{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_122-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZR 122/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 122/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n8. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 312.034,27 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die zur Prüfung \n\ngestellten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. \n\n1. a) Gegenstand der Klage bildet zum einen ein Schadensersatzan-\n\nspruch in Höhe von 307.034, 27 €, den die Klägerin darauf gestützt hat, im Falle \n\neiner zutreffenden Beratung durch den Beklagten und einer ihr entsprechenden \n\nVertragsgestaltung gegen den Käufer E. wegen Verzuges eine Zinsforderung \n\nerworben zu haben. Weiterer Klagegegenstand ist ein Feststellungsantrag auf \n\nErsatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens, dass sie wegen der \n\nBindung an den mit dem Käufer E. geschlossenen Vertrag das Grundstück \n\n3 \n\n4 \n\nnicht zu gleichen Bedingungen an einen anderen Erwerber gewinnbringend \n\nveräußern konnte. \n\nb) Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch für \n\nunbegründet erachtet, weil der Käufer E. bei einer anderen Vertragsgestal-\n\ntung vor Eintritt der Fälligkeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht \n\nhätte und darum Verzugszinsen nicht angefallen wären. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Berufungsbegehren der Klä-\n\ngerin in vollem Umfang weiterverfolgt, setzt sich mit diesen die Abweisung des \n\nZahlungsantrags tragenden Erwägungen nicht auseinander. Zwar hat das Beru-\n\nfungsgericht einen bezifferten Schaden der Klägerin auch unter dem Gesichts-\n\npunkt der Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer \n\nE. vereinbarten Preis an einen Dritten abgelehnt. Dies war aber rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil die Klägerin den Zahlungsanspruch in beiden Tatsacheninstanzen \n\nausschließlich auf den Zinsschaden gestützt hat. Das Vorbringen der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde, das dem fehlerhaften Ansatz des Berufungsgerichts folgt \n\nund sich nur mit der Frage eines Verkaufs an einen Dritten befasst, ist darum \n\nnicht geeignet, die Abweisung des Zahlungsantrags in Frage zu stellen. \n\n5 \n\n3. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen ihren Feststellungsantrag aus-\n\nschließlich mit Tatsachenvortrag zur Möglichkeit eines Verkaufs des Grund-\n\nstücks zu dem mit dem Käufer E. vereinbarten Preis an einen Dritten unter \n\nlegt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund \n\nauf, insbesondere sind die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs nicht dargetan. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 O 343/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-9 U 64/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-122-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-122-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:08.302907+00:00"}}