{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_180-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 180/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 180/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in \n\nFreiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des \n\nBeklagten entschieden worden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Freiburg vom 31. August 2005 wird insgesamt zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Revision des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt \n\nDr. D. vertreten worden, der ebenso wie der Kläger Sozius der vormaligen \n\nAnwaltskanzlei B. , jetzt: G. (fortan: \n\nB. ) ist. Am 12./13. Juni 1997 trafen Rechtsanwalt Dr. D. für B. und der \n\nBeklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines \n\nzusätzlichen Honorars von 300.000 DM netto für die Vertretung im ersten \n\nRechtszug verpflichtete. \n\n2 \n\nDie Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 1999 \n\ngeschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs geführ-\n\nten Berufungsverfahren schlossen B. und der Beklagte am 14./28. Juni 1999 \n\neine weitere Honorarvereinbarung ab: \n\n\"Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe \n\nwegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der \n\ngesetzlichen Gebühren ein Honorar von DM 100.000 … zuzüglich \n\nder gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Ho-\n\nnorar ist nach Beendigung des Auftrags fällig.\" \n\n3 \n\nAm 11. Juli 1999 trafen Dr. D. und der Beklagte folgende hand-\n\nschriftlich verfasste Vereinbarung: \n\n\"… (der Beklagte) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinnaus-\n\ngleich an RA Dr. D. in Höhe der bis heute offenen und der künf-\n\ntigen berechtigten Honoraransprüche ab. Dr. D. nimmt die Abtre-\n\ntung an.\" \n\n4 \n\nDas Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem ge-\n\nrichtlichen Vergleich, in dem sich unter anderem die geschiedene Ehefrau des \n\nBeklagten verpflichtete, an diesen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsan-\n\nspruchs und eines Versorgungsausgleichsanspruchs einen am 15. Dezember \n\n1999 fälligen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM zu zahlen. Nach Zustellung der \n\nvollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs legte Rechtsanwalt Dr. D. der ge-\n\nschiedenen Ehefrau am 18. Oktober 1999 die Abtretung vom 11. Juli 1999 of-\n\nfen. Spätestens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Beklagte davon. Er widerrief \n\ngegenüber dem mit der Abwicklung beauftragten Notar, der geschiedenen Ehe-\n\nfrau und Rechtsanwalt Dr. D. die diesem erteilte Inkassovollmacht und ver-\n\nlangte Zahlung des ungekürzten Betrags auf sein Bankkonto. Am 15. Dezember \n\n1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau und des Be-\n\nklagten an diesen 2.526.000 DM aus und hinterlegte restliche 100.000 DM zu \n\nGunsten des Beklagten und des Rechtsanwalts Dr. D. . \n\n5 \n\nDer Kläger machte gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten we-\n\ngen offener Gebührenansprüche von B. gegen den Beklagten aus abgetrete-\n\nnem Recht des Dr. D. unter Berufung auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 An-\n\nsprüche aus Zugewinn gerichtlich geltend. Beide Parteien des Vorprozesses \n\nverkündeten dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der geschiedenen \n\nEhefrau beitrat. Der Senat bejahte die befreiende Wirkung der Zahlung der ge-\n\nschiedenen Ehefrau an den Beklagten und wies die Klage in der Revisionsin-\n\nstanz ab (BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981). \n\n6 \n\nDer Kläger hat mit der am 23. Dezember 2004 eingereichten Klage von \n\ndem Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Zahlung \n\nvon 232.712,42 € zuzüglich Zinsen verlangt. Diese Forderung umfasst das für \n\ndie Vertretung des Beklagten in der ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar in \n\nHöhe von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Vorschuss-\n\nzahlung des Beklagten, insgesamt 160.034,56 €, ferner Umsatzsteuer auf das \n\nvereinbarte Honorar für die Berufungsinstanz in geltend gemachter Höhe von \n\n8.180,26 € und Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung bei \n\nder Hausratsteilung in Höhe von umgerechnet 4.442,31 €. Weiter hat der Kläger \n\nErsatz von Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 60.055,05 € \n\nbegehrt für die Führung des Vorprozesses gegen die geschiedene Ehefrau des \n\nBeklagten. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndem Kläger 72.558,40 € nebst Zinsen zugesprochen. Davon entfallen \n\n12.622,98 € auf das Honorar für die Hausratsteilung und die Umsatzsteuer des \n\n\"Mindesthonorars\" von 100.000 DM. Weitere 59.935,42 € hat das Berufungsge-\n\nricht als Schaden wegen der im Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskos-\n\nten zuerkannt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision \n\nhat es - unbeschränkt - zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide \n\nParteien mit ihren wechselseitigen Revisionen, wobei der Kläger den Zahlungs-\n\nantrag nunmehr in Höhe von 232.667,58 € nebst Zinsen weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten \n\nhat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, vertragliche An-\n\nsprüche des Klägers seien verjährt. Dem Kläger stünden indessen nicht verjähr-\n\nte Ansprüche gegen den Beklagten aus § 816 Abs. 2 BGB und aus positiver \n\nVertragsverletzung zu; denn der Beklagte sei zur Einziehung des auf Grund der \n\nVereinbarung vom 11. Juli 1999 an die Sozietät B. abgetretenen Teils des \n\nZugewinnausgleichsanspruchs nicht berechtigt gewesen. Da die Umsatzsteuer \n\nauf das am 14./28. Juni 1999 vereinbarte Honorar und der Honoraranspruch für \n\ndie Hausratsteilung im Zeitpunkt der Zahlung des Zugewinnausgleichs an den \n\nBeklagten bereits entstanden und auch einforderbar gewesen seien, könne der \n\nKläger vom Beklagten Zahlung des erhaltenen Betrags \n\nin Höhe von \n\n12.622,98 € verlangen. Hinsichtlich des Zusatzhonorars fehle es jedoch an der \n\nDurchsetzbarkeit des Anspruchs, weil keine den § 18 BRAGO entsprechende \n\nVergütungsberechnung vorliege. Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der \n\nTeilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an B. könn-\n\nten dahinstehen, weil die Abtretung auf Grund der Interventionswirkung des im \n\nVorprozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2004 als \n\nwirksam zu behandeln sei. \n\n10 \n\nAußerdem könne der Kläger vom Beklagten aus positiver Vertragsverlet-\n\nzung die im Verfahren gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten nutzlos \n\naufgewandten Prozesskosten in Höhe von 59.935,42 € ersetzt verlangen. Der \n\nBeklagte habe durch sein auf die Auszahlung des ungekürzten Vergleichsbe-\n\ntrags an ihn gerichtetes Verhalten gegen eine vertragliche Nebenpflicht versto-\n\nßen. Im Unterschied zur klassischen Sicherungsabtretung sei ihm bei der Teil-\n\nabtretung nicht das Recht zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen \n\neingeräumt worden. Vielmehr hätten die Parteien nach der Interessenlage eine \n\nder Sicherungsabtretung ähnliche Abtretung erfüllungshalber gewollt. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten \n\nnicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat - wie schon die Vorinstanz - hinsichtlich der \n\nauf den Anwaltsvertrag gestützten Honoraransprüche (160.034,56 €) die Ver-\n\njährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Dies trifft im Ergebnis zu \n\nund wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Der Honoraranspruch eines \n\nRechtsanwalts verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. in zwei Jahren. Im \n\nStreitfall begann die Verjährungsfrist gemäß § 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem \n\nSchlusse des Jahres 1999, weil der Anspruch in diesem Jahr entstanden war \n\n(§ 198 Satz 1 BGB a. F.; BGHZ 167, 190, 197 f Rn. 25). Auf Grund der Über-\n\ngangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist das alte Recht maßgeblich, \n\nweil die nach neuem Recht anzuwendende Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB \n\nvon drei Jahren länger bemessen ist. Ob die Verjährung - wie das Berufungsge-\n\nricht meint - infolge des dem Beklagten am 4. Juli 2001 in dem Erstprozess ver-\n\nkündeten Streits möglicherweise nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbro-\n\nchen wurde, kann dahinstehen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB wandelte sich \n\neine Unterbrechung mit Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts \n\nam 1. Januar 2002 in eine Hemmung um. Diese endete nach § 204 Abs. 1 \n\nNr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung \n\ndes eingeleiteten Verfahrens, im Streitfall sechs Monate nach Verkündung des \n\nSenatsurteils in dem Verfahren IX ZR 177/03 am 18. März 2004. Da der Kläger \n\nerst nach Ablauf der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden Sechs-Monats-\n\nFrist, nämlich am 23. Dezember 2004, die Gebührenklage gegen den Beklagten \n\neingereicht hat, gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt (Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 3 EGBGB in Verbindung mit § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Damit fehlt es \n\nan einer mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbre-\n\nchung der Verjährung, die mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung \n\nder Verjährung hätte führen können (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR \n\n218/06, NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 23). Die zweijährige Verjährung der Gebüh-\n\nrenansprüche war deshalb schon mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetre-\n\nten. \n\n13 \n\n14 \n\n2. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB steht dem Kläger aus rechtlichen \n\nGründen nicht zu. \n\na) Das Berufungsgericht nimmt unausgesprochen an, es genüge für den \n\nBereicherungsanspruch (12.622,98 €), wenn der Zugewinnausgleichsanspruch \n\nim Zeitpunkt der Zahlung der geschiedenen Ehefrau in entsprechender Höhe an \n\nB. abgetreten gewesen sei. Indessen setzt die Berechtigung des Klägers im \n\nSinne des § 816 Abs. 2 BGB voraus, dass er bereits im Zeitpunkt der Leistung \n\nder geschiedenen Ehefrau des Beklagten Inhaber eines entsprechenden Teils \n\ndes Zugewinnausgleichsanspruchs war oder der Anspruch aus § 816 Abs. 2 \n\nBGB von B. als Berechtigter danach an ihn abgetreten worden ist. \n\n15 \n\nFür eine Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kläger vor \n\nder Zahlung der geschiedenen Ehefrau gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger \n\nlegt zwar nicht dar, wann eine Abtretung von B. an ihn erfolgt sein soll, B. \n\nbzw. Dr. D. erhoben aber noch nach der Zahlung eigene Ansprüche. Der \n\nKläger klagte erst eineinhalb Jahre später auf Zahlung des Zugewinnaus-\n\ngleichs. Nach Zahlung der geschiedenen Ehefrau mit befreiender Wirkung ge-\n\nmäß § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB konnte der B. kein Zugewinnaus-\n\ngleichsanspruch mehr zustehen, der an den Kläger hätte abgetreten werden \n\nkönnen. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die behauptete Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den \n\nKläger als Abtretung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB auszulegen ist. \n\n16 \n\nb) Im Übrigen fehlt es an der Berechtigung gemäß § 816 Abs. 2 BGB, \n\nweil weder Rechtsanwalt Dr. D. noch B. oder der Kläger einen Teil des \n\nZugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten erworben haben können. Die Ab-\n\ntretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten durch die Vereinba-\n\nrung vom 11. Juli 1999 ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1378 Abs. 3 \n\nSatz 1 Fall 2 BGB nichtig. \n\n17 \n\naa) Nach der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die Zugewinnaus-\n\ngleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeit-\n\npunkt an übertragbar. Beendigt wird der Güterstand in dem hier interessieren-\n\nden Fall der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH, \n\nUrt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, 160; v. 2. Juli 1992 \n\n- IX ZR 174/91, WM 1992, 1742, 1743; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1378 \n\nRn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1372 Rn. 13; Staudinger/Thiele, \n\nBGB Neubearb. 2007 § 1372 Rn. 2 f). Dies gilt auch in den Fällen der Vorverle-\n\ngung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH, Urt. v. 8. \n\nMärz 1995 - XII ZR 54/94, NJW 1995, 1832 f; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. \n\n§ 1378 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Koch, aaO; Staudinger/Thiele, aaO § 1378 \n\nRn. 11; \n\nvgl. \n\nauch \n\nBGH, \n\nUrt. \n\nv. \n\n16. \n\nDezember \n\n1982 \n\naaO). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem \n\nRechtsverkehr mit Dritten entziehen (BGHZ 86, 143, 149). \n\n18 \n\nbb) Deshalb ist die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 nichtig, weil sie vor \n\nBeendigung des Güterstands abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Amts-\n\ngerichts Lörrach vom 4. März 1999 ist in Bezug auf die Scheidung entspre-\n\nchend dem Rechtskraftzeugnis der Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats in Frei-\n\nburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 1999 erst seit diesem \n\nTage rechtskräftig. Die Ehefrau hat am 7. April 1999 und der Beklagte hat am 8. \n\nApril 1999 - ausdrücklich beschränkt auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich \n\nBerufung - eingelegt. Wird gegen eine Folgesachenregelung in der familienge-\n\nrichtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird der Scheidungs-\n\nausspruch zunächst nicht rechtskräftig; Rechtskraft tritt grundsätzlich wegen \n\n§ 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbe-\n\ngründungsschrift ein, falls nicht innerhalb dieser Frist der Scheidungsausspruch \n\noder eine weitere Folgesache angefochten werden (BGH, Urt. v. 22. April 1998 \n\n- XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2680; Staudinger/Rauscher, aaO Neubearb. \n\n2004 § 1564 Rn. 86). Die Parteien können allerdings hinsichtlich des nicht an-\n\ngefochtenen Teils auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten \n\n(§ 629a Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils \n\nsogleich herbeiführen (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79, NJW \n\n1980, 702; Staudinger/Rauscher, aaO). Dies ist hier aber nicht geschehen; \n\nselbst eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung enthält keinen Rechtsmittelver-\n\nzicht. Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6. Juli 1999 ist der Ehefrau \n\nam 16. Juli 1999 zugestellt worden. \n\n19 \n\ncc) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig, falls sie unter der auf-\n\nschiebenden Bedingung geschlossen sein sollte, dass das Scheidungsurteil \n\nRechtskraft erlangt. Die Vorschrift des § 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes \n\ngesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB auf. Rechtsgeschäfte, welche das \n\nVerbot außer Acht lassen, sind gegenstandslos (Erman/Gamillscheg, BGB \n\n12. Aufl. § 1378 Rn. 11). Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar (BGH, Urt. v. \n\n21. April 2004 - XII ZR 170/01, NJW-RR 2004, 1369, 1370). Erfasst werden \n\ndeshalb auch aufschiebend bedingte Abtretungen. Dies folgt zudem aus § 162 \n\nAbs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn sie von der \n\nPartei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben \n\nverhindert wird. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass der abtretende \n\nEhegatte den Eintritt der Scheidung nicht verhindern darf, läuft dem Schutz-\n\nzweck der Vorschrift grob zuwider. \n\n20 \n\nc) Die Prüfung der Wirksamkeit der Teilabtretung des Zugewinnaus-\n\ngleichsanspruchs des Beklagten an Rechtsanwalt Dr. D. ist entgegen der \n\n- allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit vertretenen - \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht auf Grund der Interventionswirkung des \n\nSenatsurteils vom 18. März 2004 im Erstprozess ausgeschlossen. \n\n21 \n\naa) Das Berufungsgericht meint, der Bundesgerichtshof habe im Erstpro-\n\nzess die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich des abgetretenen Teils des \n\nZugewinnausgleichsanspruchs geprüft und bejaht, weshalb der Beklagte als \n\ndamaliger Streitverkündeter diese nicht mehr in Frage stellen könne. Die Inter-\n\nventionswirkung umfasse alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der \n\nVorentscheidung, nicht dagegen, was in der Erstentscheidung offen- oder weg-\n\ngelassen werden könne, ohne dass eine Begründungslücke entstehe. Die Aktiv-\n\nlegitimation sei nicht nur Vorfrage des § 407 BGB gewesen, weil nach dem Tat-\n\nbestand dieser Vorschrift neben einem alten ein neuer Gläubiger vorhanden \n\nsein müsse. \n\n22 \n\nbb) Das trifft nicht zu. Eine dem Beklagten nachteilige Interventionswir-\n\nkung in Bezug auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 greift hier nicht ein. Der \n\nBundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, welchen Einfluss die doppelte \n\nStreitverkündung auf die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO \n\nhat (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; zum \n\nStreitstand vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 74 Rn. 9; Wieczorek/ \n\nSchütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 68 Rn. 160; W. Lüke, Die Beteiligung Dritter im \n\nZivilprozeß S. 332 ff; Ziegert, Die Interventionswirkung S. 173 ff; Diedrich, Die \n\nInterventionswirkung - Ausprägung eines einheitlichen Konzepts prozessualer \n\nBindungswirkung S. 140 ff). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Ent-\n\nscheidung. Soweit der Senat im Erstprozess eine wirksame Teilabtretung des \n\nZugewinnausgleichsanspruchs angenommen hat, handelt es sich um eine so \n\ngenannte überschießende Feststellung, auf die sich eine Interventionswirkung \n\nnicht erstrecken kann. \n\n23 \n\n(1) Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO kommt zwar \n\nnicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und \n\nrechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ \n\n157, 97, 99 m.w.N.). Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend \n\nerkannt hat, gilt das aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen \n\nsein Urteil nicht beruht (so genannte überschießende Feststellungen, BGHZ \n\n157, 97, 99; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2218). \n\nTragend sind danach nur die erheblichen Feststellungen des Ersturteils, die \n\nnicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungs-\n\nergebnis entfiele. Welche Feststellungen tragend und welche überschießend \n\nsind, beurteilt sich nicht nach der Sicht des Erstgerichts, sondern danach, wor-\n\nauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauf-\n\nfassung beruht. Gibt es für eine Entscheidung verschiedene Begründungsmög-\n\nlichkeiten, nehmen die Feststellungen an der Interventionswirkung teil, die vom \n\nErstgericht auf dessen Lösungsweg notwendigerweise getroffen wurden, und \n\nzwar auch dann, wenn sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätten \n\n(BGHZ 157, 97, 99 f; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 68 Rn. 6; Musielak/Weth, ZPO \n\n6. Aufl. § 68 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 68 Rn. 9). \n\n24 \n\n(2) Nach diesen Maßstäben steht beim Eingreifen der Interventionswir-\n\nkung des Senatsurteils vom 18. März 2004 im Verhältnis zum Beklagten fest, \n\ndass die geschiedene Ehefrau gemäß II 4 der dortigen Entscheidungsgründe \n\nmit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt hat. Die weiteren Ausführun-\n\ngen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Wirksamkeit der Abtretungsver-\n\neinbarung und der Honorarvereinbarung unter II 1 bis 3 der Entscheidungs-\n\ngründe sind überschießend und entfalten keine Interventionswirkung. Die Klage \n\ngegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten auf Zahlung des Zugewinnaus-\n\ngleichsanspruchs war in jedem Fall abweisungsreif, entweder weil die Ehefrau \n\nan den wahren Gläubiger gezahlt hatte (§ 362 Abs. 1 BGB) oder weil der neue \n\nGläubiger die Leistung gegen sich gelten lassen musste (§ 362 Abs. 1, § 407 \n\nAbs. 1 BGB). Der Senat ließ im Urteil vom 18. März 2004 (aaO S. 985) diese \n\nVorschriften zum Schutze der Schuldnerin durchgreifen, weil die geschiedene \n\nEhefrau auch bei Auszahlung durch den Notar am 15. Dezember 1999 von ei-\n\nner Abtretung in dem streitbefangenen Umfang keine Kenntnis hatte. Auf die \n\nWirksamkeit der Abtretung kam es nach diesem Begründungsansatz nicht an. \n\nSie konnte unterstellt werden. Zur Abtretung hat der Senat denn auch (aaO un-\n\nter bb) ausgeführt, dass sich für Außenstehende Zweifel aufdrängen mussten, \n\nob die Abtretung auch Gebührenansprüche in einer den hinterlegten Geldbetrag \n\nvon 100.000 DM übersteigenden Höhe erfasste. Soweit der Senat ausdrücklich \n\ndie Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, bezog sich dies in erster Linie auf \n\ndie Abtretung von B. an den Kläger; denn die geschiedene Ehefrau des Be-\n\nklagten hatte im Vorprozess allein die Weiterabtretung der Ansprüche auf Zu-\n\ngewinnausgleich von der Sozietät an den Kläger bestritten. \n\n25 \n\n3. Da die Abtretung vom 11. Juli 1999 nichtig ist, Rechtsanwalt \n\nDr. D. die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich also nicht zu-\n\nstand, scheiden auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des \n\nKlägers gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass er den Einzug der \n\nForderung durch Rechtsanwalt Dr. D. verhindert habe, aus. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis \n\nerfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-\n\nnat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung \n\ndes Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurückzuweisen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\n Gehrlein \n\n Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 O 393/04 - \nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 3/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-180-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1387","ref_norm":"1387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-180-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:25.561476+00:00"}}