{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_172-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"IX ZR 172/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 249 Hd Hat der Mandant aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des steuerlichen Be- raters aus Erlösanteilen, die er ansonsten an Dritte hätte auszahlen müssen, zu Un- recht Umsatzsteuer entrichtet, ist ihm insoweit nur dann ein Schaden entstanden, wenn er darlegt und beweist, dass der Dritte ihn deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 172/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675, 249 Hd \n\nHat der Mandant aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des steuerlichen Be-\n\nraters aus Erlösanteilen, die er ansonsten an Dritte hätte auszahlen müssen, zu Un-\n\nrecht Umsatzsteuer entrichtet, ist ihm insoweit nur dann ein Schaden entstanden, \n\nwenn er darlegt und beweist, dass der Dritte ihn deswegen auf Schadensersatz in \n\nAnspruch nimmt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Rich-\n\nter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 9. August 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von \n\nmehr als 133.400 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird hinsichtlich der Anlagezinsen zu-\n\nrückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vertreibt Senderechte an Rundfunk- und Fernsehanstalten. \n\nDie Beklagte war für die Klägerin als Steuerberaterin tätig. Das zuständige Fi-\n\nnanzamt vertrat jedenfalls seit 1985 die Auffassung, die Entgelte für die Ein-\n\nräumung von Senderechten an eine im Bereich der Europäischen Union ansäs-\n\nsige öffentlichrechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt seien bei der Klägerin \n\nnach § 3a Abs. 1, 3 UStG umsatzsteuerpflichtig, und erließ entsprechende Be-\n\nscheide für die Jahre 1980 bis 1989. Die Beklagte legte dagegen für die Kläge-\n\nrin Einspruch ein und beantragte - mit Erfolg - die Aussetzung der sofortigen \n\nVollziehung. Auf Grund einer neuerlichen Betriebsprüfung im Jahr 1998 erließ \n\ndas Finanzamt gemäß seiner bisherigen Auffassung Umsatzsteuerbescheide \n\nfür die Jahre 1990 bis 1995 in Höhe von (umgerechnet) 460.652,59 €. Hierge-\n\ngen legte die Beklagte keinen Einspruch ein. Die Klärung der Umsatzsteuer-\n\npflichtigkeit der Klägerin erfolgte letztlich im Jahr 2003, und zwar im Grundsatz \n\nzugunsten der Klägerin. Das Finanzamt gab den Einsprüchen der Klägerin für \n\ndie Jahre 1980 bis 1989 statt. Für die Jahre 1990 bis 1995 verblieb es bei den \n\nSteuerbescheiden, weil diese bestandskräftig geworden waren. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Umsatzsteuerlast von \n\n460.652,59 € nebst Anlage- und Verzugszinsen auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Sie macht geltend, die Beklagte sei auch beauftragt gewesen, für die \n\nFolgejahre ab 1990 Einspruch einzulegen. Das Landgericht hat der Klage - bis \n\nauf die Anlagezinsen - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht - unter Zurückweisung im Übrigen - die erstinstanzliche Ver-\n\nurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen der Höhe nach reduziert. Auf die An-\n\nschlussberufung der Klägerin hat es die Beklagte zur Erstattung entgangener \n\nAnlagezinsen verurteilt. Die weitergehende Anschlussberufung hatte keinen \n\nErfolg. Mit ihrer Revision wiederholt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\naus der Vorinstanz. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision einen An-\n\nspruch auf Zahlung von Zinsen in der ursprünglichen Höhe - 5 Prozentpunkte \n\nüber dem Basiszinssatz - seit Rechtshängigkeit. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe ihre Pflichten als \n\nSteuerberaterin schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, auch bezüglich \n\nder Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 die Einlegung eines \n\nEinspruchs zu prüfen und mit der Klägerin zu erörtern, um deren Rechtsposition \n\nbis zur endgültigen Klärung der steuerrechtlichen Streitfrage offen zu halten. \n\nDer Klägerin könne kein Mitverschulden angelastet werden. Sie habe sich auf \n\ndie Beklagte verlassen dürfen. Die Klägerin sei auch nicht zur Vorteilsausglei-\n\nchung verpflichtet. Dabei könne unterstellt werden, dass sich aufgrund der ge-\n\ngen die Klägerin festgesetzten Umsatzsteuer deren Verbindlichkeiten gegen-\n\nüber den Inhabern der Urheberrechte minderten. Zwischen diesem Vorteil und \n\ndem schädigenden Verhalten der Beklagten bestehe kein innerer Zusammen-\n\nhang. Außer dem an das Finanzamt gezahlten Steuerbetrag habe die Klägerin \n\neinen Vermögensschaden auch dadurch erlitten, dass ihr Anlagezinsen entgan-\n\ngen seien. Auf der anderen Seite könnten der Klägerin ab 1. Oktober 2003 Ver-\n\nzugszinsen nur in Höhe von 4 % zuerkannt werden, weil § 288 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F. Anwendung finde. Die Neuregelung gelte erst für ab 1. Mai 2000 fälli-\n\nge Forderungen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedoch bereits \n\nam 6. Juli 1998 fällig gewesen. Die Revision sei zur Fortbildung des Rechts \n\n(§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Bezüglich der Vorteilsausgleichung stün-\n\nden zu klärende Rechtsfragen an, ebenso zur abstrakten Berechnung entgan-\n\ngener Zinseszinsen. \n\nB. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise, die Anschlussrevision der \n\nKlägerin keinen Erfolg. \n\nI. Die Revision der Beklagten: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet, soweit diese zur Zahlung von \n\nmehr als 133.400 € auf die Hauptforderung zuzüglich Zinsen verurteilt worden \n\nist. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von \n\nAnlagezinsen wendet. Im Übrigen ist sie unzulässig. \n\n1. Unzulässig ist die Revision, soweit mit ihr die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts angegriffen wird, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Steu-\n\nerberatungsvertrag schuldhaft verletzt und die Klägerin treffe kein Mitverschul-\n\nden. Insoweit ist die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. \n\nZwar spricht der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts für eine unbe-\n\nschränkte Zulassung der Revision. Es ist jedoch anerkannt, dass für die Prü-\n\nfung des Umfangs einer Revisionszulassung auch die Entscheidungsgründe \n\ndes Berufungsurteils heranzuziehen sind. Hat das Berufungsgericht dort ledig-\n\nlich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt, ohne erkennbar \n\nzu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen \n\nTeil des Streitgegenstands hat beschränken wollen, ergibt sich daraus noch \n\nkeine Beschränkung (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR \n\n45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Anders verhält es sich indessen dann, wenn \n\nsich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage \n\nnur für einen eindeutig abgrenzbaren, selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt \n\n(BGHZ 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGH-\n\nReport 2005, 393; v. 3. März 2005 aaO; v. 8. März 2006 - IV ZR 263/04, NJW-\n\nRR 2006, 877; v. 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183; v. \n\n25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144). So ist es hier. \n\n9 \n\nIm vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Revision auf die Höhe der mit der Klage geltend gemachten \n\nHauptforderung und den Zinsanspruch hat beschränken wollen. Es hat die Zu-\n\nlassung \"zur Fortbildung des Rechts (§ 543 I Nr. 2 ZPO)\" für erforderlich gehal-\n\nten und die Punkte, in denen das Recht fortzubilden sei, im Einzelnen aufge-\n\nführt. Insofern ist der zugelassene Teil auch eindeutig von dem Rest abgrenz-\n\nbar. Die vom Berufungsgericht versagte \"Vorteilsausgleichung\" betrifft 71,21 % \n\nder von der Klägerin vereinnahmten und versteuerten Entgelte. Zum Grund des \n\nKlageanspruchs hat das Berufungsgericht keinen zulassungsrelevanten Punkt \n\ngenannt. \n\n10 \n\n2. Soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 133.400 € auf die \n\nHauptforderung zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist, führt die Revision zur \n\nAufhebung und Zurückverweisung. \n\n11 \n\na) Die Revision macht geltend, der Klägerin könne allenfalls ein Schaden \n\nin Höhe von 28,79 % des für die Jahre 1990 bis 1995 festgesetzten Umsatz-\n\nsteuerbetrages (28,79 % von 460.652,59 € = 133.400 €) entstanden sein. Das \n\nBerufungsgericht habe unterstellt, dass in den Verträgen der Klägerin mit den \n\nInhabern der Urheberrechte (fortan: Drittberechtigte) vorgesehen sei, diese an \n\nden von der Klägerin für die Vermarktung der Senderechte vereinnahmten Net-\n\ntoerlösen zu beteiligen. Deshalb mindere sich die Leistungspflicht der Klägerin \n\ninfolge der Festsetzung von Umsatzsteuer. 71,21 % des Betrages von \n\n460.652,59 € hätte die Klägerin, wenn sie keine Umsatzsteuer an das Finanz-\n\namt hätte zahlen müssen und gezahlt hätte, an die Drittberechtigten entrichten \n\nmüssen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gehe es hier nicht um \n\nVorteilsausgleichung; vielmehr sei der Klägerin von vornherein kein den Betrag \n\nvon 133.400 € übersteigender Schaden entstanden. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht unterstellten Sachver-\n\nhalts ist der Revision Recht zu geben. \n\naa) Grundsätzlich besteht ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB \n\nin der Differenz zwischen der Vermögenslage des Betroffenen infolge des \n\nschädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand, der ohne dieses Ereignis \n\nbestünde. Ob und in welchem Umfang ein Schaden eingetreten ist, ist also \n\ndurch einen rechnerischen Vergleich zu ermitteln, dessen Ergebnis allerdings \n\neiner normativen Wertung zu unterziehen ist. \n\n14 \n\nWäre das schädigende Ereignis ausgeblieben, hätte die Beklagte also \n\nEinspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 ein-\n\ngelegt und dadurch deren Bestandskraft verhindert, hätte die Klägerin den Um-\n\nsatzsteuerbetrag von 460.652,59 € nicht an das Finanzamt abführen müssen. \n\nDann wäre sie aber - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - verpflichtet ge-\n\nwesen, 71,21 % dieses Betrages an die Drittberechtigten weiterzuleiten. Dass \n\nsie sich dieser Verpflichtung erfolgreich hätte entziehen können, ist nicht fest-\n\ngestellt und nicht einmal behauptet worden. Es wären also nur 28,79 % von \n\n460.652,59 € (= 133.400 €) im Vermögen der Klägerin verblieben. Demgegen-\n\nüber stellt sich die Lage für die Klägerin auf der Grundlage des schädigenden \n\nEreignisses so dar, dass sie den Umsatzsteuerbetrag von 460.652,59 € an das \n\nFinanzamt bezahlt und an die Drittberechtigten nichts entrichtet hat. Die Diffe-\n\nrenz zwischen diesen beiden Vermögenslagen beträgt 133.400 €. \n\n15 \n\nDies wäre dann zu beurteilen, wenn zwischen der Klägerin und den \n\nDrittberechtigten vereinbart wäre, dass die an die Drittberechtigten zu zahlen-\n\nden Anteile - gleichgültig ob die Klägerin Umsatzsteuer entrichtet - stets auf die \n\nBruttoeinnahmen zu beziehen sind. Entsprechendes hätte zu gelten, wenn ver-\n\neinbart wäre, dass die Bruttoeinnahmen jedenfalls dann den Maßstab abgeben, \n\nwenn die Umsatzsteuer aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen anfällt. \n\nOb etwas Derartiges vereinbart ist, hat der Tatrichter nicht festgestellt und ist \n\nvon der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Sie hat die Verträge mit den \n\nDrittberechtigten weder vorgelegt noch zu ihrem Inhalt vorgetragen. Dies wäre \n\njedoch ihre Obliegenheit gewesen, weil den Anspruchsteller für die Vorausset-\n\nzungen des Schadens - auch dessen Höhe - die Darlegungs- und Beweislast \n\ntrifft (BGHZ 129, 386, 400). Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, sie habe \n\nwegen der ungeklärten umsatzsteuerlichen Situation bei der Berechnung und \n\nAbführung der den Drittberechtigten zustehenden Anteile die Umsatzsteuer ab-\n\ngezogen und entsprechende Rückstellungen gemacht. Sie hat jedoch nicht vor-\n\ngetragen, sie habe, nachdem die umsatzsteuerliche Situation im Jahre 2003 \n\ngeklärt worden sei, die Rückstellungen für die Jahre 1980 bis 1989 aufgelöst \n\nund die betreffenden Beträge an die Drittberechtigten ausgeschüttet. \n\n16 \n\nDem Bestehen der vorstehend beschriebenen Vereinbarungen stünde \n\ngleich, wenn zwar Ausschüttungen auf der Basis der Nettoeinkünfte vereinbart \n\nwären, die Drittberechtigten aber die Klägerin in Höhe des Minderbetrags auf \n\nSchadensersatz in Anspruch nehmen könnten und die Klägerin diesen Scha-\n\ndensersatz auch tatsächlich leisten müsste. Die Voraussetzungen eines derar-\n\ntigen Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Da \n\nnunmehr feststeht, dass keine Umsatzsteuer angefallen wäre, wenn die Kläge-\n\nrin - die sich insofern das Verschulden ihrer Steuerberaterin, der Beklagten, \n\nzurechnen lassen muss (§ 278 BGB) - die gebotene Sorgfalt angewandt hätte, \n\nkönnen sich die Drittberechtigten, welche die Vermarktung ihrer Urheberrechte \n\nder Klägerin überlassen haben, möglicherweise darauf berufen, diese müsse \n\nihnen wegen positiver Vertragsverletzung für die Folgen der Versäumung des \n\nEinspruchs gerade stehen. Es genügt, dass sie die Ansprüche der Drittberech-\n\ntigten befriedigen muss, diese also tatsächlich geltend gemacht werden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, WM 1993, 703, 705). Solange \n\nder Inhalt der Verträge mit den Drittberechtigten nicht bekannt ist, kann jedoch \n\nnicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten verletzt hat. \n\n17 \n\nbb) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Unterbleiben der \n\n- ohne das schädigende Ereignis unumgänglichen - Ausschüttung des den \n\nDrittberechtigten zustehenden Anteils kein Vorteil ist, der unter den Vorausset-\n\nzungen einer Vorteilsausgleichung mit dem Schaden zu saldieren wäre. Eine \n\nVorteilsausgleichung kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass - und in wel-\n\ncher Höhe - ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 20. November 1997 \n\n- IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143). Hier steht dies noch nicht fest. \n\n18 \n\ncc) Entgegen der Revisionserwiderung liegt ein Fall der Drittschadensli-\n\nquidation nicht vor. Abgesehen von dem Fall ihrer ausdrücklichen oder still-\n\nschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien kommt eine solche \n\nnur in Betracht, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge be-\n\nsonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten \n\nGläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert \n\nist, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft (BGHZ 133, 36, 41 \n\nm.w.N.; BAG NJW 2007, 1302, 1303). Als Fallgruppen für die besonderen \n\nRechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger \n\nund dem Träger des Interesses sind anerkannt die mittelbare Stellvertretung, \n\ndie Obhutspflicht für fremde Sachen und die Gefahrentlastung, wie sie etwa \n\nbeim Versendungskauf stattfindet (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. \n\n§ 249 Rn. 115 ff). Hier ist keiner dieser Fälle gegeben. \n\n19 \n\n3. Vergebens rügt die Revision die Zuerkennung von Anlagezinsen für \n\nden Zeitraum von 1998 bis 2003. Es geht weder um die Verzinsung der Ersatz-\n\nsumme nach § 849 BGB noch um einen Verzögerungsschaden gemäß \n\n§§ 284 ff BGB. Vielmehr kann die Klägerin die Zinsen unter dem Gesichtspunkt \n\ndes entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) verlangen. Das Berufungsgericht hat \n\nsich davon überzeugt, dass die Klägerin den Betrag, den sie an das Finanzamt \n\nhat abführen müssen, andernfalls verzinslich angelegt hätte. Dagegen bringt die \n\nRevision nichts vor. Dann kann die Klägerin wegen der entgangenen Möglich-\n\nkeit der Kapitalnutzung Schadensersatz verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 8. No-\n\nvember 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; v. 30. November 1979 - V ZR \n\n23/78, WM 1980, 85; v. 4. Dezember 1991 - II ZR 141/90, ZIP 1992, 324, 325). \n\nDer von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht nicht. \n\nEntgangene Anlagezinsen aus der Hauptsumme sind als Schadensposition im \n\nRahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu berücksichtigen und können \n\ndeshalb als entgangener Gewinn auch dann verlangt werden, wenn die Ver-\n\nzugsvoraussetzungen nicht vorliegen. \n\n20 \n\n21 \n\nII. Die Anschlussrevision der Klägerin: \n\nDie Anschlussrevision meint, der Klägerin stehe ab 28. Januar 2004 ein \n\nAnspruch auf Prozesszinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten \n\nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - mithin seit 28. Januar 2004 - \n\nzu. Rechtshängigkeitszinsen aus der Hauptsumme hat die Klägerin aber in den \n\nTatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern Verzugszinsen ab \n\n1. Oktober 2003. Nur auf die mit der Anschlussberufung geltend gemachten \n\nweiteren Anlagezinsen hat die Klägerin Prozesszinsen begehrt; insoweit hat das \n\nBerufungsgericht aber die Anschlussberufung zurückgewiesen, und hiergegen \n\nwendet sich die Anschlussrevision nicht. In der Revisionsinstanz kann die Klä-\n\ngerin die zuvor auf die Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage nicht mehr \n\numstellen. \n\n22 \n\nAus einer Forderung, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur \n\nBeschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) fällig \n\ngeworden ist, können die erhöhten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB n.F. nicht verlangt werden (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Daran än-\n\ndert nichts, wenn der Verzug erst danach eingetreten ist. \n\nC. \n\n23 \n\nIn dem oben B II 2 erörterten Umfang ist das Berufungsurteil somit auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit geprüft wird, ob der Klägerin hin-\n\nsichtlich des 133.400 € übersteigenden Betrages der Hauptsumme ein Schaden \n\nentstanden ist. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.01.2005 - 3 O 23903/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 09.08.2006 - 15 U 2099/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_172-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zr-172-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_172-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_172-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zr-172-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_172-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:25.145900+00:00"}}