{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_159-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"IX ZR 159/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1 1. Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. 2. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatz- anfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stel- len nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 159/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. August 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 133 Abs. 1 \n\n1. Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum \n\nZeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. \n\n2. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatz-\n\nanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stel-\n\nlen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar. \n\nBGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 22. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. Januar 2003 am \n\n1. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. \n\n GmbH (künftig: Schuldnerin). Diese war Mitglied der beklag-\n\nten Berufsgenossenschaft. Laut Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April \n\n2002 für das Kalenderjahr 2001 belief sich die Beitragsschuld der Schuldnerin \n\nam 31. März 2002 auf 82.147,17 €. In diesem Betrag waren Säumniszuschläge \n\nfür 2001 in Höhe von 2.640,31 € enthalten. Die Beklagte setzte drei Vorschuss-\n\nzahlungen für 2002 in Höhe von jeweils 28.850 € fest. Der erste Vorschuss war \n\nim Betrag von 82.147,17 € enthalten, der zweite war am 15. August 2002 fällig, \n\nder dritte am 15. November 2002. Die Schuldnerin zahlte am 29. April 12.000 €, \n\nam 6. Mai, am 3. Juni und am 1. Juli 2002 jeweils 6.000 €. Am 30. Juli 2002 ließ \n\ndie Beklagte den Beitragsbescheid vom 23. April mit dem aktuellen Rückstand \n\nvon 52.147,17 € zur Zwangsvollstreckung ausfertigen. Am 10. September 2002 \n\nwurde der Vertreter der Schuldnerin von der zwischenzeitlich beauftragten Ge-\n\nrichtsvollzieherin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den \n\n25. September 2002 geladen. Daraufhin zahlte die Schuldnerin an die Gerichts-\n\nvollzieherin 12.500 €. Von diesem Betrag wurden 10.000 € an die Beklagte wei-\n\ntergeleitet. Am 9. Oktober zahlte die Schuldnerin weitere Beträge in Höhe von \n\n12.488,90 € und 12.463,40 €, insgesamt somit 64.952,30 €. Diesen Betrag for-\n\ndert der Kläger von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfech-\n\ntung (§ 133 Abs. 1 InsO) zurück. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewie-\n\nsen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rück-\n\nzahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 219 veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt: Es könne nicht geprüft werden, ob die Schuldnerin mit dem \n\nVorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil der Kläger keine \n\nkonkreten Tatsachen dazu vorgetragen habe, dass zum Zeitpunkt jeder ange-\n\nfochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden gewesen seien, deren \n\nForderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr hätten vollständig \n\nbefriedigt werden können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Be-\n\nklagte zur Zeit der Zahlungen einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin \n\ngekannt habe. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, wonach \n\ndiese Kenntnis vermutet wird, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungs-\n\nunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, lägen \n\nnicht vor. Das Bestehen der Beitragsrückstände und die Einleitung von \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen reichten nicht aus, um eine Kenntnis der \n\nBeklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nachzuweisen. Es kön-\n\nne unterschiedliche Gründe dafür geben, dass Zahlungen erst nach Einleitung \n\nvon Vollstreckungsmaßnahmen erfolgten, zumal die Nichtabführung der Beiträ-\n\nge an die Beklagte nicht strafbewehrt sei. Die schleppende Zahlung an die Be-\n\nklagte könne darauf beruht haben, dass andere Gläubiger bevorzugt befriedigt \n\nworden seien. Auch eine Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligung ande-\n\nrer Gläubiger sei nicht dargetan oder gar erwiesen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt weder die Feststel-\n\nlung der für einen Anspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO erforderli-\n\nchen objektiven Gläubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsat-\n\nzes des Schuldners voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechts-\n\nhandlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die \n\nZahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im \n\nFalle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, \n\nerst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Be-\n\nnachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob \n\ner sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, ge-\n\ngen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine An-\n\nfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn \n\nder Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar kei-\n\nne Gläubiger hatte (zu § 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September \n\n1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167; Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, \n\nWM 1987, 881, 882; zu § 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR \n\n64/54, WM 1955, 407, 412; zu § 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497, \n\n499; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO \n\n§ 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO \n\n12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FK-\n\nInsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 10). Mit der vom Berufungsgericht gege-\n\nbenen Hauptbegründung können die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO \n\ndaher nicht verneint werden. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht von der \n\nHilfsbegründung getragen, es sei weder nachgewiesen noch gemäß § 133 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten, dass die Beklagte einen Vorsatz der Schuld-\n\nnerin zur Benachteiligung ihrer Gläubiger gekannt habe. \n\na) Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger \n\nnach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der \n\nangefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu be-\n\nnachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ver-\n\nmutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteilig-\n\nte. \n\n8 \n\nDie subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - \n\nweil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen \n\nhandelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. So-\n\nweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss de-\n\nren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen er-\n\nschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht \n\nauch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, \n\ndie zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit \n\nhinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 \n\nRn. 25; Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10 \n\nm.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Um-\n\nstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) \n\nZahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR \n\n62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ). Dabei darf aber \n\nnicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger ge-\n\nwichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehr-\n\nlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu wider-\n\nlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzun-\n\ngen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdi-\n\ngung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Ge-\n\nsamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prü-\n\nfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; \n\nvgl. Fischer NZI 2008, 588, 593; Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, 605; Ganter WM \n\n2009, 1441, 1443). Soweit frühere Entscheidungen des Senats anders verstan-\n\nden werden könnten, wird daran nicht festgehalten. \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis der Beklagten von einer dro-\n\nhenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trotz des Bestehens der Beitrags-\n\nrückstände und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hin-\n\nblick auf die Umstände des Einzelfalles als nicht nachgewiesen erachtet. Diese \n\nWürdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht. \n\n10 \n\naa) Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer nicht \n\ninnerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkei-\n\nten erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine sol-\n\nche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig \n\nfällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfüg-\n\nbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Ein einzelner Gläubiger, der \n\nvon seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Vor-\n\naussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem \n\nerforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen \n\nForderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des \n\nSchuldners. Zahlungsunfähigkeit ist jedoch in der Regel auch dann anzuneh-\n\nmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetre-\n\nten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, sei-\n\nne fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfä-\n\nhigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von \n\n§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten \n\ndes Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeit-\n\nraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und \n\ndiesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit \n\nungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.). \n\nDiese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem sol-\n\nchen Fall eine entsprechende Kenntnis - widerleglich - vermutet wird. Es han-\n\ndelt sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfah-\n\nrungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest \n\ndrohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf ab-\n\ngestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck \n\neiner angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausblei-\n\nbende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der \n\nihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des \n\nSchuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes \n\nIndiz für eine solche Kenntnis darstellt (Ganter WM 2009, 1441, 1445). \n\n11 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die bestehenden Beitragsrückstände und \n\ndie Tatsache, dass Zahlungen der Schuldnerin zunehmend nur unter dem Ein-\n\ndruck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgten, als Gesichtspunkte \n\nbewertet, die für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin \n\nsprachen. Seine Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, warum dies nicht \n\nauch für die Beklagte deutlich gewesen ist. Der Beitragsbescheid vom 23. April \n\n2002 enthielt Säumniszuschläge für das Jahr 2001 in Höhe von 2.640,31 €. \n\nDemnach muss es bereits im Jahr 2001 zu beträchtlichen Rückständen ge-\n\nkommen sein. Nach Erlass des Beitragsbescheids über 82.147,17 € leistete die \n\nSchuldnerin nur kleinere und unregelmäßige Teilzahlungen, ab September \n\n2002 zudem unter dem Druck eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen. Soweit \n\ndas Berufungsgericht der Beklagten zugesteht, sie habe die schleppende Zah-\n\nlungsweise darauf zurückführen dürfen, dass die Schuldnerin andere Gläubiger \n\nbevorzugt bediente, gab es dafür keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Da die \n\nBeklagte - trotz Titulierung ihrer Forderungen und der Entfaltung erheblichen \n\nVollstreckungsdrucks - nur schleppend geringe Teilzahlungen auf ihre Gesamt-\n\nforderungen erhielt, lag es aus ihrer Sicht fern, dass andere Gläubiger, die kei-\n\nnen Titel hatten, pünktlich und vollständig befriedigt wurden. \n\n12 \n\nc) Für die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird weiter die \n\nKenntnis der Beklagten von der Benachteiligung der Gläubiger vorausgesetzt. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, diese Kenntnis nicht feststellen zu können, \n\nund hierbei auf seine vorangegangenen Ausführungen zum Gläubigerbenach-\n\nteiligungsvorsatz und zur Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit \n\nBezug genommen. Wegen der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich \n\nauch diese Bezugnahme nicht als tragfähig. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Ent-\n\nscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung den Sachver-\n\nhalt zur Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung \n\numfassend zu würdigen haben. Insbesondere wird - bezogen auf die Schuldne-\n\nrin - zu prüfen sein, ob der Schluss auf ihre Zahlungsunfähigkeit und sodann \n\nvon erkannter Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz \n\n(BGHZ 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, ZIP \n\n2009, 573, 574 Rn. 13; Urt. v. 5. März 2009 - IX ZR 85/07, ZIP 2009, 922, 923 \n\nRn. 10, jeweils m.w.N.) auch dann möglich ist, wenn - wie bisher im Streitfall - \n\nnur zu den Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten vorge-\n\ntragen ist. Zusätzlich wird das Berufungsgericht - bezogen auf die Beklagte - \n\nuntersuchen müssen, ob unter diesen Umständen der Schluss von der Kenntnis \n\ndes Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit (sofern eine sol-\n\nche anzunehmen sein sollte) auf seine Kenntnis von einer Gläubigerbenachtei-\n\nligung (BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 \n\nRn. 10) möglich ist. Hierfür ist es zumindest erforderlich, dass der Anfechtungs-\n\ngegner weiß, es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun zu haben, \n\nbei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Maße be-\n\ndienen kann (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen), \n\nauch gegenüber anderen Gläubigern unvermeidlich ist (Ganter aaO). Der Klä-\n\nger hat seinen Vortrag bisher auf das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ge-\n\ngenüber der Beklagten beschränkt, möglicherweise weil er dies im Hin- \n\nblick auf die bisherige Rechtsprechung des Senats für ausreichend hielt. Durch \n\ndie Zurückverweisung erhält er Gelegenheit, seinen Vortrag unter Berücksichti-\n\ngung der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen. \n\nGanter Kayser Gehrlein \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.08.2005 - 9 O 4398/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 U 5448/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_159-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/ix-zr-159-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":13},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_159-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_159-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/ix-zr-159-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_159-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:11.599390+00:00"}}