{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_189-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 189/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 189/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 20. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Au-\n\ngust 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n33.098 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDer vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-\n\nheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nHonorarforderung habe der Sozietät W. zugestanden, beruht auf der Wür-\n\ndigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen Rechtsfehler \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nsymptomatischer Natur, Willkür oder eine Verletzung des Verfahrensgrund-\n\nrechts des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht erkennen. \n\nDasselbe gilt für die Annahme, die Honorarvereinbarung sei wirksam. \n\nSchadensersatzansprüche sind vom Beklagten nicht ausreichend darge-\n\nlegt und der Klageforderung entgegengesetzt worden. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die substantiier-\n\nte Darstellung des Stundenaufwandes nicht ausreichend konkret bestritten, ist \n\nwiederum eine Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bedeutung. Eine Verlet-\n\nzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt auch in diesem Zusammen-\n\nhang nicht vor. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-\n\nsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 30.01.2006 - 1 O 195/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 54/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-189-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-189-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:33.410190+00:00"}}