{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_179-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZR 179/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 179/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 25. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 25. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n27.405,85 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat weder das rechtliche Gehör des Klägers ver-\n\nletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG), in-\n\ndem es den Vortrag des Beklagten zur einer mündlichen Honorarvereinbarung \n\nund zu den abgerechneten Spesen als unzureichend behandelt hat. Insbeson-\n\ndere ermöglichte die nunmehr als übergangen gerügte Aufstellung über die im \n\nZusammenhang mit dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht \n\nHamm erbrachten Tätigkeiten nicht, die Höhe der vom Beklagten abgerechne-\n\nten Spesen nachzuvollziehen; sie betrifft vielmehr die abgerechneten Stunden. \n\nDass der Kläger Zahlungen geleistet hat, lässt nicht den Schluss auf eine Hono-\n\nrarvereinbarung zu. Auch die Auslegung des Telefax-Schreibens des Klägers \n\nvom 12. September 2001 durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen das \n\nWillkürverbot. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wesentlich darauf \n\ngestützt, dass die in diesem Schreiben erwähnte Vereinbarung vom 18. Sep-\n\ntember 1999 datieren soll, eine Vereinbarung über die Kosten des Berufungs-\n\nverfahrens jedoch erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 21. Sep-\n\ntember 1999 getroffen worden sein dürfte. \n\n3 \n\nDie Anwendung des § 203 BGB n.F. auf die vom 1. Januar 2002 an ge-\n\nführte Korrespondenz über die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung \n\nweist ebenfalls keine Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz auf. Insbe-\n\nsondere war § 203 BGB n.F. im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1. Februar 2007 - IX ZR 190/04, NJW-RR 2007, 1359; Palandt/Heinrichs, BGB \n\n66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 7). Die Forderung nach einer ordnungsgemä-\n\nßen Abrechnung der erbrachten Leistungen gehört zum selben Lebenssach-\n\nverhalt wie die Rückforderung nicht verbrauchter Vorschüsse oder sonstiger \n\nZahlungen, denen aus Rechtsgründen keine Ansprüche des Beklagten gege-\n\nnüberstanden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit \n\n§ 242 BGB stellen sich nicht; es handelt sich lediglich um eine Hilfserwägung \n\ndes Berufungsgerichts. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-\n\nsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2/5 O 473/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.08.2006 - 19 U 54/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zr-179-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zr-179-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:35.285759+00:00"}}