{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_124-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"IX ZR 124/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 124/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 23. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 303.707,38 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ste-\n\nhen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die erfolgte Verrechnung \n\nist eine Rechtshandlung, wobei der Urheber nicht zwingend der Schuldner sein \n\nmuss (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. \n\n§ 129 Rn. 35). Auch liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Nach dem Vor-\n\nbringen der Beklagten sollte die Insolvenzschuldnerin \"entschuldet\" werden. Die \n\ndafür erforderlichen Beträge wurden jedoch nicht - wie die Beschwerde geltend \n\nmacht - \"aus dem Vermögen des Streithelfers unmittelbar an die Beklagte\", \n\nsondern über das Vermögen der Schuldnerin geleistet. Nach dem eigenen Vor-\n\nbringen der Beklagten veranlasste der Streithelfer die Überweisung der auf sei-\n\nnen Darlehenskonten bei der Beklagten befindlichen Beträge auf das Kontokor-\n\nrentkonto der Schuldnerin. Damit entstand für diese ein Anspruch auf Gut-\n\nschrift, der für die Gläubiger der Schuldnerin pfändbar war. Die Annahme der \n\nBeschwerde, eine wirksame Giroabrede habe nicht mehr bestanden, geht fehl. \n\nSelbst wenn der Kontokorrentkreditvertrag - wie die Beklagte vorgetragen hat - \n\nbis zum 30. Oktober 2001 befristet gewesen sein sollte, wirkte dieser doch inso-\n\nfern nach, als die Schuldnerin den Anspruch hatte, dass für sie eingehende \n\nGelder ihr noch gutgeschrieben wurden. Tatsächlich ist mit den im Juni 2002 \n\nüberwiesenen Beträgen auch so verfahren worden. Eine etwaige Vereinbarung \n\nüber den Verwendungszweck der von dem Streithelfer aufgenommenen Darle-\n\nhen ließ die Giroabrede ebenfalls unberührt. \n\n3 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.04.2005 - 13 O 525/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 U 77/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-124-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-124-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:49.708243+00:00"}}