{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_100-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"IX ZR 100/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden. b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem An- schlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stun- de in Rechnung zu stellen. c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichte- te Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehen- den oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 100/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. März 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 \n\na) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen \nhat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann \nsich auch für das Flugzeug entscheiden. \n\nb) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, \nbraucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem An-\nschlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stun-\nde in Rechnung zu stellen. \n\nc) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichte-\nte Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehen-\nden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise \nwahrscheinlich verhindern. \n\nBGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - OLG Rostock \n LG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. März 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak \n\nund Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 28. April 2006 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. \n\nEr verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten einen Betrag \n\nvon noch 158.103,09 € zuzüglich Zinsen. Gegen das im schriftlichen Vorverfah-\n\nren ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Neubrandenburg hat die Be-\n\nklagte, vertreten durch ihren in Karlsruhe kanzleiansässigen Prozessbevoll-\n\nmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem auf den \n\n27. Oktober 2005, 14.00 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung über den \n\nEinspruch ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trotz ordnungsgemäßer \n\nLadung nicht erschienen. Er hatte um 10.25 Uhr durch seine Kanzlei mitteilen \n\nlassen, dass der von ihm gebuchte Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden wegen Ne-\n\nbels ausgefallen sei. Gegen 14.40 Uhr hat er dem Gericht telefonisch ange-\n\nzeigt, dass sich seine zunächst für 15.30 Uhr angekündigte Ankunft weiter ver-\n\nzögern werde. Wegen starken Verkehrsaufkommens und einer Straßenumlei-\n\ntung zwischen Berlin und Neubrandenburg werde er das Gericht voraussichtlich \n\nerst gegen 16.00 Uhr erreichen. \n\n2 \n\nNach 14.45 Uhr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Erlass \n\neines zweiten Versäumnisurteils beantragt, welches sodann verkündet worden \n\nist. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung mit der Begründung einge-\n\nlegt, ein Fall verschuldeter Säumnis liege nicht vor. Das Berufungsgericht hat \n\ndas zweite Versäumnisurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich \n\ndie zugelassene Revision des Klägers. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die besonderen Zulässigkeits-\n\nvoraussetzungen der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO lägen vor. Un-\n\nter diese Bestimmung sei unter anderem der hier gegebene Fall zu fassen, \n\ndass die Partei unverschuldet säumig gewesen sei. Die Beklagte habe die \n\nmaßgeblichen Tatsachen für den Ausschluss ihres Verschuldens vollständig \n\nund schlüssig vorgetragen. Die Berufung sei begründet, weil ein Fall unver-\n\nschuldeter Säumnis gegeben sei. Maßstab sei die übliche, von einem ordentli-\n\nchen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt, nicht das unabwendbare Ereignis. \n\nDie Reiseplanung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - eine Kombina-\n\ntion von Flug- und Bahnreise - sei nicht zu beanstanden. Ein Prozessbevoll-\n\nmächtigter dürfe auf alle öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreifen. Linienflüge \n\nseien Bestandteil des öffentlichen Personenverkehrs. Dem Rechtsanwalt sei es \n\ndaher grundsätzlich zuzubilligen, bei Reisen innerhalb Deutschlands die zeit-\n\nsparende Nutzung des Flugzeuges in die Reiseplanung einzubeziehen. Er \n\nmüsse allerdings entsprechende Pufferzeiten einrechnen, um das Erreichen \n\ndes weiteren Anschlusses - hier die Bahn ab Berlin - sicherzustellen. Dies sei \n\ngeschehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtig-\n\nte der Beklagten aufgrund der Wetterlage nicht auf den pünktlichen Flug des \n\nvon ihm gebuchten Flugzeuges habe vertrauen dürfen, seien nicht ersichtlich. \n\nKonkrete Witterungsumstände, die bei einer sorgfältigen Person begründete \n\nZweifel geweckt hätten, dass die Maschine rechtzeitig abheben würde, hätten \n\nsich nicht aufgedrängt. Die allgemeine Erkenntnis, dass im Herbst Witterungs-\n\nverhältnisse auftreten könnten, die einem pünktlichen Abflug entgegenständen, \n\nreiche ebenso wenig aus wie die in den Wetterberichten des Vorabends ange-\n\nkündigte Möglichkeit von Nebel im Abfluggebiet. Nach der Absage des Fluges \n\nim Laufe des Vormittags des Verhandlungstages seien dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorzuwerfen. \n\nEinen Unterbevollmächtigten hätte er nicht beauftragen müssen. Seinen Mittei-\n\nlungspflichten an das Gericht sei er rechtzeitig nachgekommen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen \n\ndas - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der \n\nBerufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften \n\nVersäumung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der \n\nBerufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorgetra-\n\ngen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533). Die Verschuldensfrage \n\nist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand (vgl. BGHZ 141, 351, 355; BGH, Urt. v. 22. April 1999 \n\n- IX ZR 364/98, aaO S. 1533; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 514 Rn. 8). Die Be-\n\nweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim \n\nBerufungskläger. \n\n2. Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage ein Verschulden der \n\nBeklagten, die sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zurechen lassen muss, ohne Rechtsfehler verneint. \n\na) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt und durch \n\nVorlage des Flugscheines sowie einer Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn \n\nbelegt, ihr Prozessbevollmächtigter habe für den Terminstag den Flug DI 7486 \n\nmit dem planmäßigen Abflug ab Karlsruhe/Baden-Baden um 8.30 Uhr und der \n\nplanmäßigen Ankunft in Berlin-Tegel um 9.50 Uhr gebucht. Geplant sei gewe-\n\nsen, von Berlin-Tegel um 11.18 Uhr mit der S-Bahn nach Henningsdorf zu fah-\n\nren, um von dort mit Regionalzügen der Deutschen Bahn über Oranienburg \n\nnach Neubrandenburg zu gelangen. Planmäßige Ankunft in Neubrandenburg \n\nsei 13.31 Uhr gewesen, also eine halbe Stunde vor Terminsbeginn. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\naa) Diese Reiseplanung weist allerdings den von der Revision aufgezeig-\n\nten Schwachpunkt auf, dass der Zeitpuffer für den Übergang vom Flugzeug zur \n\nS-Bahn in Berlin-Tegel etwas knapp bemessen ist. Zum einem musste der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Beklagten eine sich im üblichen Rahmen haltende \n\nVerzögerung der Landung des von ihm benutzten Flugzeuges in Berlin-Tegel in \n\nRechnung stellen. Zum anderen reiste er nicht nur mit Handgepäck, sondern \n\n- nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsbegründungschrift - mit einem \n\naufgegebenen Gepäckstück, welches die mitgeführten Akten enthielt. Er muss-\n\nte also die Gepäckausgabe auf dem Flughafen in Tegel abwarten. Hierdurch \n\nreduzierte sich der eingeplante Zeitpuffer von rechnerisch 88 Minuten, der auch \n\nnoch ausreichen musste, um vom Flughafen Berlin-Tegel zum S-Bahnhof \n\nTegel zu gelangen. \n\n10 \n\nDer von der Beklagten geplante zeitliche Ablauf entsprach gleichwohl der \n\nSorgfalt, die an einen ordentlichen Rechtsanwalt zu stellen ist. Bei der von der \n\nRevision zugrunde gelegten Fahrzeit von zweieinhalb Stunden mit dem Taxi \n\nvom Flughafen Berlin-Tegel nach Neubrandenburg, die der Verfahrensbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten am Terminstag auch tatsächlich benötigt hat, hätte er \n\nbei einem Verlassen des Flughafens erst gegen 11.30 Uhr die Reiseplanung \n\nändern und sich für eine Taxifahrt unmittelbar nach Neubrandenburg entschei-\n\nden können. In diesem Fall hätte er das Landgericht zur Terminsstunde er-\n\nreicht. Angesichts dieser offen gehaltenen Alternative zur Bahnfahrt ab Berlin \n\nwar die eingeplante Übergangszeit in Tegel noch angemessen. \n\n11 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte weder \n\neinen witterungsbedingten Ausfall des Inlandsflugs von Baden-Baden nach Ber-\n\nlin noch eine Flugverzögerung von mehr als einer Stunde in ihre Zeitbedarfs-\n\nrechnung einstellen. \n\n12 \n\n(1) Das Berufungsgericht hält einen Prozessbevollmächtigten aus zutref-\n\nfenden Gründen für berechtigt, für seine Anreise zu einem Gerichtstermin \n\ngrundsätzlich jedes beliebige öffentliche Verkehrsmittel zu wählen. Der Auffas-\n\nsung der Revision, der Rechtsanwalt müsse sich für denjenigen Verkehrsträger \n\nentscheiden, der die sicherste Gewähr für eine pünktliche Ankunft biete, was \n\neine Flugreise im Herbst ausschließe, kann dagegen nicht gefolgt werden. Wie \n\ndas Berufungsgericht mit Recht betont, sind Flugreisen im Geschäftsverkehr \n\nüblich. Ein Reisender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Flugzeuge \n\nplanmäßig starten und landen. Er muss lediglich konkreten Hinweisen auf Flug-\n\nausfälle nachgehen. Nach dem Inhalt des vom dem Geschäftsführer der Baden-\n\nAir Park GmbH verfassten Schreibens vom 31. Oktober 2005, welches die Be-\n\nklagte mit der Berufungsbegründung vorgelegt hat, sind die morgendlichen Ber-\n\nlinflüge der gewählten Fluggesellschaft in den zehn Tagen vor dem 27. Oktober \n\n2005 pünktlich abgewickelt worden. Deshalb bestand kein Anlass, die Anreise \n\nauf den Vortag der Verhandlung vorzuziehen oder aber am Terminstag auf \n\nFrühzüge der Deutschen Bahn ab Karlsruhe auszuweichen. \n\n13 \n\n(2) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war auch nicht im Blick \n\nauf den Wortlaut der im Berufungsverfahren von dem Kläger aktenkundig ge-\n\nmachten Wettervorhersage in der Hauptnachrichtensendung der ARD vom \n\n26. Oktober 2005 gehalten, seine Reiseplanung am Vorabend umzustellen. Die \n\nMitteilung, dass die Nacht im Süden klar sei, sich später gebietsweise Nebel \n\noder Hochnebel bilde und es nach Nebelauflösung viel Sonnenschein gebe, ließ \n\nfür die Vormittagsstunden des 27. Oktober 2005 nicht auf dichten Nebel im Be-\n\nreich des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden schließen, der Flugausfälle oder \n\nerhebliche Verspätungen mit Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen würde. Ange-\n\nsichts des durch die vorgelegte Wettervorhersage belegten ruhigen Herbstwet-\n\nters mit Sonnenschein und örtlichen Eintrübungen stellt es eine \n\nÜberspannung der Anforderungen dar, wenn der Prozessbevollmächtigte \n\ngehalten wäre, die weitere Entwicklung des herbstlichen Wetters im Auge zu \n\nbehalten, um notfalls kurzfristig auf alternative Verkehrsverbindungen oder Ver-\n\nkehrsmittel, insbesondere den Abflug von einem anderen Flughafen oder die \n\nWahl der Deutschen Bahn, umzudisponieren. Eine auf das zukünftige Wetter \n\nausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten grund-\n\nsätzlich nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, \n\nwelche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern. Eine solche lag \n\nweder am 26. Oktober 2005 vor noch war sie für den 27. Oktober 2005 in Aus-\n\nsicht. \n\n14 \n\nb) Die Revision meint, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe \n\nam Verhandlungstag bereits um 9.30 Uhr, spätestens aber um 10.25 Uhr - dem \n\nZeitpunkt des ersten Anrufs seiner Kanzlei beim Prozessgericht - reagieren \n\nmüssen, weil sich nach längerer Wartezeit auf dem Flughafen in Baden-Baden \n\nund nach Aufzehrung des eingeplanten Zeitpuffers von ca. einer Stunde schon \n\ndeutlich abgezeichnet habe, dass der Termin in Neubrandenburg nicht zu hal-\n\nten gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist \n\nauch insoweit nicht erkennbar. \n\n15 \n\naa) Eine schnellere alternative Verkehrsverbindung nach Neubranden-\n\nburg als der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Anspruch ge-\n\nnommene Transfer von Baden-Baden nach Stuttgart, Flug von dort nach Berlin \n\nund Taxifahrt von Berlin-Tegel nach Neubrandenburg ist nicht erkennbar und \n\nwird von der Revision auch nicht aufgezeigt. \n\n16 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Prozessbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten in dieser Situation auch keinen Terminsvertreter als \n\nUnterbevollmächtigten bestellen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, \n\ndass sich der Aktenbestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am \n\n27. Oktober 2005 auf über 900 Seiten belaufen habe und eine umfassende \n\nEinarbeitung eines Unterbevollmächtigten nicht zu erwarten gewesen sei. Bei \n\ndieser Sachlage hätte eine kurzfristige Beauftragung eines Terminsvertreters \n\nzumindest dem Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung widersprochen, \n\nfalls der Anwalt sich in der ihm verbliebenen kurzen Zeit überhaupt in die Lage \n\nhätte versetzen können, prozessordnungsgemäß an der mündlichen Verhand-\n\nlung mitzuwirken (vgl. § 137 Abs. 1 bis 3, § 333 ZPO). Hat der Unterbevoll-\n\nmächtigte auch nur einen eingeschränkten Pflichtenkreis, zählt doch zu seinen \n\nPflichten in jedem Fall die ordnungs- und weisungsgemäße Wahrnehmung des \n\nGerichtstermins, für den die Untervollmacht erteilt worden ist. Hiermit ist es im \n\nRegelfall nicht zu vereinbaren, eine Rechtssache streitig zu verhandeln, ohne \n\nsie überhaupt zu kennen (vgl. Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch \n\nder Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 252). Der Prozessbevollmächtigte der Beklag-\n\nten hätte den in Aussicht genommenen Terminsvertreter deshalb zur Annahme \n\neines in hohem Maße risikobehafteten Mandats drängen müssen. Dies war ihm \n\nnicht zuzumuten. \n\n17 \n\ncc) Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbe-\n\nvollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des \n\nTermins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um \n\ndem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urt. v. 19. No-\n\nvember 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; v. 3. November 2005 - I ZR \n\n53/05, NJW 2006, 448, 449). Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung soll dem \n\nGericht die Möglichkeit gegeben werden, die Verhandlung gemäß § 337 ZPO \n\nzu vertagen (Musielak/Stadler, aaO § 337 Rn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO \n\n26. Aufl. § 514 Rn. 9). Diesen Mitteilungspflichten hat der Prozessbevollmäch-\n\ntigte der Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, voll \n\numfänglich genügt, indem er das Prozessgericht gegen 10.25 Uhr, also mehr \n\nals 3 ½ Stunden vor der Terminsstunde, über die erwartete Verspätung infor-\n\nmieren ließ und es durch zwei weitere Anrufe über den jeweiligen Stand der \n\nsich weiter verzögernden Anreise auf dem Laufenden hielt. Für weitergehende \n\nInformationspflichten, etwa gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmäch-\n\ntigten, gibt die Prozessordnung keine Grundlage. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 10 O 71/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2006 - 3 U 163/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zr-100-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zr-100-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:39.119127+00:00"}}