{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"IX ZR 134/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 134/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 11. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober \n\n2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen \n\nund in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte \n\ndes Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-\n\nscheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 9. Ok-\n\ntober 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin über-\n\nprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt \n\ndie Beanstandungen des Klägers sämtlich für nicht durchgreifend erachtet, \n\nauch unter den in dem Schriftsatz vom 3. November 2008 herausgestellten Ge-\n\nsichtspunkten. Das gilt insbesondere für die angebliche Kreditunwürdigkeit der \n\nSchuldnerin bei Ausscheiden der Beklagten. Entsprechend hat der Senat die \n\nZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem \n\nVerfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, \n\nnach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem \n\nVerfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-\n\ngründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels \n\neiner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine \n\nGehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde \n\nnicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. \n\nBT-Drucks. 15/3706 S. 16). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zr-134-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zr-134-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:17.268466+00:00"}}