{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_119-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZR 119/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 867 Abs. 3; BGB § 1124 Abs. 2, § 1147 a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vo- rangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläu- biger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte. b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 119/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 867 Abs. 3; BGB § 1124 Abs. 2, § 1147 \n\na) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem \n\npersönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vo-\n\nrangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläu-\n\nbiger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte. \n\nb) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem \n\nGrundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 119/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 15. Dezember 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-\n\nschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin geht im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ge-\n\ngen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, mit dem die Beklagte \n\nMietansprüche des Nebenintervenienten (fortan: Schuldner) gegen die Mieter \n\ndes Objekts O. gepfändet hat. Für die Klägerin ist an \n\ndiesem Grundstück an 6. Rangstelle eine Grundschuld \n\nin Höhe von \n\n3.200.000,00 DM eingetragen. Am 4. September 2002 trat der Schuldner \n\naußerdem sämtliche Ansprüche aus der Vermietung des Objekts an die Kläge-\n\nrin ab. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat ebenfalls Forderungen gegen den Schuldner. Am \n\n14. Mai 1991 hatten der Schuldner und seine Ehefrau im Zusammenhang mit \n\nder Bestellung einer Grundschuld an einem anderen, zwischenzeitlich zwangs-\n\nversteigerten Grundstück die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag \n\nnebst Zinsen und Nebenleistungen übernommen und sich insoweit der \n\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Aufgrund dessen \n\nließ die Beklagte am 21. März 2002 Zwangshypotheken auf dem mittlerweile in \n\nWohnungseigentumseinheiten geteilten Grundstück in O. \n\n eintragen. Am 1. Juni 2005 erwirkte sie einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss hinsichtlich der \"derzeitigen und künftigen Ansprüche des \n\nSchuldners auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinsen\" \n\naus der Vermietung dieses Grundstücks. Als \"Titel\" ist die vollstreckbare Aus-\n\nfertigung der Grundschuldsbestellungsurkunde an dem anderen Grundstück \n\nangegeben. Der Beschluss enthält folgenden weiteren Vermerk \n\n\"Gepfändet wird sowohl aus dem persönlichen als auch aus dem \n\ndinglichen Anspruch.\" \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Pfändung der Mietforderungen für unzulässig \n\ngehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage \n\nabgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nweiterhin den Antrag, die Zwangsvollstreckung in die Mietforderungen für unzu-\n\nlässig zu erklären. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vollstreckbare Urkunde vom \n\n14. Mai 1991, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein ge-\n\nsamtes Vermögen unterworfen habe, habe eine ausreichende Grundlage für die \n\nZwangshypotheken dargestellt. Durch die Pfändung der Mieten sei die nach \n\n§ 1124 Abs. 2 BGB erforderliche Beschlagnahme der Mietforderungen bewirkt \n\nworden. Die Beschlagnahme gehe der Abtretung vor, unabhängig davon, dass \n\ndie Grundschuld der Klägerin einen besseren Rang habe als die Zwangshypo-\n\ntheken der Beklagten; denn die Klägerin habe die Mietforderungen ihrerseits \n\nnicht beschlagnahmen lassen. Der dingliche Anspruch auf Duldung der \n\nZwangsvollstreckung folge aus den Zwangssicherungshypotheken, aber auch \n\naus der notariellen Urkunde vom 14. Mai 1991. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n1. Die Klage ist als Drittwiderspruchsklage zulässig. Die Klägerin beruft \n\nsich auf ein die Zwangsvollstreckung in die Mieten hinderndes Recht, nämlich \n\n8 \n\n9 \n\ndarauf, aufgrund der Abtretung vom 4. September 2002 Inhaberin der von der \n\nBeklagten gepfändeten Mietforderungen geworden zu sein. \n\n2. Die Klage ist auch begründet. \n\na) Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1. Juni 2005 \n\nauf der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der notariellen \n\nUrkunde vom 14. Mai 1991 (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) beruht, hat die Abtretung \n\nvom 4. September 2002 Vorrang vor der späteren Pfändung. Die Vorschrift des \n\n§ 1124 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Gemäß § 1124 Abs. 2 BGB ist eine \n\nVorausverfügung über Forderungen auf Miete dem Hypothekengläubiger ge-\n\ngenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete für eine spätere Zeit als den \n\nzur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht. Die Vorschrift \n\nsetzt also eine Beschlagnahme der Mietforderungen zugunsten des Hypothe-\n\nkengläubigers voraus. Die Beschlagnahme der Mietforderungen kann durch \n\nderen Pfändung bewirkt werden; sie muss nicht durch Anordnung der Zwangs-\n\nverwaltung erfolgen (BGHZ 163, 201, 208). Grundlage der Pfändung muss \n\ndann jedoch der dingliche Anspruch sein (BGH, aaO). Bei einer Zwangsvoll-\n\nstreckung aufgrund einer Unterwerfungserklärung wegen einer persönlichen \n\nForderung ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Um einen Duldungstitel im Sin-\n\nne von § 800 ZPO handelte es sich bei der Unterwerfungserklärung nicht. \n\n10 \n\nb) Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den am \n\n21. März 2002 eingetragenen Zwangshypotheken beruht, fehlt es an einem \n\nVollstreckungstitel. \n\n11 \n\naa) Die Eintragung einer Zwangshypothek ist eine Art der Zwangsvoll-\n\nstreckung in das Grundstück (§ 866 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Eintragung entsteht \n\ndie Hypothek (§ 867 Satz 2 ZPO). Eine Hypothek gewährt dem Gläubiger we-\n\ngen einer ihm zustehenden Forderung einen dinglichen Anspruch auf Zahlung \n\ndes Hypothekenbetrages aus dem Grundstück (§ 1113 Abs. 1 BGB). Die Be-\n\nfriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die \n\nsich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147 \n\nBGB). Diese findet nur aus einem besonderen dinglichen Titel statt, der auf \n\nDuldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück aus der Hypo-\n\nthek lautet. Einen solchen Titel hat die Beklagte nicht erwirkt. \n\n12 \n\nbb) Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält \n\n§ 867 Abs. 3 ZPO allerdings eine besondere Vorschrift. Danach genügt zur Be-\n\nfriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare \n\n(Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Dul-\n\ndungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Auf \n\ndiese Vorschrift hat die Beklagte sich berufen, und das Berufungsgericht hat sie \n\nfür anwendbar gehalten. \n\n13 \n\ncc) Der Anwendungsbereich des § 867 Abs. 3 ZPO ist jedoch auf die \n\nZwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschränkt. Auf den \n\nhier vorliegenden Fall der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von zum Haf-\n\ntungsverband der Hypothek gehörenden Mietforderungen ist diese Vorschrift \n\nnicht anwendbar. \n\n14 \n\n(1) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nur die Zwangsvollstreckung \n\nim Wege der Zwangsversteigerung wird benannt; andere Arten der Zwangsvoll-\n\nstreckung werden nicht erwähnt. \n\n15 \n\n(2) Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Begriff \n\n\"Zwangsversteigerung\" bewusst verwandt worden ist, also nicht nur als Beispiel \n\nfür alle denkbaren Arten der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek \n\ndienen sollte. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz \n\nzur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstre-\n\nckungsnovelle) heißt es zwar, \"das Erfordernis eines besonderen dinglichen \n\nDuldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nZwangshypothek\" solle entfallen (BT-Drucks. 13/341, S. 38 unter 3; vgl. auch \n\nS. 12 unter 6a). Sowohl die Analyse des bis dahin geltenden Rechts (aaO, \n\nS. 36 ff) als auch die Begründung der Neufassung (aaO, S. 38 f) behandelt je-\n\ndoch ausschließlich die Zwangsversteigerung. Am Ende der Einzelbegründung \n\nwird überdies ausgeführt, aus welchem Grund die Einbeziehung der Zwangs-\n\nverwaltung nicht erforderlich sei (aaO). \n\n16 \n\n(3) Die Zwangsverwaltung ist deshalb aus dem Anwendungsbereich des \n\n§ 867 Abs. 3 ZPO herausgenommen worden, weil auch im Falle der Vollstre-\n\nckung aus dem Titel über den persönlichen Anspruch der Rang der Zwangshy-\n\npothek gewahrt werde (vgl. § 155 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 11 Abs. 1 \n\nZVG), das gesetzgeberische Ziel - die rangwahrende Vollstreckung aus der \n\nZwangshypothek ohne einen zusätzlich zu erwirkenden Duldungstitel - also be-\n\nreits erreicht sei (BT-Drucks. 13/341, S. 38 f). Mit der Pfändung von Mieten \n\ndurch den Inhaber einer Zwangshypothek befasst sich die Gesetzesbegrün-\n\ndung demgegenüber nicht. Dieser Umstand allein lässt den Schluss auf eine \n\nRegelungslücke jedoch nicht zu. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung in dem \n\nSinne zu verstehen, dass der mit einem Vermerk gemäß § 867 Abs. 3 ZPO ver-\n\nsehene Titel über den persönlichen Anspruch eine Pfändung der Mieten mit der \n\nWirkung des § 1124 Abs. 2 BGB nicht erlaubt. \n\n17 \n\naaa) Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein \n\nGrundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, \n\ndurch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Zwangsvollstre-\n\nckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek ist mit der Eintragung abge-\n\nschlossen (vgl. § 867 Abs. 1 ZPO). Weitere Maßnahmen wie die Zwangsver-\n\nsteigerung, die Zwangsverwaltung oder die Pfändung der Mietforderungen sind \n\nselbständige Maßregeln (vgl. § 866 Abs. 2 ZPO), die nur unter den gesetzlich \n\nnormierten Voraussetzungen zulässig sind. Der Gesetzgeber kann dieses in der \n\namtlichen Begründung des Entwurfs der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle so \n\nbezeichnete \"formale\" Argument überwinden und das Erfordernis des Dul-\n\ndungstitels abschaffen (BT-Drucks. 13/341, S. 38). Für die Pfändung der Miet-\n\nforderung fehlt jedoch eine entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers. \n\n18 \n\nbbb) Gegen ein bloßes Versehen des Gesetzgebers spricht der erklärt \n\nfragmentarische Charakter der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle. Nach dem all-\n\ngemeinen Teil der amtlichen Begründung verzichtete der Entwurf \"im Interesse \n\nder raschen Umsetzbarkeit\" ausdrücklich auf eine grundlegende Reform des \n\ngesamten Vollstreckungsrechts und beschränkte sich auf die Überarbeitung \n\neinzelner Regelungen, deren Änderung von der Praxis als besonders dringlich \n\nerachtet worden war (BT-Drucks. 13/341, S. 10). Wenn sich die Begründung zu \n\n§ 867 Abs. 3 ZPO dann nur mit den praktisch besonders wichtigen Vollstre-\n\nckungsarten \"Zwangsversteigerung\" und \"Zwangsverwaltung\" befasste, andere \n\nVollstreckungsarten wie die Pfändung von zum Hypothekenverband gehören-\n\nden Mietforderungen jedoch ausließ, geschah dies bewusst. \n\n19 \n\nccc) Die Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des \n\nHypothekengläubigers vor einer Aushöhlung des Wertes seiner Sicherheit \n\ndurch die isolierte Abtretung der Mietforderungen oder gleichstehenden Verfü-\n\ngungen des Eigentümers. Dem Hypothekengläubiger soll die laufende Miete \n\noder Pacht als Haftungsobjekt dienen. Deshalb schränkt § 1124 Abs. 2 BGB \n\ndas Prioritätsprinzip ein (BGHZ 163, 201, 207 f). Die isolierte Pfändung der \n\nMietforderungen aufgrund eines persönlichen Titels verdient keinen besonderen \n\nSchutz, sei es vor oder nach der Erwirkung einer Zwangshypothek. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-\n\nfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat \n\nselbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Be-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. \n\nFischer Raebel Fischer \n\n Cierniak Lohmann \n\nRiBGH Vill hat Urlaub \nund ist daher verhindert \nzu unterschreiben. \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 16014/05 - \nOLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 5 U 2107/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-119-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 867","ref_norm":"867","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 866","ref_norm":"866","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1113","ref_norm":"1113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-119-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:50.421367+00:00"}}