{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"IX ZR 126/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 126/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 28. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset-\n\nzung in dem Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich \n\nnach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und ent-\n\nsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden \n\nsoll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, \n\nNJW-RR 1999, 1080; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort \"An-\n\nfechtungsklagen\"). \n\n2 \n\nDemgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der \n\nBeklagten, die sich gegen ihre Verurteilung in den Punkten 1 bis 3b, 4 bis 10 \n\n(Urteil des Landgerichts S. 2, 3; Urteil des Kammergerichts S. 4 unten, 8 unter \n\nII.) richtete, auf 3.012.777,44 €. Dies entspricht dem Betrag der Forderungen \n\nder Klägerin, die der Anfechtungsklage zuletzt noch zugrunde lagen. Für einen \n\ngeringeren Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, war nichts \n\nvorgetragen (vgl. S. 16 der Beschwerdebegründung der Beklagten). Soweit die \n\nBeklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung auf ihre Auskunft vom 17. Mai \n\n2005 verweist, hatte diese dem Beschwerdegericht keine Veranlassung gege-\n\nben, der Berufung in größerem Umfang, als tatsächlich geschehen (nämlich \n\nhinsichtlich der Punkte 3a und 11) stattzugeben. \n\n3 \n\nIm Übrigen erlaubt die nicht belegte Auskunft - ebenso wenig wie die \n\nnachfolgende vom 3. August 2006 - nicht die Feststellung des tatsächlichen \n\nWertes der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll. Ob die Duldungsverur-\n\nteilungen in den Punkten 5 und 7 wertlos sind, wie - gleichfalls ohne Beleg - \n\nbehauptet wird, kann danach dahinstehen. \n\n4 \n\nDer Gegenstandswert für die Beschwerde der Klägerin beläuft sich auf \n\n1.518.536,89 € (vgl. S. 6 der Beschwerdebegründung der Klägerin). \n\n5 \n\nZusammen ergibt dies den festgesetzten Wert von 4.531.314,33 €. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nProf. Dr. Gehrlein\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2005 - 9 O 448/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/ix-zr-126-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/ix-zr-126-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:32.772362+00:00"}}