{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_116-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"IX ZR 116/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 826 Gg, 286 Abs. 2 Nr. 4 Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Ein- griffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Ver- zugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 116/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 826 Gg, 286 Abs. 2 Nr. 4 \n\nWerden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Ein-\n\ngriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Ver-\n\nzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2007- IX ZR 116/06 - OLG Hamm \n\nLG Siegen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil \n\ndes Klägers erkannt hat. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Siegen vom 25. Oktober 2005 \n\nabgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.000 € nebst Zinsen \n\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus \n\n21.000 € seit 4. September 2004, aus weiteren 23.000 € seit \n\n8. September 2004, aus weiteren 15.500 € seit 10. September \n\n2004 und aus weiteren 10.500 € seit 11. September 2004 zu zah-\n\nlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der \n\nB. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er überwies in \n\nvier Teilbeträgen am 3., 7., 8. und 10. September 2004 aus dem Vermögen der \n\nSchuldnerin \n\ninsgesamt 70.000 € auf seines eigenes Bankkonto. Am \n\n20. September 2004 stellte er für die Schuldnerin Eigenantrag. Über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin wurde am 21. Januar 2005 das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n2 \n\nDer Kläger forderte den Beklagten mit Schriftsatz vom 6. April 2005 unter \n\nFristsetzung auf den 21. April 2005 zur Rückzahlung der Hauptsumme auf und \n\nbegehrte zugleich Verzugszinsen ab dem jeweiligen Folgetag der einzelnen \n\nÜberweisungen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgege-\n\nben und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 22. April 2005 zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung \n\ndes Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehen-\n\nden Rechtsmittels Zinsen in der geltend gemachten Höhe ab Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nseinen ursprünglichen Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NZI 2006, 642 veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt, der Kläger könne Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem jeweiligen Basiszinssatz aus § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB \n\nverlangen. Die Verzinsung beginne erst am Tag der Insolvenzeröffnung, mithin \n\ndem 21. Januar 2005. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren \n\nRechtshandlung könne nicht abgestellt werden, weil nach § 291 BGB die Ver-\n\nzinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne und dieser An-\n\nspruch frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe und fällig \n\nwerde. Weitergehende Zinsansprüche bestünden nicht. § 849 BGB beziehe \n\nsich nur auf die Verzinsung des zu ersetzenden Betrages bei Entziehung oder \n\nBeschädigung einer Sache. Die \"Entziehung\" im Sinne des § 849 BGB be-\n\nschränke sich lediglich auf Fälle der Vorenthaltung eines körperlichen Gegen-\n\nstandes. Auf das Abheben von Geldforderungen (Buchgeld) könne diese Be-\n\nstimmung nicht angewendet werden. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, \n\ndass hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung die Vorschrift des § 143 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO anzuwenden ist und dem Kläger ab der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-\n\nsiszinssatz zustehen. \n\n7 \n\na) Der Senat hat mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen \n\nEntscheidung vom 1. Februar 2007 (IX ZR 96/04, ZIP 2007, 488, z.V.b. in \n\nBGHZ 171, 38) ausgeführt, dass § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgen-\n\nverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB enthält, so dass der Anfechtungsgegner un-\n\nmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er \n\nwird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. \n\nMit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger An-\n\nspruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen \n\nhat, zur Anwendung der Regel über die Zahlung von Prozesszinsen führt. Da-\n\nnach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift \n\ndes § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden (BGH aaO, S. 489, \n\nz.V.b. in BGHZ 171, 38, 43). \n\n8 \n\nb) Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nfällig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenz-\n\nverwalter geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 83, 102, 105). Daher entsteht \n\ndas Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ \n\n15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der Rückgewähr-\n\nanspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner \n\ngesonderten Erklärung bedarf \n\n(BGHZ 135, 140, 151; BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672; Urt. v. 1. Februar 2007 \n\n- IX ZR 96/04 aaO, z.V.b. in BGHZ 171, 38, 44). Prozesszinsen können daher \n\nerst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt werden (§ 291 Satz 1 \n\nHalbs. 2 BGB). \n\n9 \n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzeröffnung schulde \n\nder Beklagte überhaupt keine Zinsen, ist unzutreffend. Der Beklagte ist der \n\nSchuldnerin ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Überweisung der einzelnen Beträ-\n\nge auf sein Konto gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Zinsleistung verpflichtet, \n\nweil die gegen ihn bestehende Forderung auf einer unerlaubten Handlung be-\n\nruht (§ 826 BGB). \n\n10 \n\na) Bei der Haftung wegen Existenzvernichtung handelt es sich nach der \n\nvon dem Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04, \n\nNJW 2007, 2689 z.V.b. in BGHZ) entwickelten grundlegenden Neukonzeption \n\nnicht um eine Durchgriffshaftung zugunsten der Gesellschaftsgläubiger, son-\n\ndern um einen originären Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der \n\nseine Grundlage in § 826 BGB findet. Für die Beurteilung, ob ein existenzver-\n\nnichtender Eingriff vorliegt, kann auch nach der Umgestaltung der Existensver-\n\nnichtungshaftung in eine reine Innenhaftung die bisherige Rechtsprechung he-\n\nrangezogen werden (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO, S. 2690 f). Mithin liegt eine \n\nExistenzvernichtung vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des \n\nGesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt, indem er der \n\nGesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen \n\nAusgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten \n\nbenötigt, und sie dadurch in die Insolvenz führt oder eine bereits bestehende \n\nInsolvenz vertieft (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02, ZIP 2005, \n\n250 f; v. 16. Juli 2007 aaO). Der existenzvernichtende Eingriff ist sittenwidrig, \n\nweil die Gesellschaft dadurch um Vermögen gebracht wird, das sie zur vorran-\n\ngigen Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO \n\nS. 2692). \n\n11 \n\n12 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte der Schuldnerin gemäß \n\n§ 826 BGB wegen Existenzvernichtung zur Schadensersatzleistung verpflichtet. \n\nDer Beklagte hat im Insolvenzverfahren selbst eingeräumt, dass die \n\nSchuldnerin bereits in dem Zeitpunkt überschuldet war, als er die ihn begünsti-\n\ngenden Zahlungen beschlossen und veranlass hat. Die - wie der vereinbarte \n\nVorrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft belegt - gera-\n\nde auch für den Fall einer Krise vorgesehene zusätzliche Vergütung des Be-\n\nklagten war jedenfalls unzulässig, weil der Schuldnerin als Gegenleistung keine \n\nVorteile zugeflossen waren (vgl. BGHSt 50, 331, 337 \"Mannesmann\"), sondern \n\nder Beklagte das Unternehmen vielmehr in die Insolvenz geführt hatte. Da folg-\n\nlich die Insolvenz der Schuldnerin vertieft wurde, liegt in den von einem einheit-\n\nlichen Willensentschluss des Beklagten getragenen Zahlungen eine Existenz-\n\nvernichtung. Der von § 826 BGB vorausgesetzte Vorsatz ist über die Schädi-\n\ngung der Schuldnerin hinaus auch im Blick auf das Merkmal der Sittenwidrigkeit \n\ngegeben: Denn dem Beklagten waren die Tatsachen - der betriebsfremden \n\nZwecken dienende Entzug von Gesellschaftsmitteln zum Nachteil der Gesell-\n\nschaftsgläubiger - bekannt, aus denen das Verdikt der Sittenwidrigkeit hergelei-\n\ntet wird (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO, S. 2692). \n\n13 \n\nc) Mit der rechtswidrigen Entziehung der ihm nicht zustehenden Geldbe-\n\nträge ist der Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unmittelbar in Verzug ge-\n\nraten (vgl. OLG Kiel SeuffArch Bd. 59 Nr. 259; MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl. \n\n§ 286 Rn. 69; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 286 Rn. 25). Dem Kläger steht \n\ndemnach der geltend gemachte Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinsatz aus § 286, § 288 Abs. 1 BGB bereits ab dem begehrten Zeit-\n\npunkt zu. Auf die Bestimmung des § 849 BGB, die auch auf die Entziehung von \n\nGeld anwendbar ist (vgl. BGHZ 8, 288, 298; BGH, Urt. v. 26. November 2007 \n\n- II ZR 167/06; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl. § 849 Rn. 5; Palandt/Sprau, \n\nBGB aaO § 849 Rn. 1; Staudinger/Vieweg, BGB, 13. Bearb. 2002 § 849 Rn. 4), \n\nmuss daher nicht näher eingegangen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der \n\ngeltend gemachte Zinsanspruch zudem unter dem Gesichtspunkt gezogener \n\nNutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB) oder schuldhaft nicht gezogener Nutzungen \n\n(§ 987 Abs. 2 BGB) (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - IX ZR \n\n401/99, NJW 2002, 1050, 1052, insoweit in BGHZ 149, 326 nicht abgedruckt; \n\nUrt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 aaO, S. 490; z.V. b. in BGHZ 171, 38, 45; \n\nG. Fischer, KTS 2007, 267, 281) begründet ist. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 25.10.2005 - 6 O 139/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 27 U 190/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-116-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-116-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:09.750773+00:00"}}