{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_127-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"IX ZR 127/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 127/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp \n\nam 6. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.200.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, \n\nAbs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n3 \n\n1. Rückzahlung des Honorars \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind \n\nnicht entscheidungserheblich. Weder der I. A. GmbH \n\n(im Folgenden: IAG) noch der G. A. \n\nA. (im Folgenden: GAA) noch dem Kläger \n\nsteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des \n\nan sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. Für das von \n\nihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten, \n\ndie \n\nin die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zusätzliche Ver-\n\ngütungsansprüche hat eine etwaige unterlassene Aufklärung über Mandatsbe-\n\nziehungen nicht ausgelöst. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. Novem-\n\nber 2007 (aaO) besteht nicht. \n\n2. Schadensersatzansprüche \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind, \n\nsoweit sie für sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entschei-\n\ndungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche im \n\nErgebnis mit Recht abgewiesen hat. \n\na) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der \n\nAusgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlas-\n\ntenrisiko sowie wegen des Fortbestehens der Exklusiventsorgungsverträge kei-\n\nne Schadensersatzansprüche zu. Zwischen ihr und den Beklagten bestand in-\n\nsoweit kein Beratungsvertrag. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Schadensersatzansprüche der GAA wegen Bildung und Tilgung der \n\nAusgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlas-\n\ntenrisiko waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenständlich. Das \n\nLandgericht hat sämtliche vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht \n\ngeltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Der Kläger hat sich \n\nmit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Ansprüche der IAG gewandt \n\n(vgl. BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW \n\n1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, WM 1998, 1408, 1409 f; \n\nv. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches \n\ngilt für etwaige Schadensersatzansprüche der GAA wegen des Fortbestehens \n\nder Exklusivmaklerverträge; insoweit ist überdies weder vorgetragen noch er-\n\nkennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert hätte. \n\n8 \n\nc) Der IAG stehen gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D. \n\n M. G. (im Folgenden: DMG) zu. Soweit der Kläger den \n\nSchaden daraus herleitet, dass der Vertrag von Anfang an mit seinem später \n\ngeänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen, fehlt Vortrag, nach \n\ndem die DMG dazu bereit gewesen wäre. Überdies hat der Kläger die haf-\n\ntungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsge-\n\nrechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die IAG hätte auch darauf ver-\n\nzichten können, die DMG oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsfüh-\n\nrung zu beauftragen. \n\n9 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nKayser Gehrlein Fischer \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 O 239/95 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2006 - 11 U 49/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zr-127-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zr-127-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:57:33.998208+00:00"}}