{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_176-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZR 176/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 176/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 25. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli \n\n2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen \n\nund in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte \n\ndes Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-\n\nscheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Juli \n\n2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob \n\nsie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-\n\nstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ins-\n\nbesondere für die Ausführungen zur Haftung mehrerer Gesamtschuldner und \n\nzur Verjährung. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerüg-\n\nte Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen betraf nicht den Innen-\n\nausgleich der Gesamtschuldner untereinander, welches das Berufungsgericht \n\nbei der Auslegung der Abfindungsvereinbarung vom 15. November 1999 für \n\nmaßgeblich gehalten hat, und war deshalb unerheblich; Pflichtverletzungen im \n\nZusammenhang mit dem Abfindungsvergleich hat die Klägerin erstmals in der \n\nBerufungsbegründung vom 24. März 2006 behauptet, so dass die Klageschrift \n\ndie Verjährung insoweit nicht unterbrochen hat. Entsprechend hat der Senat die \n\nZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem \n\nVerfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, \n\nnach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem \n\nVerfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-\n\ngründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels \n\neiner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbsatz 2 ZPO \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhe- \n\nbeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Ent-\n\nscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, \n\neine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_176-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zr-176-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_176-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_176-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zr-176-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_176-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:11.189350+00:00"}}