{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_168-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZR 168/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 168/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September \n\n2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob \n\nder Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem \n\nunredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entschei-\n\ndungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der \n\nBeklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in \n\nkeiner Weise nachgekommen ist und \"nicht ein einziges wirkliches Faktum ab-\n\ngefragt\" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht \n\neine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch \n\nvon dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern \n\ndas Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzu-\n\nnehmen. \n\n3 \n\n2. Auch bedarf es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsver-\n\nschulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitar-\n\nbeiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kon-\n\ntrollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass \n\nder Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl. \n\nBGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 43 \n\nbetreffend den Geschäftsführer einer GmbH). \n\n4 \n\n3. Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem \n\nunstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 € \n\n(1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Masse \n\ngläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ \n\n159, 104, 111 f). \n\nDr. Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\n Vill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 O 511/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_168-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-168-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_168-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_168-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-168-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_168-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:19.553112+00:00"}}