{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_138-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZR 138/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 93, 139 a) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesell- schaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch ge- nommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 138/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 93, 139 \n\na) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesell-\nschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das \nVermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. \n\nb) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das \nRecht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen \ndes Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch ge-\nnommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall \nnach dem früher gestellten Insolvenzantrag. \n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 2006 und das Ur-\n\nteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.987,41 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\naus 97.668,48 € seit dem 23. Februar 2005 sowie aus weiteren \n\n3.318,93 € seit dem 16. August 2005 zu zahlen. \n\nWegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 11. Februar 2004 \n\nam 25. August 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nG. B. (fortan: Schuldner). Der Schuldner ist Komplementär der Kunst-\n\nstofftechnik B. KG (fortan: KG), über deren Vermögen auf den am 23. Ok-\n\ntober 2003 gestellten Insolvenzantrag am 6. Januar 2004 das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet wurde. \n\n2 \n\nDie Beklagte betrieb gegen die KG und den Schuldner aus einem rechts-\n\nkräftigen Versäumnisurteil über 183.456,90 € nebst Zinsen die Zwangsvollstre-\n\nckung. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend \n\neine Darlehensforderung des Schuldners gegen die I. Bank B. \n\n(fortan: Drittschuldnerin), welcher dieser am 10. Oktober 2003 zugestellt wurde. \n\nDie Drittschuldnerin zahlte aufgrund der Pfändung am 3. November 2003 einen \n\nTeilbetrag von 3.318,93 € an die Beklagte aus. Im Juli 2004 kündigte die Dritt-\n\nschuldnerin das Darlehen und zahlte einen weiteren Betrag von 97.668,48 € an \n\ndie Beklagte. \n\n3 \n\nDer Kläger hat sich auf die Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts der \n\nBeklagten berufen und von dieser Zahlung des von der Drittschuldnerin geleis-\n\nteten Gesamtbetrages von 100.987,41 € nebst Zinsen begehrt. Die Vorinstan-\n\nzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision des Klägers hat bis auf einen Teil des verfolgten Zinsan-\n\nspruchs Erfolg und führt insoweit zur Verurteilung der Beklagten. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: In der Insolvenz der Gesellschaft \n\nI. \n\nstelle § 93 InsO Leistungen aus dem Gesellschaftervermögen denjenigen aus \n\ndem Gesellschaftsvermögen dadurch gleich, dass die Leistungen an den Gläu-\n\nbiger einheitlich nur über den Insolvenzverwalter der Gesellschaft abzuwickeln \n\nseien. Daher müssten zum Schutz der Insolvenzmasse die Anfechtungsregeln \n\nauch für Leistungen aus dem Gesellschaftervermögen zur Anwendung gelan-\n\ngen. Anwendbar sei hier die Vorschrift des § 131 InsO, weil die Beklagte die \n\nLeistungen auf der Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt \n\nhabe. Für die Berechnung des Anfechtungszeitraumes nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO komme es auf den Insolvenzantrag der Gesellschaft an, so dass die Pfän-\n\ndung in der kritischen Zeit erfolgt sei. Der Kläger könne gleichwohl nicht anfech-\n\nten, weil die Geltendmachung der persönlichen Haftung des Schuldners gemäß \n\n§ 93 InsO dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zuge-\n\nwiesen sei. Nur diesem stehe das Anfechtungsrecht zu. Eine Regelung für ei-\n\nnen Übergang des Rechts aus § 93 InsO und des hieraus abgeleiteten Anfech-\n\ntungsrechts auf den Insolvenzverwalter des Gesellschafters nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über dessen Vermögen fehle. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in dem entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. \n\nDem klagenden Insolvenzverwalter kann die Berechtigung zur Anfech-\n\ntung nicht abgesprochen werden. Hierbei ist zwischen der am 3. November \n\n2003 erfolgten Zahlung (dazu unter 1.) und derjenigen im Jahr 2004 (dazu unter \n\n2.) zu unterscheiden. Die erste Zahlung erbrachte die Drittschuldnerin noch vor \n\nder Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der KG und des \n\nSchuldners. Der genaue Zeitpunkt der zweiten Zahlung ist zwar nicht festge-\n\nstellt; diese erfolgte jedoch nach der Kündigung des Darlehens durch die Dritt-\n\nschuldnerin im Juli 2004 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen der KG im Januar 2004. \n\n8 \n\n1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die vor der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch \n\nden Gesellschafter erbrachte Leistung könne in entsprechender Anwendung \n\nder §§ 93, 129 ff InsO angefochten werden. Die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, das Anfechtungsrecht stehe wegen der Doppelinsolvenz allein dem In-\n\nsolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zu, ist indes abzulehnen. \n\n9 \n\na) Nach § 93 InsO kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer \n\nGesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesell-\n\nschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere diejenige des \n\nGesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, \n\nwährend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter \n\nder Gesellschaft geltend gemacht werden. \n\n10 \n\naa) Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung \n\nund die Ermächtigungswirkung (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 93 \n\nRn. 13; Jaeger/Müller, InsO § 93 Rn. 2; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rn. 1). \n\nDie Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen den per-\n\nsönlich haftenden Gesellschafter vorgehen können und dieser nicht mehr be-\n\nfreiend an die Gläubiger der Gesellschaft leisten kann. Sie schließt den Direkt-\n\nzugriff gegen den Gesellschafter zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubi-\n\nger aus, die ihre Forderungen im Verfahren über das Vermögen der Gesell-\n\nschaft anmelden müssen. Der Gläubiger kann also während der Dauer des Ver-\n\nfahrens seinen Haftungsanspruch gegen den persönlich haftenden Gesellschaf-\n\nter weder durch Klage noch durch Zwangsvollstreckung durchsetzen (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 13). \n\n11 \n\nDie Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das \n\nVermögen der Gesellschaft die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der \n\nGesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen (BGHZ \n\n27, 51, 56; 42, 192, 193 f, je zu § 171 Abs. 2 HGB; BGH, Urt. v. 9. Oktober \n\n2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO \n\n§ 93 Rn. 14; Prütting ZIP 1997, 1725, 1732). Hierbei handelt es sich wie bei \n\n§ 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Der in \n\nAnspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenz-\n\nverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbständig-\n\nkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet geblieben ist (BGH, Urt. v. \n\n9. Oktober 2006 aaO S. 80 Rn. 9). Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es, \n\neinen Wettlauf der Gläubiger bei der Inanspruchnahme der persönlich haften-\n\nden Gesellschafter zu verhindern, den Haftungsanspruch der Gläubiger der \n\nMasse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Be-\n\nfriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 1). Zugleich wird ein Beitrag zur \n\nÜberwindung der Massearmut geleistet. Es wird verhindert, dass der Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft man-\n\ngels Masse abgewiesen werden muss, obwohl ein persönlich haftender Gesell-\n\nschafter über ausreichendes Vermögen verfügt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 \n\nS. 140). \n\n12 \n\nbb) Diese Zwecke ließen sich nur eingeschränkt erreichen, wenn die in \n\nder Krise (materielle Insolvenz) der Gesellschaft, jedoch vor Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen durch den persönlich haf-\n\ntenden Gesellschafter erbrachten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich \n\ndes § 93 InsO einbezogen wären. Deshalb wird im Schrifttum allgemein gefor-\n\ndert, die Ermächtigungswirkung auf das Anfechtungsrecht zu erstrecken \n\n(MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 30; Jaeger/Müller, aaO § 93 Rn. 50; \n\nUhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 93 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. \n\n§ 93 Rn. 53; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 93 Rn. 37; Bork in Kölner Schrift zur \n\nInsolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1333, 1344 Rn. 27; zur vergleichbaren Regelung \n\ndes § 171 Abs. 2 HGB vgl. auch MünchKomm-HGB/K. Schmidt §§ 171, 172 \n\nRn. 107; Häsemeyer ZHR 149 (1985), 42, 57). Dieser entsprechenden Anwen-\n\ndung des § 93 InsO ist zuzustimmen. Die Verwirklichung der Gläubigergleich-\n\nbehandlung in der Insolvenz der Gesellschaft hängt nicht davon ab, ob ein \n\nGläubiger die Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen oder dem haftungs-\n\nrechtlich gleichgestellten Vermögen des Gesellschafters erhält. Da die Rege-\n\nlung des § 93 InsO allgemein darauf abzielt, dass sich keiner der Gläubiger \n\ndurch einen schnellen Zugriff auf das Vermögen des persönlich haftenden Ge-\n\nsellschafters Sondervorteile verschafft (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 140), kann \n\nnicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abgestellt und ein solcher \n\nGläubiger begünstigt werden, dem es noch gelungen ist, den vom Gesetz miss-\n\nbilligten Vorteil in der Krise der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter \n\ndurchzusetzen. \n\n13 \n\ncc) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die entsprechende An-\n\nwendung des § 93 InsO auch auf den hier gegebenen Fall der Doppelinsolvenz \n\nvon Gesellschaft und haftendem Gesellschafter zu erstrecken. Dagegen beste-\n\nhen durchgreifende Bedenken. In der Insolvenz des persönlich haftenden Ge-\n\nsellschafters steht die Ausübung der Anfechtungsbefugnisse allein dem Insol-\n\nvenzverwalter über das Gesellschaftervermögen zu (wie hier Braun/Kroth, aaO \n\n§ 93 Rn. 37; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO § 93 Rn. 53; MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 30; s. ferner Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. \n\nRn. 31.19; Brinkmann, Die Bedeutung der §§ 92, 93 InsO für den Umfang der \n\nInsolvenz- und Sanierungsmasse (2001) S. 136 f; Runkel/J. M. Schmidt ZInsO \n\n2007, 505, 509; im Ergebnis auch OLG Rostock, ZInsO 2004, 555). \n\n14 \n\n(1) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und persönlich haften-\n\ndem Gesellschafter tritt der Gesichtspunkt der Ausschaltung des \"schnelleren \n\nZugriffs\" zurück. In der amtlichen Begründung wird zu der gesetzlich unmittelbar \n\ngeregelten Konstellation des § 93 InsO (Einforderung nach Verfahrenseröffnung \n\ndurch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft) hervorgehoben, dass gegebe-\n\nnenfalls ein besonderes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesell-\n\nschafters zu eröffnen sei, an dem dessen persönliche Gläubiger gleichberech-\n\ntigt mit dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft teilnähmen (BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 140). Sieht der Gesetzgeber die Gesellschaftsinsolvenz und die Ge-\n\nsellschafterinsolvenz danach als voneinander unabhängig an, kann nicht der \n\nInsolvenzverwalter der Gesellschaft Anfechtungsrechte in der Person des Ge-\n\nsellschafters wahrnehmen. \n\n15 \n\n(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unabhängig \n\ndavon, ob der Anfechtungsanspruch als obligatorischer Rückgewähranspruch \n\nzu verstehen ist (so BGHZ 71, 296, 302; 101, 286, 288), grundsätzlich ein Aus-\n\nsonderungsrecht des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Anfechtungs-\n\ngegners anzunehmen (BGHZ 156, 350, 359). Dies hat der Senat mit der durch \n\ndas Insolvenzanfechtungsrecht bewirkten Änderung der Vermögenszuordnung \n\nbegründet. Gegenstände, die aufgrund einer in den §§ 129 ff InsO genannten \n\nRechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, \n\nmüssen auf die Anfechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden \n\nMasse wieder zugeführt werden. Sie werden damit als ein dem Zugriff der Gläu-\n\nbigergesamtheit zur Verfügung stehendes Objekt der Vermögensmasse des \n\ninsolventen Schuldners behandelt (BGHZ aaO S. 360). Dieses Ergebnis bei \n\nanfechtbaren Deckungen von Haftungsansprüchen wiederherzustellen, gehört \n\nzu den Aufgaben des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Gesellschaf-\n\nters (§ 80 Abs. 1 InsO), dessen Vermögen zu Lasten der Gläubigergesamtheit \n\ndurch die Rechtshandlungen zu Gunsten einzelner Gesellschaftsgläubiger ge-\n\nmindert worden ist (§ 129 Abs. 1 InsO). Für eine aus der treuhänderischen Ein-\n\nziehungsbefugnis abgeleitete Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters \n\nüber das Vermögen der Gesellschaft ist nur dort ausnahmsweise Raum, wo die \n\nAnfechtung andernfalls gänzlich ausgeschlossen wäre, weil über das durch die \n\nbenachteiligende Rechtshandlung geminderte Vermögen des Gesellschafters \n\n(noch) kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. \n\n16 \n\n(3) Ist über das Vermögen des dem Haftungsanspruch ausgesetzten Ge-\n\nsellschafters ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden, besteht auch \n\nsonst kein sachlicher Grund, dem Insolvenzverwalter der Gesellschafterinsol-\n\nvenz die Ausübung des Anfechtungsanspruchs abzuschneiden. Der begünstig-\n\nte Gläubiger hat das Erhaltene zur Masse der Gesellschafterinsolvenz zurück-\n\nzugewähren und kann seine Forderung (ausschließlich) im Insolvenzverfahren \n\nüber das Gesellschaftsvermögen anmelden. Der Verwalter über das Gesell-\n\nschaftsvermögen wird sodann den entsprechenden Haftungsanspruch gegen \n\nden Gesellschafter geltend machen und darauf eine - durch die erfolgreiche \n\nAnfechtung erhöhte - Quote erhalten (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO \n\n§ 93 Rn. 23). Im Ergebnis ist damit der Zustand wiederhergestellt, der ohne die \n\nangefochtene Rechtshandlung bestanden hätte, wenn also der Gläubiger von \n\nvornherein nur eine Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft hätte \n\nanmelden können, deren Verwalter gemäß § 93 InsO den Gesellschafter hätte \n\nin Anspruch nehmen und sich aus dessen (nicht durch die angefochtene \n\nRechtshandlung geminderten) Vermögen hätte befriedigen können. Es bedarf \n\ndaher, um die Ziele der §§ 93, 129 ff InsO zu erreichen, keiner Übertragung des \n\nAnfechtungsrechts auf den Verwalter des Gesellschaftsvermögens. \n\n17 \n\n(4) Würde dem Verwalter über das Gesellschaftsvermögen in der Insol-\n\nvenz des Gesellschafters gestattet, von diesem an Gesellschaftsgläubiger er-\n\nbrachte Leistungen der Anfechtung zu unterwerfen, würde die Masse der Ge-\n\nsellschaft zum Nachteil der Masse des Gesellschafters unzulässig begünstigt. \n\nDie Gesellschaft kann sich dem Risiko, dass der Gesellschafter in Insolvenz \n\nfällt und Haftungsansprüche nicht mehr voll befriedigt werden, nicht entziehen, \n\nindem ihr die Anfechtungsansprüche gegen die Gläubiger des Gesellschafters \n\nzugewiesen werden. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsurteil stellt sich hinsichtlich der Zahlung vom \n\n3. November 2003 auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 \n\nZPO). Insbesondere scheitert die Insolvenzanfechtung des Klägers nicht daran, \n\ndass der Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die anfechtbare \n\nLeistung nicht erfasst. Maßgeblich ist der Insolvenzantrag vom 23. Oktober \n\n2003 über das Vermögen der KG, nicht derjenige vom 11. Februar 2004 über \n\ndas Vermögen des Schuldners. \n\n19 \n\naa) Die Vorschriften der § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 \n\nInsO gehen allerdings davon aus, dass sich die Monatsfrist grundsätzlich nach \n\ndem Insolvenzantrag berechnet, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Schuldners geführt hat. Dies ist im Streitfall der Eigen-\n\nantrag des Schuldners vom 11. Februar 2004. Wäre dieser Antrag entschei-\n\ndend, läge der Zeitpunkt gemäß § 140 Abs. 1 InsO (Zustellung des Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 \n\nZPO; vgl. BGHZ 162, 143, 146) außerhalb des durch §§ 130, 131 InsO ge-\n\nschützten Zeitraums. Für die Maßgeblichkeit des Eigenantrags lässt sich anfüh-\n\nren, dass Gesellschafter- und Gesellschaftsinsolvenzverfahren rechtlich selb-\n\nständige Verfahren sind (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 29; \n\nJaeger/Müller, aaO § 93 Rn. 65), was auch dadurch unterstrichen wird, dass in \n\nder Insolvenz des Gesellschafters die Ansprüche der Privatgläubiger mit den \n\nHaftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger konkurrieren. Im Allgemeinen \n\ngilt deshalb auch in der Gesellschafterinsolvenz, dass bei mehreren Insolvenz-\n\nanträgen gegen verschiedene Personen, die zu unterschiedlichen Zeiten beim \n\nGericht eingegangen sind, die für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Fristen ge-\n\ntrennt zu berechnen sind, selbst wenn die Personen gesellschaftsrechtlich oder \n\ndurch Mithaftung miteinander verbunden sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\naaO § 139 Rn. 5; Jaeger/Henckel, aaO § 139 Rn. 4). \n\n20 \n\nbb) Dieser Grundsatz erfährt jedoch bei der Anfechtung von Zahlungen \n\ndes Gesellschafters an Gesellschaftsgläubiger zur Erfüllung von Haftungsan-\n\nsprüchen, die nach Verfahrenseröffnung der Vorschrift des § 93 InsO unterfie-\n\nlen, eine Einschränkung. Im Regelfall wird der Insolvenzantrag für die Gesell-\n\nschaft zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden als derjenige für den Gesell-\n\nschafter, weil dieser gerade als Folge der sich anschließenden persönlichen \n\nInanspruchnahme insolvent werden wird (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO § 93 Rn. 1 \n\na.E.; OLG Rostock ZInsO 2004, 555). Selbst wenn ein aus § 93 InsO in Verbin-\n\ndung mit §§ 130, 131 InsO analog hergeleiteter Anspruch des Insolvenzverwal-\n\nters der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eröffnung der Gesellschaftsinsolvenz \n\nohne weiteres begründet wäre, könnte dem Rückgewähranspruch durch das \n\nüber das Vermögen des Gesellschafters eröffnete Insolvenzverfahren nachträg-\n\nlich der Boden entzogen werden, falls der Antrag nach Ablauf der Fristen der \n\n§§ 130, 131 InsO gestellt werden würde. Im Extremfall könnte sogar ein Gläu-\n\nbiger, der sich kurz vor der Antragsstellung über das Vermögen der Gesell-\n\nschaft durch Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftervermögen eine Teilbe-\n\nfriedigung verschafft hat und von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft we-\n\ngen dieser Leistung mit Aussicht auf Erfolg im Wege der Insolvenzanfechtung in \n\nAnspruch genommen werden könnte, sich diesem Anspruch dadurch entzie-\n\nhen, dass er nach Ablauf der Drei-Monats-Frist wegen seiner unbefriedigt ge-\n\nbliebenen Restforderung Insolvenzantrag gegen den Gesellschafter stellt. \n\n21 \n\nAus der Bündelungsfunktion des § 93 InsO folgt deshalb, dass sich in der \n\nGesellschafterinsolvenz in Bezug auf die Haftungsansprüche die \"kritische\" Zeit \n\nnach dem gemäß § 139 InsO maßgeblichen Insolvenzantrag der Gesellschaft \n\nberechnet, falls ein solcher Antrag demjenigen über das Vermögen des Gesell-\n\nschafters vorausgegangen ist. \n\n22 \n\ncc) Die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sind gege-\n\nben. Insbesondere liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) vor. \n\nEine Befriedigung aufgrund eines anfechtungsfesten Absonderungsrechts (§ 50 \n\nAbs. 1 InsO) benachteiligt die Insolvenzgläubiger zwar nicht (BGHZ 157, 350, \n\n353; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 \n\nRn. 13, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 174, 297). Im Streitfall ist das \n\nPfändungspfandrecht der Beklagten jedoch anfechtbar; insoweit wird auf die \n\nnachfolgenden Ausführungen unter 2. verwiesen. \n\n23 \n\n2. Die Zahlung der Drittschuldnerin von 97.668,48 € ist zwar nach Eröff-\n\nnung des Verfahrens über das Vermögen der KG erfolgt, jedoch auf der Grund-\n\nlage eines von der Beklagten vor Verfahrenseröffnung mit der Zustellung des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin am \n\n10. Oktober 2003 erworbenen Pfändungspfandrechts. Der Kläger hat dieses \n\nPfändungspfandrecht mit der Begründung angefochten, dass es sich um eine \n\ninkongruente Sicherungsmaßnahme im letzten Monat vor der Antragsstellung \n\n(§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) handele. \n\n24 \n\nAuch insoweit greift die Anfechtung durch. Nach § 131 Abs. 1 InsO sind \n\nauch Rechtshandlungen anfechtbar, die dem Insolvenzgläubiger eine Siche-\n\nrung gewähren oder ermöglichen. Hierzu gehört die von der Beklagten ausge-\n\nbrachte Pfändung. \n\n25 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats steht der isolierten Anfechtung \n\nder Sicherung nicht entgegen, dass die Erfüllungshandlung ihrerseits anfecht-\n\nbar ist (vgl. BGHZ 150, 122, 125 f; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, \n\nZIP 2000, 898). Dies folgt aus dem anerkannten insolvenzrechtlichen Grund-\n\nsatz, dass jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubi-\n\ngerbenachteiligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfech-\n\ntung einzubeziehen ist, mögen sich die Rechtshandlungen auch wirtschaftlich \n\nergänzen (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1733 \n\nRn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 55). \n\n26 \n\nb) Dies gilt auch für Sicherungshandlungen zu Lasten des Vermögens \n\neines persönlich haftenden Gesellschafters, der von dem Gesellschaftsgläubi-\n\nger in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird. Auch diese unterliegen \n\nder Insolvenzanfechtung (vgl. Braun/Kroth, aaO § 93 Rn. 37; BK-InsO/Blersch/ \n\nv. Olshausen, § 93 Rn. 4; Oepen, Massefremde Masse, S. 66 f Rn. 132, 134, \n\njeweils für eine Anfechtbarkeit der Sicherung nach § 16 Abs. 2 AnfG in Verbin-\n\ndung mit § 130 InsO). Die direkte Anwendung des § 93 InsO nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft reicht allein nicht \n\naus, um in dieser Konstellation die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger der \n\nGesellschaft zu gewährleisten. Wenn die Begründung des Pfändungspfand-\n\nrechts in der Krise der Gesellschaft nicht für anfechtbar gehalten wird, kann der \n\nnach Verfahrenseröffnung befriedigte Gläubiger dem sich auf § 93 InsO be-\n\nrufenden Insolvenzverwalter entgegenhalten, die vom Drittschuldner erhaltene \n\nLeistung sei durch das - dann unanfechtbar erlangte - Pfändungspfandrecht \n\ngedeckt. Gegenüber einem unanfechtbaren Pfändungspfandrecht könnte sich \n\ndie Sperr- und Ermächtigungsfunktion des § 93 InsO nicht durchsetzen (vgl. \n\nOepen, aaO S. 99 Rn. 190). Die Rechtslage ist vergleichbar mit der bei durch \n\ndingliche Sicherheiten unanfechtbar begründeten Absonderungsrechten, die \n\nder Insolvenzverwalter nicht an sich ziehen kann, sondern dem Gläubiger zu \n\nbelassen hat (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 21; Häsemeyer, aaO \n\nRn. 31.20 a; Oepen ZInsO 2002, 162, 168 f), oder bei einer Parallelsicherheit \n\ndurch Bürgschaft des persönlich haftenden Gesellschafters, welche nicht von \n\n§ 93 InsO erfasst wird (BGHZ 151, 245, 249 f; MünchKomm-InsO/Brandes, \n\naaO). Bei Unanfechtbarkeit der Sicherung stünde der Gläubiger somit besser \n\nals in dem Fall, dass er vor der Insolvenzeröffnung nicht nur eine Sicherung, \n\nsondern eine (teilweise) Befriedigung erhalten hat. Dies widerspricht der ge-\n\nsetzlichen Wertung der Insolvenzordnung, nach der eine Sicherung gegenüber \n\neiner Befriedigung nicht bevorzugt wird. \n\nIII. \n\n27 \n\n1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-\n\nverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt \n\nerfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachent-\n\nscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n28 \n\n2. Der Zinsanspruch ist nur teilweise, nämlich in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-\n\nrechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 ZPO; \n\nBGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB findet hinge-\n\ngen keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift \n\nerhoben wird (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl. § 288 Rn. 19 in Verbindung \n\nmit § 286 Rn. 75; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 288 Rn. 8 in Verbindung \n\nmit § 286 Rn. 27). Da die Zinsen erst ab Zeitpunkten nach der Eröffnung be-\n\ngehrt werden, sind für den Zinsbeginn jene maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO). \n\nGanter \n\n Kayser \n\n Gehrlein \n\n Fischer \n\n Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2005 - 8 O 126/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_138-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-138-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":19},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_138-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_138-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-138-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_138-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:45.740146+00:00"}}