{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_144-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZR 144/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 144/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 5. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen \n\ndie Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie \n\nals unbegründet zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), \n\naber unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage \n\nrichtet. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO). \n\n2 \n\nIm Übrigen ist sie unbegründet. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Be-\n\ndeutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. \n\nDas Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzverein-\n\nbarung sittenwidrig ist. Jedenfalls könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB \n\nnicht darauf berufen. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage \n\ndes Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die \n\nFrage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhalts-\n\nkontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist im vorliegen-\n\nden Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher \n\nVerantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts ange-\n\nnommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der \n\nSittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei \n\nvereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung \n\nan Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prü-\n\nfen ist. \n\n3 \n\nSchließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- \n\nchung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\ndes Klägers oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 141/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-144-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:00.029600+00:00"}}