{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_130-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"IX ZR 130/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68 Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjäh- rung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids, nicht schon mit dem Ver- tragsabschluss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 130/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nStBerG § 68 \n\nHängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von \n\ndem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und \n\nerteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjäh-\n\nrung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der \n\nBekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids, nicht schon mit dem Ver-\n\ntragsabschluss. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von \n\n367.645,50 € abgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war bis zum Jahr 1996 Alleininhaber eines Ingenieurbüros, \n\nder Beklagte über mehrere Jahre für ihn als Steuerberater tätig. Im Jahre 1995 \n\nbeauftragte der Kläger die I. GmbH mit der Durchführung des Ver-\n\nkaufs seines Büros, der Konzeption des Kaufvertrages und der damit zusam-\n\nmenhängenden betriebswirtschaftlichen Beratung. Der Beklagte beriet den Klä-\n\nger hinsichtlich der steuerlichen Fragen des Unternehmensverkaufs. \n\n2 \n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 14. März 1996 verkaufte der Kläger sein \n\nIngenieurbüro. Der Käufer verpflichtete sich, an den Kläger über den vereinbar-\n\nten Barpreis hinaus als weiteren Kaufpreisteil 77 % der auf Forderungen des \n\nIngenieurbüros aus bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen vereinnahm-\n\nten Entgelte der jeweiligen Kunden zu entrichten, sofern und soweit die Liefe-\n\nrungen und Leistungen bis zum 31. Dezember 1997 abgerechnet werden konn-\n\nten und der jeweilige Kunde seinerseits bis zum 31. Dezember 1998 gezahlt \n\nhatte. \n\n3 \n\nDiese Regelung ging auf einen Vorschlag der Käuferin zurück, die der \n\nAuffassung war, durch die vorgesehene Behandlung der Forderungen würde \n\nauch dieser Teil des Kaufpreises dem begünstigten Steuersatz des § 34 EStG \n\nunterliegen. Davon ging auch das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbe-\n\nscheid vom 22. Januar 1999 aus. Nach einer Betriebsprüfung kam es indes zu \n\neiner Neufestsetzung der Einkommensteuer des Klägers mit Bescheid vom \n\n25. Juli 2001. Darin wurden die auf den Forderungsbestand zurückzuführenden \n\nEinkünfte aus dem Unternehmensverkauf als laufende Gewinne mit dem vollen \n\nSteuersatz versteuert. Dies führte zu einer Nachbelastung des Klägers in Höhe \n\nvon 1.889.782 DM, ferner zu einer Zinsfestsetzung in Höhe von 368.491 DM. \n\n4 \n\nDer auf Antrag des Klägers erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten \n\nam 8. Januar 2004 und die nach Widerspruch eingereichte Anspruchsbegrün-\n\ndung am 22. Juni 2004 zugestellt worden. Das Landgericht hat der Klage we-\n\ngen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand in Höhe von \n\n367.645,50 € und wegen eines Zinsschadens in Höhe von 94.203,23 € stattge-\n\ngeben. Das Berufungsgericht hat dagegen nur einen Teil des Zinsschadens \n\nzuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den auf den Forderungsbestand \n\nbezogenen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, ein etwaiger Schadensersatzan-\n\nspruch wegen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand sei verjährt. \n\nDer Schaden sei bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages ent-\n\nstanden. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Klageforderung ist in dem mit der Revision geltend gemachten Um-\n\nfang nicht verjährt. \n\n1. Nach dem hier noch anwendbaren (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 \n\nEGBGB) § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadens-\n\nersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertrags-\n\nverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstan-\n\nden ist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden we-\n\nnigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht \n\nbeziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als \n\nSchaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, \n\nohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgül-\n\ntig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder \n\nauch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden \n\nMöglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile \n\nbei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, \n\n70 f; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs \n\nhindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv \n\nbetrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Ver-\n\nhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, \n\nso dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; 129, \n\n386, 388). \n\n11 \n\nb) Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache \n\nerteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid \n\nniedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-\n\nge des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein-\n\ngetreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die \n\nSchadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-\n\nscheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststel-\n\nlungs-(Grundlagen-) Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 72 f; 129, 368, 388; \n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. \n\n23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939; v. 12. Februar 2004 \n\n- IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, \n\nWM 2006, 590, 591). Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen \n\ndie dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist \n\ndanach rechtlich unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher \n\nArt der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbe-\n\nscheid ursächlich gewordene Fehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR \n\n208/04, aaO). \n\n12 \n\nDiese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht \n\nallgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsa-\n\nmen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche \n\nRechtsfolgen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR \n\n246/02, aaO; Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO). Deshalb ver-\n\nschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen \n\nFehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbe-\n\nscheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öf-\n\nfentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH, Urt. v. 17. November \n\n2005 - IX ZR 208/04, aaO). Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellen-\n\nde Rechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten. Sie schützt ferner \n\ndas Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen \n\nBelastungen (BGHZ 119, 69, 74, BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR \n\n208/04, aaO). Bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeit-\n\npunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands würden die schutzwürdigen \n\nBelange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler \n\nund die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Bera-\n\ntung erkennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, \n\n1848, 1850; Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, aaO S. 2038; v. 17. No-\n\nvember 2005 - IX ZR 208/04, aaO). \n\n13 \n\nc) Der Senat hat deshalb bei Schadensersatzansprüchen gegen Steuer-\n\nberater nur dann einen Beginn der Verjährung unabhängig vom Erlass eines \n\nSteuerbescheides bejaht, wenn die vom Beklagten zu verantwortende Pflicht-\n\nverletzung keine steuerliche Beratung betraf. Dies war der Fall bei Empfehlung \n\neiner nachteiligen Vermögensanlage; dort kann der Schaden schon allein mit \n\nder rechtlichen Bindung des Mandanten an das Beteiligungsobjekt eintreten \n\n(BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, \n\n1303, 1305). Dasselbe gilt für die Beantragung einer Investitionszulage, über \n\ndie zwar die Finanzbehörde entscheidet, die jedoch einen direkten Leistungs-\n\nanspruch gegen den Staat und keine steuerliche Entlastung betrifft (BGH, \n\nBeschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109; Urt. v. 3. No-\n\nvember 2005 - IX ZR 208/04, aaO) oder bei Übernahme der Verpflichtung, im \n\nZuge des Ausscheidens aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine \n\nBankgarantie zur Besicherung übernommener Verpflichtungen zu stellen (BGH, \n\nUrt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141). An dieser \n\nRechtsprechung, die eine klare, in der Praxis leicht handhabbare Abgrenzung \n\nbewirkt, hält der Senat fest. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Danach begann im Streitfall der Schadensersatzanspruch des Klägers \n\nerst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids vom 25. Juli 2001 zu verjähren. \n\na) Der dem Kläger entstandene Schaden beruht auf einer fehlerhaften \n\nsteuerlichen Beratung des Beklagten. Dieser hat die vereinbarte Begrenzung \n\ndes Kaufpreises auf 77 % der im notariellen Vertrag näher beschriebenen For-\n\nderungen befürwortet, weil er rechtsfehlerhaft annahm, der günstige Steuersatz \n\ngemäß § 34 EStG gelange insoweit zur Anwendung. Die vom Beklagten zu ver-\n\ntretende Pflichtverletzung beeinflusste damit die Gestaltung des Kaufvertrages, \n\nden der Kläger mit dem Erwerber geschlossen hat. Ein daraus entstandener \n\nSchaden ist vom Schutzzweck der Beratungspflicht des Beklagten gedeckt; \n\ndenn dessen Aufgabe bestand darin, den Kläger hinsichtlich der Art und Höhe \n\ndes Kaufpreises unter steuerlichen Aspekten zu beraten. \n\n16 \n\nb) Wenn der Steuerberater für anderweitige Vermögensschäden haftet, \n\nweil er durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadenstif-\n\ntenden Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR \n\n122/04, WM 2007, 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrich-\n\ntiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Anknüpfung \n\nder Verjährung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist je-\n\ndoch dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Wil-\n\nlen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer \n\nBesteuerungsverfahren abhängig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft \n\nzu der steuerlichen Vorfrage erteilt. Das steuerliche Feststellungs- und Beurtei-\n\nlungsrisiko des Mandanten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches \n\nHandeln bestimmt, verdichtet sich dann wie in den Fällen vermeidbarer Steuer-\n\nlasten erst mit der Bekanntgabe des ihm ungünstigen Steuerbescheids zu ei-\n\nnem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt. \n\n17 \n\nc) Demzufolge ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden des \n\nKlägers sei bereits mit Abschluss des Unternehmenskaufvertrages eingetreten, \n\nrechtlich nicht haltbar. \n\n18 \n\naa) Zwar hat der Kläger bereits mit dem Abschluss des Unternehmens-\n\nkaufvertrages zu Lasten seines Vermögens disponiert; denn er verzichtete auf \n\n23 % des Wertes der noch nicht erfüllten Forderungen. Nach seinem für die \n\nRevisionsinstanz maßgeblichen Vorbringen hat er sich auf diese Minderung des \n\nKaufpreises jedoch nur eingelassen, weil er auf die vom Beklagten dargestellte \n\nKompensation durch den Vorteil geringerer steuerlicher Belastung vertraute. \n\nDiese Erwartung wurde durch den Einkommensteuerbescheid vom 22. Januar \n\n1999, in dem das Finanzamt den auf die Forderungen entfallenden Kaufpreis-\n\nanteil dem ermäßigten Steuersatz unterwarf, zunächst bestätigt. Dies zeigt be-\n\nsonders deutlich, dass sich das im Kaufvertrag angelegte Risiko in der Errei-\n\nchung des steuerlichen Zieles erst durch den Bescheid vom 25. Juli 2001 ver-\n\nwirklichte. \n\n19 \n\nbb) Da die ungünstige Vertragsgestaltung einen finanziellen Nachteil erst \n\nmit Erlass des zweiten Steuerbescheides bewirkt hat, kann ein früherer Verjäh-\n\nrungsbeginn nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der Schaden beste-\n\nhe hier nicht in einem steuerlichen Nachteil, sondern in einem geringeren Kauf-\n\npreis. Eine solche Differenzierung stände in Widerspruch zu den bisherigen Se-\n\nnatsentscheidungen in Fällen der von steuerlicher Fehlberatung beeinflussten \n\nVertragsgestaltung. Sie würde den Kläger zudem praktisch rechtlos stellen; \n\ndenn für diesen gab es vor dem Steuerbescheid vom 25. Juli 2001 keinen An-\n\nlass, eine steuerliche Pflichtverletzung des Beklagten und einen daraus ent-\n\nstandenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen. \n\n20 \n\n3. Der Kläger hat den Eintritt der Verjährung vor Ende der am 25. Juli \n\n2004 ablaufenden Verjährungsfrist wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB i.V.m. \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Hemmung \n\nbereits durch Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eintrat \n\noder ob der Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert war (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418; Urt. v. 17. Oktober 2000 \n\n- XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f). Die Hemmung trat in jedem Fall mit \n\nZustellung der Anspruchsbegründung am 22. Juni 2004 ein. Denn in ihr wurde \n\nder auf dem Verzicht eines Teils des Forderungsbestandes beruhende Scha-\n\nden individualisiert, und damit wurden etwaige Mängel des Mahnbescheides vor \n\nEintritt der Verjährung geheilt. \n\nIII. \n\n21 \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang \n\ndem Kläger ein Schaden entstanden und ob das dazu in der Berufungsinstanz \n\nnachgeholte Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist. So-\n\nweit es darum geht, wie der Kläger gehandelt hätte, wenn er vom Beklagten \n\nzutreffend beraten worden wäre, kann er gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne \n\nweiteres als Partei vernommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 \n\n- IX ZR 167/02, WM 2004, 472). Sollte der Schaden des Klägers nur schwer zu \n\nermitteln sein, kommt die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht (vgl. \n\nFischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. \n\nRn. 1094). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2005 - 14c O 125/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2006 - I-23 U 173/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-130-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-130-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:14.697917+00:00"}}