{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_188-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 188/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 188/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 4. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n30. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt auch die Kosten der Nebenintervenientin. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 54.382,13 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Haftung des Beklagten \n\nausscheide, selbst wenn man eine Pflichtverletzung bejahe, weil dem Kläger \n\naus der Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei, beruht nicht auf einem \n\n3 \n\n4 \n\nMissverständnis des Umfangs der Beratungspflicht des Beklagten. Das Beru-\n\nfungsgericht übersieht nicht, dass der Kläger nur bei entsprechender Beratung \n\ndurch den Beklagten erkennen konnte, dass die Einkommensteuer lediglich zu \n\nvermeiden war, wenn er die Grundstücke vorläufig nicht veräußerte. Mit Recht \n\nvermisst es die Behauptung des Klägers, dass er bei richtiger Beratung auf eine \n\nVeräußerung der Grundstücke oder seines Ankaufsrechts verzichtet hätte. \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch nicht das Recht des Klägers auf recht-\n\nliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\na) Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 29. November 2004, er \n\nhätte „die Finger davon gelassen“, ist nicht dahin zu verstehen, er hätte ganz \n\nauf einen Verkauf verzichtet. Denn zum Zeitpunkt dieses Vortrags ging der Klä-\n\nger noch davon aus, dass die Einkommensteuer vermieden worden wäre, wenn \n\nder Verkauf durch seinen Sohn erfolgt wäre. Der Vortrag des Klägers betraf \n\ndaher den Fall des Verkaufs durch den Kläger selbst. Dieses (unzutreffende) \n\nVerständnis wird durch das spätere Vorbringen des Klägers bestätigt. Noch im \n\nSchriftsatz vom 30. Mai 2006 hat er den Standpunkt vertreten, dass die Ein-\n\nkommensteuer nicht angefallen wäre, wenn die Grundstücke nicht von ihm, \n\nsondern von seinem Sohn verkauft worden wären. \n\n5 \n\nb) Ob eine Gehörsverletzung vorliegt, weil das Berufungsgericht erst im \n\nVerhandlungstermin vom 9. August 2006 darauf hingewiesen hat, dass es bei-\n\nde in Aussicht genommene Gestaltungsmöglichkeiten als steuerschädlich an-\n\nsehe und sich deshalb die Frage stelle, ob der Kläger die Veräußerung bei rich-\n\ntiger Beratung unterlassen hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn \n\nder Kläger könnte sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht beru-\n\nfen, weil er nach diesem Hinweis weder die Einräumung eines Schriftsatzrechts \n\nnoch die Vertagung oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung be-\n\nantragt hat und so die gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches \n\nGehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (BVerfGE 5, 9 f; 28, 10, 14; Bay-\n\nVerfGH NJW-RR 2006, 997, 998). \n\n6 \n\nc) Dass der Kläger bei richtiger Beratung von der Veräußerung der \n\nGrundstücke abgesehen hätte, wird auch im Schriftsatz vom 17. August 2006 \n\nnicht behauptet (\"Es wäre zu überlegen gewesen …\"). Auf den Umstand, dass \n\ndieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht \n\nwurde (§ 296a ZPO), kommt es daher nicht an. \n\n7 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 18.03.2004 - 43 O 3300/03 - \nOLG München, Entscheidung vom 30.08.2006 - 20 U 2954/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_188-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-188-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_188-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_188-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-188-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_188-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:04.177584+00:00"}}