{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_177-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 177/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 177/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n27.171,91 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Welche Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu stellen sind, der \n\neine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem Um-\n\nfang sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschränken darf oder ihn eine \n\nsekundäre Darlegungslast trifft, ist seit langem ausreichend geklärt. Grundsätz-\n\nliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. \n\n3 \n\nDer Mandant muss die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Re-\n\ngressanspruchs - wie jeder Kläger, der Anspruch aus Vertragsverletzung gel-\n\ntend macht - beweisen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Vor-\n\nwürfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler \n\nebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haf-\n\ntungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der \n\nBeweis geführt ist (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91, WM 1992, 1155, \n\n1156). \n\n4 \n\nDas berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht \n\ndurch unerfüllbare Beweisanforderungen zu scheitern, wird bei negativen Tat-\n\nsachen dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, \n\nwenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht \n\nhaben will. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIm vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um negative Tatsachen. Es \n\nsteht fest, welche Steuererklärungen die Beklagte für den Kläger anhand der ihr \n\nüberlassenen Unterlagen abgegeben hatte. Deshalb war es Sache des Klägers \n\ndarzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat. \n\n2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt ebenfalls nicht \n\nvor. \n\na) Eine Abweichung zur Rechtsprechung des für die Steuerberaterhaf-\n\ntung zuständigen Senats wird nicht aufgezeigt und liegt nicht vor. Die von der \n\n8 \n\n9 \n\nBeschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des VII. und II. Senats zur \n\nDarlegung von Baumängeln und zu Kündigungsgründen lassen keine Diver-\n\ngenz erkennen. \n\nb) Die Rüge des behaupteten Verstoßes gegen das Verfahrensgrund-\n\nrecht auf rechtliches Gehör lässt schon die Entscheidungserheblichkeit nicht \n\nerkennen, weil nicht dargelegt wird, was bei einem erteilten Hinweis - so er ge-\n\nboten gewesen wäre - ergänzend vorgetragen worden wäre. \n\nc) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liegt nicht vor, \n\nweil es hier nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer \n\nPartei und dem Vertreter einer anderen Partei geht (vgl. EGMR, NJW 1995, \n\n1413; BGHZ 150, 334, 341 f). Die Voraussetzungen des § 448 ZPO lagen nach \n\nden tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts nicht vor. \n\n10 \n\nd) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisan-\n\ntrag auf Einholung eines baulichen Sachverständigengutachtens hat das Beru-\n\nfungsgericht in erster Linie (zutreffend) als ungeeignet angesehen. Dagegen \n\nwendet sich die Beschwerde nicht. \n\n11 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 28.05.2004 - 22 O 3278/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 3987/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-177-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-177-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:33.812916+00:00"}}