{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZR 134/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 134/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 9. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n27. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wird auf 10 Mio. € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-\n\ndeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. Soweit das Berufungsurteil die Insolvenzanfechtung nach § 135 Nr. 2, \n\n§ 143 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entschei-\n\ndung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts. \n\na) Nach den Feststellungen und dem unstreitigen Akteninhalt lag bei \n\nAusscheiden der Beklagten als Gesellschafterin der Schuldnerin am 29. Januar \n\n1998 nicht nur kein Insolvenzgrund, sondern auch kein Fall der Kreditunwürdig-\n\nkeit vor. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Umständen, insbesondere dem \n\nzeitlichen Abstand der Veräußerung zur Finanzierungskrise der Gesellschaft, \n\ndie durch die Refinanzierungsvereinbarung überwunden werden sollte (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 4. Dezember 1995 - II ZR 281/94, ZIP 1996, 275, 276; v. \n\n30. Januar 2006 - II ZR 357/03, ZIP 2006, 466 f), aus der zum Bilanzstichtag \n\n30. September 1997 unstreitig vorhandenen Eigenkapitalausstattung, dem da-\n\nmals zu Sicherungszwecken zur Verfügung stehenden freien Umlaufvermögen \n\n(Forderungsbestand, Warenbestand) über insgesamt rund 450 Mio. DM und \n\ndem am Ende des ersten Geschäftsjahres nach dem Unternehmensverkauf \n\nnicht annähernd ausgeschöpften Betriebsmittelkredit. Nach Lage des Falles \n\nkann auch nicht angenommen werden, dass ein unbeteiligtes Unternehmen \n\n(neben zwei anderen) - sachverständig beraten - für eine kreditunwürdige Ge-\n\nsellschaft einen Kaufpreis in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages bietet, \n\nder überdies von einem Sachverständigen im Verfahren nach § 52 Abs. 4 AktG \n\nauf der Grundlage der schon damals bekannten Faktoren als angemessen be-\n\nurteilt worden ist. \n\n4 \n\nDie hier zu beurteilenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte \n\nmehr als drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft sind schon \n\ndeshalb nicht unter § 135 Nr. 2 InsO zu fassen. \n\n5 \n\nb) Abgesehen hiervon liegt dem Streitfall kein Sachverhalt zugrunde, der \n\nim Kern mit demjenigen zu vergleichen ist, der Gegenstand des Urteils des \n\nBundesgerichtshofs vom 26. Juni 2006 (II ZR 133/05, ZIP 2006, 2272 m. Anm. \n\nGehrlein BB 2006, 2711) war. In dem dort entschiedenen Fall waren die Vor-\n\naussetzungen der kapitalersetzenden Funktion des Darlehens festgestellt. Hie-\n\nran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\n6 \n\n2. Eine Anfechtung der Zahlungen als unentgeltliche Leistung gemäß \n\n§ 134 Abs. 1 InsO scheidet nach der Rechtsprechung des Senats aus, weil die \n\nSchuldnerin mit den beiden Zahlungen über 80 Mio. und 10 Mio. DM auch ihre \n\neigenen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten aus dem Stundungsdarle-\n\nhensvertrag zum Erlöschen gebracht hat. Auf die Werthaltigkeit der gegen sie \n\ngerichteten Ansprüche des Anfechtungsgegners kommt es in einem solchen \n\nFall nicht an. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-134-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-134-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_134-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:29.171597+00:00"}}