozesskostenhil-\n\nfegesuch könne schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers keinen \n\nErfolg haben. Es war dem Kläger, der den Ablauf der Verjährungsfrist im Auge \n\nbehalten musste, zuzumuten, vor Fristende bei dem angegangenen Gericht \n\nwenigstens nachzufragen, ob es die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte \n\nveranlasst habe, und verneinendenfalls um Nachholung zu bitten. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nDr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 320 O 16/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2006 - 6 U 91/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_195-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zr-195-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_195-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_195-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zr-195-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_195-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:53.287565+00:00"}}