{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_157-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZR 157/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 a) Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an BGHZ 162, 143). b) Zur Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 157/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 \n\na) Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über \n\nsein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner \n\nzeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners \n\nauf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an \n\nBGHZ 162, 143). \n\nb) Zur Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder R. GmbH (i.F.: Schuldnerin), das auf Antrag der \n\nSchuldnerin vom 30. September 2003 am 16. Oktober 2003 eröffnet wurde. \n\nAm 11. April 2003 erließ das Finanzamt wegen Lohn- und \n\nUmsatzsteuerforderungen in Höhe von 221.984,72 € eine Pfändungs- und Ein-\n\nziehungsverfügung, die die Ansprüche der Schuldnerin aus der Geschäftsbe-\n\nziehung mit der Bank \n\nbetraf. Erfasst wurden unter anderem alle Ansprüche aus allen Konten auf \n\nDurchführung von Überweisungen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin \n\nam 14. April 2003 zugestellt. Das Finanzamt schränkte die Einziehungsanord-\n\nnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahin ein, dass die Dritt-\n\nschuldnerin ermächtigt wurde, bis zu einer bestimmten Frist direkt an die \n\nSchuldnerin zu zahlen. Darauf veranlasste diese in der Zeit vom 16. April bis \n\nzum 10. Juni 2003 Überweisungen der Drittschuldnerin von \n\nihrem Ge-\n\nschäftskonto an das Finanzamt in Höhe von insgesamt 120.697,27 €. \n\n3 \n\nDie auf Rückgewähr dieser Zahlungen gerichtete Anfechtungsklage hat \n\nin den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, es liege keine Rechtshandlung der \n\nSchuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO vor. Dem beklagten Land habe \n\nzudem ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zugestanden. Auch fehle es an \n\neiner Gläubigerbenachteiligung. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht \n\nabschließend prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Anfechtungsan-\n\nspruch des Klägers aus §§ 133, 143 Abs. 1 InsO verneint hat. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die für jede Insolvenzanfechtung erforderli-\n\nche Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) verneint. Aus seinen Fest-\n\nstellungen ergibt sich jedoch nicht, ob die Zahlungen der Schuldnerin sich im \n\nRahmen einer ihr von der Drittschuldnerin eingeräumten Kreditlinie (oder eines \n\nGuthabens) gehalten haben oder ob die Drittschuldnerin lediglich Kontoüber-\n\nziehungen geduldet hatte. Den Vortrag des Klägers, das gepfändete Ge-\n\nschäftskonto sei in der Zeit zwischen der Zustellung der Pfändungsverfügung \n\nund der Insolvenzantragstellung debitorisch gewesen, hat das beklagte Land \n\nnach dem vom Berufungsgericht einschränkungslos in Bezug genommenen \n\nTatbestand des erstinstanzlichen Urteils bestritten. \n\n9 \n\na) Wenn die von der Anfechtung erfassten Überweisungen aus einem \n\nGuthaben erfolgt sein sollten, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. Diese \n\ntritt ein, wenn die spätere Masse durch eine Rechtshandlung verkürzt wird, so \n\ndass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die \n\nHandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten \n\n(BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f). Anders verhält es sich jedoch, wenn der \n\nAnfechtungsgegner aufgrund eines Pfändungspfandrechts zur abgesonderten \n\nBefriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Dritt-\n\nschuldnerin berechtigt war (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP \n\n2000, 898; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). So liegt es \n\nhier; der Beklagte hat durch seine Vollstreckungsmaßnahme gegen die Schuld-\n\nnerin ein insolvenzbeständiges Absonderungsrecht erlangt. Dahinstehen kann, \n\nob der Kläger das Pfändungspfandrecht angefochten hat. Die insolvenzrechtli-\n\nche Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung richtet sich gemäß \n\n§ 140 Abs. 1 InsO nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (BGHZ 135, 140, 148; \n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; v. 20. März \n\n2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). Hier ist die im Voraus gepfändete \n\nForderung noch vor der gesetzlichen Krise entstanden, so dass das Pfän-\n\ndungspfandrecht nicht als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und \n\n2 InsO anfechtbar ist. \n\n10 \n\nIm Falle von Überweisungen aus einem Guthaben überschritten diese \n\nden Wert des in der Zeit vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums entstande-\n\nnen Pfandrechts nicht. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt daher nicht vor (vgl. \n\nBGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, \n\n898). \n\n11 \n\nb) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn die Zahlungen aus le-\n\ndiglich geduldeten Überziehungen erfolgt sind. Wird ein Gläubiger mit Mitteln \n\nbefriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung \n\nschöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel man-\n\ngels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden (BGH, Urt. v. \n\n11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, z.V.b. in BGHZ). Die in dem vor-\n\ngenannten Urteil offen gebliebene Frage einer mittelbaren Gläubigerbenachtei-\n\nligung (aaO S. 436) bedarf auch hier keiner Entscheidung; dafür, dass die Dritt-\n\nschuldnerin für ihren Darlehensrückzahlungsanspruch über (bessere) Sicher-\n\nheiten verfügt habe, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts. \n\n12 \n\nc) Anders kann der Fall liegen, wenn die Überweisungen sich im Rah-\n\nmen einer ungekündigten Kreditlinie gehalten haben. \n\n13 \n\nDabei kann dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt in die offene Kredit-\n\nlinie gepfändet hat. Ist dies zu verneinen, wäre die Zahlung an das beklagte \n\nLand erfolgt, ohne dass diesem ein Pfändungspfandrecht zugestanden hätte; \n\ndann stünde die Gläubigerbenachteiligung nicht infrage. \n\n14 \n\nAn diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man die Pfändungsverfü-\n\ngung dahin auslegt, dass diese auch die offene Kreditlinie erfasst hat (vgl. \n\nBGHZ 93, 315, 321 ff). Eine Verkürzung der Masse ist grundsätzlich auch in \n\nFällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur \n\nDisposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat (BGH, Urt. v. \n\n7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f; v. 7. Februar 2002 - IX ZR \n\n115/99, ZIP 2002, 489, 490); der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten \n\nDarlehens ist mit dessen Abruf pfändbar (BGHZ 147, 193, 195 ff). Beim Dispo-\n\nsitionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den \n\nKunden voraus, mit dem das Darlehensangebot angenommen und damit der \n\nAnspruch auf Auszahlung begründet wird (BGHZ 147, 193, 195). In diesem Fall \n\nbesteht - möglicherweise nur für kurze Zeit - ein Darlehensanspruch von Rechts \n\nwegen und die Pfändung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt (BGHZ 157, \n\n350, 355 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, WM 2004, 669, 670), \n\nkann Wirkung entfalten. \n\n15 \n\nDer Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts richtet \n\nsich jedoch nach § 140 Abs. 1 InsO. Es entsteht, da zunächst eine zukünftige \n\nForderung gepfändet worden ist, mit dem Abruf (BGHZ 157, 350, 353 ff). Bis \n\nzum Zeitpunkt der Überweisung stand dem Beklagten folglich kein insolvenzfes-\n\ntes Pfändungspfandrecht zu. Ein solches kann daher eine Gläubigerbenachtei-\n\nligung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hindern. \n\n16 \n\n2. Im Falle einer Überweisung aus der offenen Kreditlinie kann die für \n\nden Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshand-\n\nlung des Schuldners nicht zweifelhaft sein; die gegenteilige Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts beruht auf einem Missverständnis des Senatsurteils vom \n\n10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143). Zwar fehlt es an einer Rechtshandlung des \n\nSchuldners, wenn dieser nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort \n\nzu leisten oder die Vollstreckung zu dulden (BGHZ 162, 143, 147 ff). So liegt es \n\nhier jedoch nicht. Der für die Pfändbarkeit der Darlehensforderung erforderliche \n\nAbruf der Kreditmittel ist höchstpersönlicher Natur und unzweifelhaft eine vom \n\nWillen des Schuldners getragene Handlung; dieser hätte die Überweisungen \n\nohne weiteres auch unterlassen können. \n\nIII. \n\n17 \n\nDas Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer-\n\nden (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht wird die zum Stand des Geschäftskontos im Zeit-\n\npunkt der angefochtenen Überweisungen erforderlichen Feststellungen zu tref-\n\nfen haben. Gegebenenfalls wird es den Vortrag der Parteien zu der Frage, ob \n\ndie Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Beklag-\n\nte dies wusste, zu würdigen haben. Dabei kann der Frage, ob ein ernsthafter \n\nSanierungsversuch vorlag, Bedeutung zukommen (vgl. etwa HambKomm-\n\nInsO/Rogge, InsO 2. Aufl. § 133 Rn. 18, 41 m.w.N.). \n\n19 \n\nFür den Fall einer Zahlung aus einem ungenehmigten Überziehungskre-\n\ndit haben die Parteien zugleich Gelegenheit, zu der nach dem Senatsurteil vom \n\n11. Januar 2007 (IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437 f, z.V.b. in BGHZ) entschei-\n\ndungserheblichen Frage einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung infolge von \n\nBanksicherheiten vorzutragen. \n\nDr. Fischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 361/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2006 - 3 U 14/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zr-157-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zr-157-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:40.677568+00:00"}}