{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___9-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"IX ZB 9/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 9/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 3. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Essen vom 23. Dezember 2005 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n2.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit einem beim Insolvenzgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen \n\nSchreiben beantragte die beteiligte Gläubigerin - gestützt auf titulierte Zahlungs-\n\nrückstände von über 2 Mio. Euro - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom \n\n15. November 2005 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. \n\nGegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. \n\n1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Maßnahme des Insolvenzge-\n\nrichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für solche, die \n\nEntscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche An-\n\nordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher im \n\nAllgemeinen nicht beschwerdefähig (§ 6 Abs. 1 InsO). Räumt die Insolvenzord-\n\nnung ein Rechtsmittel nicht ein, ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom \n\nLandgericht erlassene Entscheidung unstatthaft (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, \n\n214). \n\n4 \n\n2. Der Senat hat eine Ausnahme allerdings insoweit anerkannt, als die \n\nangefochtene Ermittlungsmaßnahme in die Rechte auf Freiheit (Art. 104 GG) \n\nund Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen hat. Die Vorschrift \n\ndes § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeit nur auf solche \n\nMaßnahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in \n\nBetracht kommen können. Liegt die gerichtliche Maßnahme dagegen von vorn-\n\nherein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes we-\n\ngen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, auf die sich \n\ndas Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beziehen kann (BGHZ 158, 212, \n\n215 f). Dies macht die Rechtsbeschwerde indes nicht geltend. Sie rügt ganz \n\nallgemein die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung \n\n(Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Dass dieses Recht durch Ermittlungsmaß-\n\nnahmen des Insolvenzgerichts gemäß § 5 Abs. 1 InsO betroffen sein kann, liegt \n\nin der Natur der Sache und ist dem Gesetz nicht fremd. In den von der Rechts-\n\nbeschwerde pauschal in Bezug genommenen Schriftsätzen meint der Schuld-\n\nner, das Insolvenzgericht habe den Insolvenzantrag nicht als zulässig werten \n\ndürfen. Dies \n\nkann \n\nindes \n\nim \n\nvorliegenden Verfahrensstadium nur \n\nüberprüft werden, wenn das Gericht eine nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO an-\n\nfechtbare Sicherungsmaßnahme getroffen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall und \n\nwird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanz: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 23.12.2005 - 16a T 78/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___9-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zb-9-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___9-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___9-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zb-9-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___9-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:28.680204+00:00"}}