{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_115-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZR 115/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 115/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n4. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wird auf 136.412,67 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-\n\ndeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt aus mehreren \n\nGründen nicht vor. Ausweislich der Gründe des Berufungsurteils hat das Beru-\n\nfungsgericht den rechtlichen Hinweis auf die im Berufungsurteil angewandte \n\nAnfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO gegeben. Die in § 139 Abs. 4 ZPO \n\nvorgeschriebene Dokumentation des gerichtlichen Hinweises kann auch in dem \n\nnachfolgenden Urteil erfolgen (BGHZ 164, 166, 172 f). Die Vorschrift des § 133 \n\nInsO ist im Übrigen schon Gegenstand der Berufungserwiderung des Klägers \n\ngewesen, bezogen allerdings nicht auf den Zahlungsvorgang als solchen, son-\n\ndern auf den von der Beklagten geltend gemachten Rechtsgrund für die Zah-\n\nlung. Nachdem der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu den Umständen \n\nder Zahlungsabwicklung und zu dem damaligen Wissensstand der Beklagten \n\npersönlich angehört worden war, hätte die Beklagte, falls sie zu § 133 Abs. 1 \n\nInsO ergänzend hätte vortragen wollen, Anträge gemäß § 139 Abs. 5, § 156 \n\nAbs. 2 Nr. 1, § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellen können. Dies hat sie unterlassen. \n\nSie hat deshalb einen etwaigen prozessualen Nachteil nicht mit den ihr zur Ver-\n\nfügung stehenden Mitteln abgewendet. \n\nSchließlich fehlt es an einem geeigneten Vortrag in der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde, der die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 \n\nInsO in zulassungserheblicher Weise hätte in Frage stellen können. \n\n2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 InsO er-\n\nschöpfen sich in der Anwendung der Vorschrift auf den zur Entscheidung ste-\n\nhenden Einzelfall. Grundsatzfragen werden hierbei nicht berührt. Von einer wei- \n\n3 \n\n4 \n\nteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung \n\nder Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist \n\n(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 18 O 59/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2006 - 27 U 163/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zr-115-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zr-115-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:14.172399+00:00"}}