{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_108-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 108/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 108/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom \n\n2. Mai 2006 zugelassen. \n\nDas genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\nonsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Senat wird auf \n\n244.755 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von der Verwalterin in dem am 20. Februar 2003 \n\neröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners die Auskehr \n\nvereinnahmter Mieten und die Mitteilung an den Mieter, dass die Mieten fortan \n\nan die Klägerin zu zahlen sind. \n\n2 \n\nNach den erstinstanzlichen Behauptungen der Klägerin hatte der Insol-\n\nvenzschuldner das Inventar der Wohnanlage \"Haus K. \" vor längerer Zeit \n\nangekauft und an die C. GmbH vermietet für monatlich \n\n4.532,50 €. Diese Mietansprüche habe der Insolvenzschuldner mit Vertrag vom \n\n31. März 2002 an die Klägerin abgetreten. Die C. \n\nGmbH zahlt die Miete seit Juli 2003 an die Insolvenzverwalterin, nachdem sie \n\ndiese dazu aufgefordert hatte. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz \n\ntrug die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 erstmals vor, dass aus-\n\nweislich des Mietvertrages das Mobiliar an das \"Haus K. \" vermietet und \n\nauch nur Ansprüche gegen das \"Haus K. \" abgetreten seien. Von An-\n\nsprüchen gegen die C. GmbH sei in den Unterlagen nicht die Rede. Das \n\nsei bislang bedauerlicherweise nicht aufgefallen. \n\n4 \n\n5 \n\nDaraufhin trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. März 2006 zu der \n\nRechtsnachfolge auf Seiten der Mieterin vor. Im Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung bestritt die Beklagte dieses Vorbringen. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage \n\nabgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Zu-\n\nlassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) sowie zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 \n\nZPO). \n\n7 \n\n1. Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO zugestan-\n\nden, dass der Insolvenzschuldner den Mietvertrag mit der C. \n\n GmbH geschlossen und den Anspruch auf Mietzins gegen diese an die \n\nKlägerin abgetreten hat. Die Beklagte hatte diesen Teil des Sachvortrags zu-\n\nnächst in der Klageerwiderung - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - nicht bestritten. Im Schriftsatz vom 28. Mai 2004 hat sie sodann selbst \n\nvorgetragen, dass der Klägerin durch den Überlassungsvertrag vom 31. März \n\n2002 \"die streitgegenständlichen Mietzinsansprüche\" abgetreten worden seien. \n\nDie Klägerin habe neun Monate - bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Miete in die \n\nMasse geflossen sei - die Miete vereinnahmt. \n\n8 \n\nNach § 288 ZPO bedurften die genannten Behauptungen der Klägerin \n\nkeines Beweises. Gegenstand eines Geständnisses können Tatsachen sein, \n\nauch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 \n\n- III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM \n\n2007, 1662, 1664 Rn. 16). Hierzu ist der genannte erstinstanzliche Vortrag der \n\nKlägerin zu rechnen, dass der Insolvenzschuldner den Mietvertrag mit der C. \n\n GmbH geschlossen und den Anspruch auf Mietzins \n\ngegen diesen an die Klägerin abgetreten habe. Die Beklagte hatte sich diesen \n\nVortrag zu Eigen gemacht. Über diesen übereinstimmenden Vortrag haben die \n\nParteien am 17. Juni 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbe-\n\nreitenden Schriftsätze mündlich verhandelt. Dies genügt, um die Geständnis-\n\nwirkung herbeizuführen (BGH aaO). \n\n9 \n\nDas Geständnis konnte von der Beklagten nur nach Maßgabe des § 290 \n\nZPO widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist nicht erfolgt. Wollte man einen \n\nWiderruf in dem erstmaligen Bestreiten dieses Sachverhalts im Schriftsatz der \n\nBeklagten vom 14. Februar 2006 in der Berufungsinstanz sehen, fehlte es je-\n\ndenfalls an der Darlegung und dem Beweis dafür, dass das Geständnis falsch \n\nwar. Der Verweis auf die Urkunden (Mietvertrag, Übertragungsvertrag) war hier-\n\nfür unzureichend, da ein Übergang der Verpflichtung auf die C. \n\n GmbH möglich erscheint, zumal diese und nicht eine andere Person \n\nauch tatsächlich Miete gezahlt hat. Demgemäß kommt eine Auslegung des \n\nÜbertragungsvertrages in Betracht, dass bei der Abtretung die Ansprüche ge-\n\ngen die C. GmbH gemeint waren. \n\n10 \n\nDas erstmalige Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Februar \n\n2006 hätte im Übrigen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden \n\ndürfen, weil das Bestreiten aus (eingeräumter) Nachlässigkeit nicht schon in der \n\nersten Instanz erfolgt war. Die fehlerhafte Zulassung neuen Verteidigungsvor-\n\nbringens kann zwar nicht mit der Revision geltend gemacht werden (BGH, Urteil \n\nvom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, ZIP 2007, 718, 719 f. Rn. 19 m.w.N.). Der \n\ndaraufhin erfolgte Sachvortrag der Klägerin durfte daraufhin jedoch nicht als \n\nverspätet zurückgewiesen werden, weder nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO noch \n\nnach § 525 Satz 1, § 282 Abs. 1, § 296 Abs. 2 ZPO. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hätte jedenfalls von den zugestandenen Tatsa-\n\nchen ausgehen müssen. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsurteil beruht auf dieser Gehörsverletzung. Hätte es die \n\nzugestandenen Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hätte es die \n\nKlage nicht wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abweisen können. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2004 - 6 O 371/03 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.05.2006 - 4 U 443/04-123- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-108-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-108-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:29.284766+00:00"}}