{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___7-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 7/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 7/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 2. Dezember 2005 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Anträge des Schuldners vom 30. August 2000 auf Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbe-\n\nfreiung sind am 5. September 2000 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses \n\nhat am 15. Mai 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und später \n\nden Schlusstermin auf den 26. Mai 2005 anberaumt. Auf den in diesem Termin \n\ngestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht \n\n- Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung wegen \"grob fahrlässige(r) Verlet-\n\nzung der Auskunftspflichten\" versagt. Das Landgericht hat die sofortige Be-\n\nschwerde des Schuldners zurückgewiesen; dieser habe im Sinne des § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 6 InsO in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-\n\nnissen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzu-\n\nlässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). \n\n3 \n\n4 \n\nAuf der Grundlage der Darlegungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO) liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor. Das Beschwerdege-\n\nricht hat den Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO rechtsfehlerfrei be-\n\njaht. \n\nGemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hatte der Schuldner ein Verzeichnis des \n\nvorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis) sowie \n\neine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Ver-\n\nmögensübersicht) vorzulegen. In Ziffer X des Vermögensverzeichnisses hat er \n\ndas Bestehen von Sicherungsrechten verneint. Dies war unrichtig, weil er in \n\ndem Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 mit der L. \n\n GmbH ein Patent zur Sicherheit übertragen hatte. Ge-\n\nfragt war in Ziffer X des Verzeichnisses allgemein nach Sicherungsrechten; die \n\nErwähnung etwa der Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen war \n\nausdrücklich als ein Beispiel gekennzeichnet. \n\n5 \n\nDas Landgericht ist auch nicht von dem Beschluss des Senats vom \n\n23. Juli 2004 (IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841) abgewichen. Danach setzt \n\ndie Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine \n\ndie Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen \n\noder unvollständigen Angaben nicht voraus. Es genügt, dass die falschen oder \n\nunvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der In-\n\nsolvenzgläubiger zu gefährden. So liegt es hier: \n\n6 \n\nAuch wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand zur Sicherheit \n\nüberträgt, verbleibt der Masse ein im Kern geschützter Vermögensbestandteil \n\n(BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820). Im Übrigen \n\nhat der Schuldner, wenn nicht sogar die Sicherungsübertragung auflösend be-\n\ndingt ist, einen Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit nach dem Erlö-\n\nschen der gesicherten Forderung. Unter diesen Umständen ist das Verschwei-\n\ngen der Sicherungsübertragung eines Patents seiner Art nach geeignet, die \n\nBefriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. \n\n7 \n\nZwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 (aaO \n\nS. 1841 f) dahinstehen lassen, ob objektiv falsche oder unvollständige Schuld-\n\nnerangaben als unwesentlich angesehen werden können, wenn sie von vorn-\n\nherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erschei-\n\nnen. Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt bei \n\nder Übertragung eines Patents zur Sicherung einer Darlehensschuld in Höhe \n\nvon 30.000 DM nebst Zinsen ersichtlich nicht vor. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Jahresfrist in § 296 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO geht fehl, weil der Versagungsantrag im Schlusstermin, nicht aber \n\nin der Wohlverhaltensperiode gestellt wurde. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 20.06.2005 - 59 IN 108/03 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 02.12.2005 - 2 T 364/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-7-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:58.095332+00:00"}}