{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_147-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZR 147/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 147/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2009 \nHauck, \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni \n\n2006 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 28. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167.834,66 € nebst \n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2004 zu \n\nzahlen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 15. Juli 2004 am \n\n1. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuld-\n\nnerin. Das Finanzamt des beklagten Landes wurde im Rahmen einer laufenden \n\nBetriebsprüfung sofort nach Antragstellung über diesen Antrag informiert. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin einen in Grund und Höhe unstreitigen \n\nSteuererstattungsanspruch von 167.834,66 € gegen das Finanzamt. \n\n2 \n\nZwischen Antragstellung und Eröffnung entstanden Umsatzsteuerforde-\n\nrungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 19.200 € für August 2004 und in \n\nHöhe von 148.634,66 € für September 2004. Hiermit rechnete das Finanzamt \n\nnach Verfahrenseröffnung mit Schreiben vom 8. November 2004 und erneut mit \n\nSchreiben vom 27. Dezember 2004 auf, wobei die Fälligkeiten dieser Forderun-\n\ngen zunächst mit 15. November 2004, später mit 31. August und 30. September \n\n2004 angegeben wurden. \n\n3 \n\n4 \n\nMit der Klage begehrt der Verwalter Auszahlung des Steuererstattungs-\n\nanspruchs. Die Aufrechnungen hält er für unwirksam. \n\nDas Landgericht hat die Aufrechnung für wirksam erachtet und die Klage \n\nabgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch in vol-\n\nlem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Instanzurteile \n\nund zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass die durch das Finanzamt \n\nerklärte Aufrechnung nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei. Die \n\nAufrechnungsmöglichkeit sei nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden. Die \n\nUmsatzsteuerforderungen für August und September 2004 seien zwar erst \n\nnach dem Insolvenzantrag vom 15. Juli 2004 entstanden, von dem das Finanz-\n\namt noch im Juli 2004 erfahren habe. Die Aufrechnungslage sei jedoch nicht \n\ndurch eine Rechtshandlung erlangt worden, weil die Umsatzsteuer, wie jede \n\nSteuer, kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvorausset-\n\nzungen entstanden sei. \n\n7 \n\nDer Begriff der Rechtshandlung sei zwar weit auszulegen, und es müss-\n\nten auch keine Rechtshandlungen gerade des Schuldners vorliegen. Hier aber \n\nfehle es an dem erforderlichen finalen Aspekt einer vermögensbezogenen \n\nHandlung, weil die Umsatzsteuerforderungen für August und September 2004 \n\nunmittelbar kraft Gesetzes entstanden seien, ohne dass möglicherweise an-\n\nfechtbare Rechtshandlungen hinzugetreten seien. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Fi-\n\nnanzamt erklärte Aufrechnung war gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam. \n\nDie Klage ist deshalb begründet. \n\n1. Für die Klage wären an sich die Finanzgerichte zuständig gewesen, \n\nweil sie auf Auszahlung eines Steuerguthabens gerichtet ist. Die Frage der \n\n10 \n\n11 \n\nWirksamkeit der Aufrechnung ist nicht rechtswegbestimmend (vgl. BGHZ 169, \n\n158, 167 Rn. 26 m.w.N.). Das Berufungsgericht war jedoch gemäß § 17a Abs. 5 \n\nGVG an den vom Landgericht ohne gesonderten Beschluss nach § 17a Abs. 3 \n\nGVG bejahten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gebunden. \n\n2. Die Klage ist begründet, weil die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung \n\ngemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und damit unwirksam ist. \n\na) Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gläubigerbenachtei-\n\nligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb-\n\nständig angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, \n\nZIP 2003, 2370, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. \n\n11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, NJW 2009, 363, 364 Rn. 12, z.V.b. in \n\nBGHZ 179, 137). Der Verwalter kann die Wirkungen der Anfechtung auf die \n\nHerstellung der Aufrechnungslage beschränken (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 \n\naaO). \n\n12 \n\nIn § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt die Wertung zum Ausdruck, dass das \n\nVertrauen des Gläubigers auf den Bestand einer durch eine anfechtbare \n\nRechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzwürdig ist (BT-\n\nDrucks. 12/2443, S. 141; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 aaO). \n\n13 \n\n14 \n\nb) Die Möglichkeit der Aufrechnung ist vom Finanzamt in anfechtbarer \n\nWeise erlangt worden. \n\naa) Der Begriff der Rechtshandlung ist im Anfechtungsrecht weit auszu-\n\nlegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das \n\nrechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil \n\nder Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10; BGH, \n\nUrt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; v. 9. Juli 2009 \n\n- IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n2. Aufl. § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 11). Zu den Rechtshand-\n\nlungen zählen daher nicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechts-\n\ngeschäften aller Art und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, sondern auch \n\nRealakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen \n\neiner Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt (BGHZ 170, 196, 200 \n\nRn. 10), oder das Brauen von Bier, das die Biersteuer und die Sachhaftung des \n\nBieres entstehen lässt (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, \n\n1675 Rn. 21 ff). \n\n15 \n\nAls Rechtshandlung kommt danach jede Handlung in Betracht, die zum \n\n(anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. \n\nv. 11. Dezember 2008 aaO S. 364 Rn. 12; v. 9. Juli 2009 aaO Rn. 22; HK-InsO/ \n\nKayser, aaO § 96 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 7). \n\n16 \n\nDeshalb stellen auch Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum \n\nEntstehen einer Umsatzsteuerschuld führen, eine solche Rechtshandlung dar, \n\nwodurch das Schuldnervermögen belastet wird. \n\n17 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat im Grundsatz eine weite Definition der \n\nRechtshandlung zugrunde gelegt, aber gemeint, es fehle an dem finalen Aspekt \n\neiner vermögensbezogenen Handlung. Was es hiermit gemeint hat, hat es nicht \n\nnäher erläutert. Eine zielgerichtete Herbeiführung der (anfechtbaren) Wirkung \n\nder Rechtshandlung ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 12. Februar \n\n2004 \n\n- IX ZR 98/03, NJW 2004, 1660, 1661; MünchKomm-InsO/ \n\nKirchhof, aaO § 129 Rn. 7, 22; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 129 \n\nRn. 36). \n\n18 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich seiner Auffassung, dass \n\nkeine Rechtshandlung vorliegt, weil die Umsatzsteuer unmittelbar kraft Geset-\n\nzes entstehe, auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Dieser \n\nhatte in einer Entscheidung vom 16. November 2004 (ZIP 2005, 628, 630 = \n\nBFHE 208, 296, 299 f) in einer nicht tragenden Hilfserwägung angenommen, \n\ndass die Umsatzsteuer nicht durch eine Rechtshandlung, sondern - wie jede \n\nSteuer - kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen entstehe (ähnlich LSG Essen ZIP 2007, 1025; diese Entscheidung \n\nwurde aufgehoben durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2008 \n\n- B 3 P 1/07 R, das auf diese Frage allerdings nicht eingeht). \n\n19 \n\nDiese Auffassung verkennt den Umstand, dass Steuertatbestände - wie \n\nbei der Umsatzsteuer - in der Regel ihrerseits an Rechtshandlungen des Steu-\n\nerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten. Ge-\n\nrade die Geschäfte des Schuldners und Steuerpflichtigen - hier die umsatzsteu-\n\nerpflichtigen Leistungen an Kunden - führen zum Entstehen der Steuerforde-\n\nrung des Finanzamts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nund der ganz herrschenden Meinung kann deshalb kein Zweifel daran beste-\n\nhen, dass in diesen Fällen eine Rechtshandlung vorliegt (Onusseit EWiR 2005, \n\n477 f; ders. Festschrift für Gerhardt S. 725, 740; Jaeger/Windel, InsO § 96 \n\nRn. 48 Fn. 263; vgl. auch Schultze EWiR 2007, 211 f; Bork ZInsO 2003, 686, \n\n688). \n\n20 \n\nDieser Wertung ist vergleichbar der Fall, dass der Schuldner, der seine \n\nForderungen im Rahmen einer Globalzession an die Bank abgetreten hat, nun-\n\nmehr Leistungen an seine Gläubiger erbringt (vgl. dazu zuletzt etwa BGH, Urt. \n\nv. 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZIP 2008, 1437, 1439 Rn. 23). Auch hier ist ein \n\nfinaler Aspekt im Handeln des Schuldners gerade im Hinblick auf das Werthal-\n\ntigmachen der Sicherheit nicht erforderlich. Durch das Erbringen der dem Gläu-\n\nbiger vertraglich geschuldeten Leistung wird als gleichsam automatisch eintre-\n\ntende Doppelwirkung auch die Sicherheit der Bank erhöht. \n\n21 \n\ndd) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshö-\n\nfe des Bundes ist nicht erforderlich. In der genannten Entscheidung des Bun-\n\ndesfinanzhofs führte die Verletzung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Aufhebung \n\nund Zurückverweisung. Das - vermeintliche - Fehlen einer Rechtshandlung im \n\nSinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO war nicht entscheidungserheblich. Es bedarf \n\ndeshalb auch keiner Beurteilung, ob es in der damals dem Bundesfinanzhof \n\nvorliegenden Konstellation an einer Rechtshandlung fehlte. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat sich auch auf die Entscheidung des Bundesfi-\n\nnanzhofs vom 5. Oktober 2004 bezogen (BFH ZIP 2005, 266), jedoch befasst \n\nsich diese Entscheidung nicht mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage. Die Ent-\n\nscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2008 (ZInsO 2009, 159) be-\n\nurteilt lediglich, ob der Eintritt der Uneinbringlichkeit eines vereinbarten Entgelts \n\neine Rechtshandlung darstellt. Die Entscheidung vom 26. Januar 2005 (VII R \n\n22/04) betrifft - entgegen dem in juris veröffentlichten Leitsatz - nicht § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO. Die Entscheidung vom 14. Januar 2009 (BFH NV 2009, 885) \n\nbehandelt die Aufrechnung mit Vorsteuervergütungsansprüchen, wobei die \n\nAusführungen zu §§ 129 ff InsO nicht tragend sind, sondern lediglich Hilfserwä-\n\ngungen darstellen. Auch die Entscheidung vom 27. Februar 2009 (ZInsO 2009, \n\n1068) befasst sich inhaltlich nicht mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. \n\n23 \n\nc) Das Finanzamt war Insolvenzgläubiger, weil die Umsatzsteueransprü-\n\nche, mit denen es aufgerechnet hat, nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts und dem übereinstimmenden Vortrag der Revisionsparteien nach dem \n\nAntrag auf Eröffnung, aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich \n\nim August und September 2004 entstanden sind. \n\n24 \n\nd) Ob das Erlangen der Aufrechnungslage eine kongruente oder inkon-\n\ngruente Deckung darstellte, kann dahinstehen. Denn es liegen ohne weiteres \n\nbereits die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Der Insol-\n\nvenzantrag war am 15. Juli 2004 gestellt worden, was dem Finanzamt noch im \n\nJuli 2004 bekannt wurde. Die Umsatzsteueransprüche für August und Septem-\n\nber 2004 entstanden danach, also zu einem Zeitpunkt, in dem dem Finanzamt \n\nder Eröffnungsantrag bekannt war. \n\n25 \n\ne) Die objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO liegt darin, \n\ndass sich das Finanzamt durch Aufrechnung befriedigen konnte, während es \n\nandernfalls nur eine Insolvenzforderung hätte geltend machen können und al-\n\nlenfalls eine Quote erhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 aaO \n\nS. 2371). Durch eine wirksame Aufrechnung hätten sich die Befriedigungsmög- \n\nlichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger verschlechtert (BGHZ 124, 76, 78 f; \n\n170, 276, 280; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 aaO S. 1675 Rn. 25). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2005 - 2-04 O 109/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.06.2006 - 17 U 27/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_147-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zr-147-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_147-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_147-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zr-147-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_147-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:26.311491+00:00"}}