{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_136-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"IX ZR 136/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 136/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nschlägt der Senat den Parteien vor, sich wie folgt zu vergleichen: \n\n1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger zum \n\n1. Mai 2007 den Betrag von 37.000,00 Euro. \n\n2. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche erledigt. \n\n3. Die Kosten des Verfahrens und dieses Vergleichs werden gegen-\n\neinander aufgehoben. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nFür den Vergleichsvorschlag sind insbesondere folgende Erwägungen \n\nmaßgebend: \n\n1. Das Prozessrisiko ist für beide Seiten hoch. \n\na) Zur doppelten Entnahme der Vergütung \n\nDie erste Belastungsbuchung vom 5. September 2000 konnte schwerlich \n\nverhindert werden. Es kann nur darum gehen, ob sie nachträglich als un-\n\nberechtigt entdeckt werden konnte. Es handelt sich um eine herausge-\n\nhobene Position. Wäre nachgefragt worden, hätte S. keinen Beleg \n\nvorweisen können. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nb) Zum Veräußerungserlös \n\nHier ist fraglich, ob die Beklagten, falls sie die Überweisung an die Lea-\n\nsinggesellschaft in den Blick zu nehmen hatten, auf den Gedanken \n\nkommen mussten, dass es auch einen Geldzufluss gegeben hatte. Die \n\nzweite Überweisung an das Finanzamt, ein viertel Jahr später, war nicht \n\nso auffallend. \n\n7 \n\nProblematisch ist ferner, ob sich die erforderliche Kontrolldichte durch \n\nfrühere Kontrolldefizite, die Schädigungen der Masse zur Folge hatten, \n\nsteigern kann. Müssen die Mitglieder des Gläubigerausschusses dann \n\nauch für weitere Schädigungen einstehen, die nicht mit normalen, wohl \n\naber mit gesteigerten Kontrollmaßnahmen hätten verhindert werden \n\nkönnen? Werden die Überwachungspflichten auch durch solche voran-\n\ngegangenen Schädigungen gesteigert, die objektiv erkennbar waren, von \n\nden Mitgliedern des Gläubigerausschusses aber nicht erkannt worden \n\nsind? \n\nc) Zu den Verrechnungsschecks \n\nAus der Kontrolle der Konten konnten die Beklagten nicht erkennen, \n\ndass S. Schecks erhalten hatte. Fraglich ist nur, ob sie von An-\n\nfang an (die beiden Schecks betrafen die ersten Geldflüsse, die von dem \n\nBüro P. eingingen) organisatorisch sicherzustellen hatten, dass der \n\nGeldverkehr P. /S. in für die Beklagten nachprüfbarer Form ab-\n\ngewickelt wurde. \n\n8 \n\n9 \n\n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\nd) Zur Kausalität und zum Schaden \n\nFraglich ist, ob die Pflicht zur Überwachung des Verwalters dazu dient, \n\nsolche Straftaten zu verhindern, die auch bei sorgfältiger Überwachung \n\nnicht erkennbar sind (Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw. rechtmäßi-\n\nges Alternativverhalten). Hier ist unter anderem die Reichweite des An-\n\nscheinsbeweises zu prüfen, den die Rechtsprechung auch und gerade \n\nbei Straftaten des Verwalters eingreifen lässt (BGHZ 49, 121, 123; 124, \n\n86, 94). Bedeutet er, dass die \"Kontrolleure\" die (künftigen) Taten des \n\nVerwalters schon dadurch verursacht haben, dass sie ihm durch ober-\n\nflächliche Kontrollen das Gefühl vermittelt haben, er könne sich relativ ri-\n\nsikolos bedienen? Gegebenenfalls müssten die Beklagten beweisen, \n\ndass es zu der zweiten und der dritten Tat auch dann gekommen wäre, \n\nwenn die erste frühzeitig aufgedeckt worden wäre. \n\n12 \n\nEs müsste festgestellt werden, ob S. zu dem Zeitpunkt, in dem er \n\nnach dem ordnungsgemäßen Gang der Dinge von den Beklagten aufge-\n\nfordert worden wäre, den Fehlbetrag infolge der doppelt entnommenen \n\nVergütung auszugleichen, in der Lage war, diesen aus dem eigenen \n\nVermögen zu entnehmen. Beweisbelastet ist insoweit der Kläger. Für \n\ndie Schäden aus der zweiten und dritten Tat gilt Entsprechendes, falls \n\nauch insoweit nur die unterbliebene Aufdeckung vorwerfbar sein sollte. \n\n13 \n\nHier wird es möglicherweise darauf ankommen, ob den Mitgliedern des \n\nGläubigerausschusses zum Vorwurf zu machen ist, die Taten nicht ver-\n\nhindert oder aber nur sie nicht aufgedeckt zu haben. Hatte der Verwalter \n\ndie veruntreuten Beträge erst einmal vereinnahmt, ist fraglich, ob der \n\nSchaden noch behoben werden konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn der \n\nVerwalter zum Ausgleich der entdeckten Fehlbeträge nur in der Lage ist, \n\nindem er aus anderen Insolvenzmassen sich bedient. Dann hat nämlich \n\nnach seiner Ablösung der neue Verwalter der anderen Masse das Recht \n\n(§ 55 Abs. 1 InsO, § 31 BGB) und die Pflicht, die Rückzahlung zu verlan-\n\ngen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 48/04, NZI 2006, 592). \n\n14 \n\nZweifelhaft ist, ob der Schadensersatzanspruch durch Verrechnung mit \n\neinem Vergütungsanspruch des S. als endgültiger Insolvenzver-\n\nwalter hätte ausgeglichen werden können. Am 3. April 2001 ist ihm ein \n\nVorschuss von 108.319,15 DM bewilligt worden. Dieser Betrag bleibt hin-\n\nter der Klagesumme von 115.051,07 DM zurück. Die am 12. Dezember \n\n2001 bewilligte Vergütung von 125.128,07 DM (netto) liegt zwar höher. \n\nEs ist jedoch fraglich, ob der Vorschuss und die endgültige Vergütung \n\nauch dann bewilligt worden wären, wenn die Straftaten vorher aufge-\n\ndeckt worden wären, was - auch nach Ansicht des Klägers - bei ord-\n\nnungsgemäßer Kontrolle durch die Beklagten nahezu unvermeidlich ge-\n\nwesen wäre. Möglicherweise hätte S. wegen seiner Straftaten ei-\n\nne Vergütung verwirkt gehabt (vgl. BGHZ 159, 122, 131 f.). \n\n15 \n\nZwar ist gegebenenfalls durch die Auszahlung dieser weiteren Vergütung \n\nder Masse ein weiterer Schaden entstanden. Dieser Schaden ist jedoch \n\nnicht Streitgegenstand. \n\n16 \n\n2. Mit einer baldigen Beendigung des Verfahrens ist möglicherweise nicht zu \n\nrechnen. \n\n17 \n\nInsbesondere wegen der oben unter 1 d angesprochenen Problematik liegt eine \n\nAufhebung und Zurückverweisung nahe. Die Aufklärung der Vermögenslage \n\ndes S. dürfte zeitraubend und mühsam werden. \n\n18 \n\n3. Bei Abwägung der beiderseitigen Risiken, die teilweise alle drei Schadenspo-\n\nsitionen in gleicher Weise betreffen, teilweise aber auch bei diesen unterschied-\n\nlich ausgeprägt sind, kommt als Vergleichssumme etwa die hälftige Schadens-\n\nsumme, also rund 30.000 €, in Betracht. Hinzuzählen wären Zinsen für etwa \n\n2 ¾ Jahre, also etwa 7.000 €. \n\n19 \n\n4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum \n\n15. Mai 2007 \n\nzu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 4 O 533/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2006 - I-19 U 12/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zr-136-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zr-136-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:43.767046+00:00"}}