{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_170-06B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"IX ZR 170/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 170/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 23. August 2006 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 78.540 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und \n\ndie Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird \n\nauf den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 in dieser Sache Bezug genom-\n\nmen. \n\nDie Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 steht dem Erlass \n\neines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen. \n\n1. Soweit sich diese Stellungnahme nochmals mit der Pfändbarkeit der \n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit befasst, bedarf es nach der einschlä-\n\ngigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2006 (V ZR \n\n25/96 - WM 2006, 2226, 2227 f) sowie dem zum Nießbrauch ergangenen Urteil \n\nBGHZ 95, 99, 101 keiner weiteren höchstrichterlichen Leitlinien. Insbesondere \n\nist hinreichend geklärt, dass der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestat-\n\ntung, der - bei Vorliegen der Voraussetzungen - anfechtbar ist, zur Folge hat, \n\ndass die verbleibende Rechtsposition des Berechtigten der Dienstbarkeit nicht \n\nmehr der Pfändung unterliegt. \n\n4 \n\n2. Die in der Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 unter 2. \n\nkonkretisierten Verstöße gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers \n\nliegen nicht vor. Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung \n\nanzuordnen, ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Anhalt für eine Ver-\n\nletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten durch das Berufungsgericht oder \n\ndes rechtlichen Gehörs des Klägers (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n5 \n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter dem 21. August 2006 und \n\ndem 22. August 2006 nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht, denen je-\n\nweils eine Anlage beigefügt war. In dem in dem Berufungsurteil nicht mehr er-\n\nwähnten Schriftsatz vom 22. August 2006 führt der Prozessbevollmächtigte des \n\nKlägers unter anderem aus, dass sein Mandant mittlerweile ein Fax gefunden \n\nhabe, in dem er sich noch vor dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt \n\nan den Beklagten gewandt und ihn auf die bezüglich des Schuldners \"beste-\n\nhende Problematik\" hingewiesen habe. Über die in dem anliegenden Fax-\n\nSchreiben pauschal erhobenen Vorwürfe gegen den Schuldner hat der Beklagte \n\nausweislich des Protokolls schon bei seiner Anhörung am 26. Juli 2006 berich-\n\ntet. Insbesondere hat er dort ausgeführt, dass ihn der Kläger mit Fax-Schreiben \n\nüberhäuft, der Schuldner die Vorwürfe jedoch auf Nachfrage in Abrede gestellt \n\nhabe. Da der Schriftsatz vom 22. August 2006 somit keine entscheidungserheb-\n\nlichen neuen Tatsachen enthielt, durfte er unerwähnt bleiben. Für objektive Will-\n\nkür besteht keinerlei Anhalt. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, alle \n\nEinzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch aus-\n\ndrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_170-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zr-170-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_170-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_170-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zr-170-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_170-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:16.141713+00:00"}}