{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_132-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"IX ZR 132/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 47 BGB § 551 Abs. 3 Satz 3 Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 132/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 47 \n\nBGB § 551 Abs. 3 Satz 3 \n\nDer Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz \n\ndes Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen \n\ngetrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine \n\nInsolvenzforderung. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06 - LG Berlin \n\nAG Tiergarten \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 62. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Berlin vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zahlte im Februar 2001 an die H. AG (fortan: \n\nSchuldnerin), von der sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag \n\nin Höhe von 1.700 DM. Die Schuldnerin legte diesen Betrag entgegen § 551 \n\nAbs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde \n\nzum 30. November 2004 beendet. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen \n\nder Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insol-\n\nvenzverwalter bestellt. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe hinsichtlich des \n\nKautionsbetrages ein Aussonderungsrecht zu. Sie nimmt den Beklagten auf \n\nRückgewähr des Kautionsbetrages zuzüglich Zinsen in Anspruch. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2006, 1481 veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Aussonderungsrecht gemäß \n\n§ 47 InsO zu. Eine Aussonderung setze voraus, dass der Vermieter die Kaution \n\nvon seinem Vermögen getrennt angelegt habe. Die spätere Schuldnerin habe \n\naber die Sicherungsverpflichtung aus § 551 Abs. 3 BGB nicht eingehalten. Der \n\nKautionsrückgewähranspruch gehöre auch nicht zu den sonstigen Massever-\n\nbindlichkeiten des § 55 InsO. Der Anspruch habe bereits vor Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens bestanden, weil das Mietverhältnis zuvor geendet habe. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n6 \n\n1. § 47 InsO gewährt demjenigen ein Aussonderungsrecht, der sich zu \n\nRecht darauf beruft, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen \n\nund nicht zu demjenigen des Schuldners gehört. Die Zuordnung wird in der Re-\n\ngel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht \n\nim Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Für schuldrechtliche \n\nAnsprüche kann dies bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Be-\n\ntrachtungsweise zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszu-\n\nordnung führen (BGHZ 155, 227, 233). Voraussetzung hierfür ist aber ein Treu-\n\nhandverhältnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern \n\nauch eine vollzogene dingliche Komponente besitzt (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 369a). Für eine Aussonderung aufgrund eines \n\nTreuhandverhältnisses ist es nach dem auch insoweit maßgeblichen Bestimmt-\n\nheitserfordernis geboten, das Treugut - soweit es sich um vertretbare Gegen-\n\nstände handelt - vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten. \n\nDies gilt in entsprechender Weise, wenn Forderungen eingezogen werden oder \n\nZahlungen auf ein Bankkonto erfolgen. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich \n\neines Kontoguthabens kann nur dann entstanden sein, wenn es sich um ein \n\nausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern \n\nbestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, \n\nNJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; Urt. v. \n\n24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; Urt. v. 7. Juli 2005 - III ZR \n\n422/04, ZIP 2005, 1465, 1466). \n\n7 \n\n2. In Übereinstimmung hierzu wird in Rechtsprechung und Schrifttum \n\nganz überwiegend vertreten, dass der Mieter die von ihm geleistete Mietkaution \n\nin der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern kann, wenn der Vermie-\n\nter sie auf einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt hat. \n\nIst dagegen die Kaution unter Verletzung von § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht \n\nvom Eigenvermögen des Schuldners getrennt worden, besteht keine Aussonde-\n\nrungsbefugnis für den Mieter (vgl. OLG Schleswig ZIP 1989, 252; OLG Ham-\n\nburg NJW-RR 1990, 213, 214; OLG München ZMR 1990, 413; HK-\n\nInsO/Marotzke, 4. Aufl. § 108 Rn. 24; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 108 \n\nRn. 31; MünchKomm-InsO/Ganter aaO Rn. 380; MünchKomm-InsO/Eckert, \n\n2. Aufl. § 108 Rn. 109 f; HambKomm-InsO/Ahrendt, 2. Aufl. § 108 Rn. 13; \n\nBraun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 108 Rn. 21; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. \n\n§ 108 Rn. 36; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. § 551 Rn. 12; Schmidt-\n\nFutterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl. § 551 BGB Rn. 111). Demgegenüber vertritt \n\nDerleder die Ansicht, der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB gebiete \n\nes, eine insolvenzfeste Rückzahlungspflicht des Insolvenzverwalters anzuer-\n\nkennen (NZM 2004, 568, 577 f). \n\n8 \n\n3. Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Die gesetzlichen Wertungen \n\ndes Insolvenzrechts lassen es nicht zu, einer nicht vollzogenen Treuhandabre-\n\nde die Rechtswirkung eines Aussonderungsrechts zuzuerkennen (vgl. BGHZ \n\n155, 227, 234). Auch gebietet der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB \n\nkeine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber wollte mit der Pflicht zur treuhände-\n\nrischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution sicherstellen, dass der \n\nMieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Ver-\n\nmieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistungen zurückgreifen kann, soweit \n\ndem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen (vgl. BT-Drucks. 9/2079 \n\nS. 10). Um den Schutz des Mieters zu gewährleisten, ist dem Vermieter in \n\n§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB aufgegeben, eine erhaltene Sicherheit von seinem \n\nVermögen getrennt anzulegen. Der Mieter ist berechtigt, die Einhaltung dieser \n\nVerpflichtung auch durchzusetzen. Solange der Vermieter seiner Anlagepflicht \n\nnicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldeten Mietzah-\n\nlungen in Höhe des Kautionsbetrages im Rahmen eines Zurückbehaltungsrech-\n\ntes zu verweigern (LG Mannheim NJW-RR 1991, 79, 80; LG Kiel WuM 1989, \n\n18; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rn. 77; Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 12). Dar-\n\nüber hinaus steht dem Mieter das Recht zu, vom Vermieter den Nachweis zu \n\nverlangen, die Kaution sei gesetzeskonform angelegt (Schmidt-Futterer/Blank \n\naaO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 C 265/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 62 S 33/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zr-132-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zr-132-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:43.551653+00:00"}}