{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"IX ZR 126/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 126/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 11. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts Berlin vom 9. Juni 2006, berichtigt durch Beschlüsse \n\nvom 18. und 25. Juli 2006, werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 70 % \n\nund die Klägerin 30 % zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n4.531.314,33 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben \n\njedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\nnoch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Dies gilt zunächst für die Beschwerde der Beklagten. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht für die vor dem 5. Dezember 1993 vorgenommenen Verfügungen \n\ndes Schuldners von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners \n\nausgegangen ist, beruht dies nicht auf einer Verletzung des Grundrechts der \n\nBeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht \n\nhat aus dem späteren Geständnis des Schuldners gefolgert, er habe von An-\n\nfang an mit Regressansprüchen gerechnet. Dies ist eine tatrichterliche Würdi-\n\ngung, die von dem vermuteten Zugang einer Zahlungsaufforderung unabhängig \n\nist. \n\n3 \n\nDie Frage, ob eine Schenkung stets als inkongruente Deckung anzuse-\n\nhen ist und somit ein Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des \n\nSchuldners und deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner darstellt, stellt \n\nsich nicht. Da der Schuldner der Beklagten gegenüber zu keinerlei Leistungen, \n\nsei es entgeltlichen oder unentgeltlichen, verpflichtet war, ist dies ein Beweisan-\n\nzeichen dafür, dass es ihm um die Sicherung seines Vermögens vor dem \n\nZugriff seiner Gläubiger - mithin um die Gläubigerbenachteiligung - gegangen \n\nist. \n\n4 \n\nDie Übertragung des Miteigentums B. in K. und der Be-\n\nteiligung an der GbR H. in B. konnte das Berufungsgericht, oh-\n\nne hierbei gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten zu verstoßen, als in-\n\nkongruente Deckung werten. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf \"Ablö-\n\nsung\" des Schuldanerkenntnisses durch Übertragung von Grundeigentum oder \n\nBeteiligungen. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht konnte auch die Vernehmung des Schuldners als \n\nZeugen und der Beklagten als Partei unterlassen, ohne dieser das rechtliche \n\nGehör abzuschneiden. Allerdings ist auch das Vorliegen einer inneren Tatsa-\n\nche, wie der Benachteiligungsabsicht bzw. der Kenntnis hiervon, einer Beweis-\n\naufnahme zugänglich. Dazu müssen jedoch Umstände (Indiztatsachen) festge-\n\nstellt werden, die einen Schluss auf die innere Tatsache zulassen (BVerfG NJW \n\n1993, 2165; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, \n\n247, 248). Einen entsprechenden schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht \n\nvermisst. Dass es dabei Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen habe, legt \n\ndie Beschwerde nicht dar. \n\n6 \n\nSoweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Zwangsvoll-\n\nstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befrie-\n\ndigung der Klägerin führen wird, stellt sich die von der Beschwerde formulierte \n\nGrundsatzfrage nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich \n\nder Schuldner der Zwangsvollstreckung, insbesondere der Abgabe der eides-\n\nstattlichen Versicherung, bewusst entzogen. \n\n7 \n\n2. Auch für die Beschwerde der Klägerin fehlt ein Zulassungsgrund. Es \n\nist nicht widersprüchlich, dass das Berufungsgericht einerseits die Benachteili-\n\ngungsabsicht des Schuldners für \"evident\" gehalten und andererseits die Be-\n\nnachteiligungsabsicht bei der Auseinandersetzung der O. GmbH deshalb \n\nverneint hat, weil diese der Beklagten nur eine kongruente Deckung verschafft \n\nhabe. Die \"Evidenz\" der Gläubigerbenachteiligungsabsicht hat das Berufungs- \n\ngericht nur auf die Verfügungen zwischen November 1993 und März 1994 be-\n\nzogen. Für den Abschluss der privatschriftlichen Vereinbarung vom 30. Sep-\n\ntember 1993 fehlt eine solche Aussage. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2005 - 9 O 448/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zr-126-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zr-126-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:05.477558+00:00"}}