{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___6-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"IX ZB 6/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644 Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch ei- nen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 6/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644 \n\nDer Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen \n\nseinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die \n\nZahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch ei-\n\nnen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 6/06 - LG Chemnitz \n\n AG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 25. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie seit 1983 verheiratete Schuldnerin übte in den Jahren 1988 bis 1996 \n\neine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus; seither ist sie zahlungsunfähig. \n\nSie ließ sich zur Schuldnerberaterin ausbilden und war fortan als solche tätig. \n\nAm 21. Juli 2004 beantragte der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 14. September 2004 stellte \n\ndie Schuldnerin einen entsprechenden Antrag und beantragte zusätzlich Rest-\n\nschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. \n\n2 \n\nNach Einholung eines Gutachtens forderte das Insolvenzgericht die \n\nSchuldnerin auf, die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes offen zu legen, \n\num eine Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen Prozesskos-\n\ntenvorschuss (§ 1360a Abs. 4 BGB) zu ermöglichen, oder aber den vom Sach-\n\nverständigen errechneten Vorschuss von 5.600 Euro einzuzahlen. Die Schuld-\n\nnerin berief sich demgegenüber auf einen Ehevertrag aus dem Jahre 2004, in \n\ndem Unterhaltsansprüche ausgeschlossen worden seien. Sie erklärte, ihrem \n\nEhemann sei es gleichgültig, ob sie Restschuldbefreiung erlange oder nicht. \n\nSein Einkommen reiche nicht aus, den angeforderten Vorschuss von \n\n5.600 Euro zu zahlen, zumal er selbst Verbindlichkeiten \n\nin Höhe von \n\n160.000 Euro zu bedienen habe; Ersparnisse habe er nicht. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 25. Januar 2005 hat das Insolvenzgericht die Anträge \n\nauf Stundung der Verfahrenskosten, auf Restschuldbefreiung und auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldne-\n\nrin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin \n\ndie Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten, auf Restschuldbefreiung und \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 4d Abs. 1, § 34 Abs. 1 Fall 2, \n\n§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5 \n\n1. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auf Antrag zu stunden, so-\n\nweit das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, diese Kosten zu decken \n\n(§ 4a InsO). Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvor-\n\nschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; \n\ndenn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des \n\nInsolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine \n\nMöglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen \n\n(BGHZ 156, 92, 95). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen eines \n\nAnspruchs aus § 1360a Abs. 4 BGB für gegeben erachtet, weil die Einkünfte \n\naus dem Gewerbebetrieb der Schuldnerin, aus dem deren Schulden resultier-\n\nten, auch dem Familienunterhalt gedient hätten. Dagegen ist aus Rechtsgrün-\n\nden nichts zu erinnern. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der (weder durch \n\nTatsachen unterlegte noch glaubhaft gemachte) Vortrag der Schuldnerin dazu, \n\nihr Ehemann sei nicht bereit, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, nicht \n\nerheblich. \n\na) Eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 4a InsO) setzt \n\nvoraus, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskos-\n\ntenvorschusses gegen seinen Ehepartner hat. Liegen die Anspruchsvorausset-\n\nzungen des § 1360a Abs. 4 BGB vor, weigert sich der Ehepartner aber, den \n\ngeschuldeten Vorschuss zu leisten, hat der Schuldner den Anspruch gerichtlich \n\ndurchzusetzen. Die Entscheidung über den Stundungsantrag und damit über \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Voraussetzung einer Restschuldbe-\n\nfreiung ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses über den Vorschuss-\n\nanspruch hinauszuschieben, würde zwar dem Anliegen des Gesetzgebers des \n\n§ 4a InsO zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu Insolvenzverfah-\n\nren und Restschuldbefreiung unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, WM 2003, 2389, 2390; v. \n\n3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119, 120; v. 21. September 2006 \n\n- IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512). Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, \n\nmit Einreichung der Klage oder des Antrags auf Prozesskostenhilfe eine einst-\n\nweilige Anordnung zu beantragen (§§ 644, 621 Abs. 1 Nr. 5, § 620a Abs. 2 \n\nZPO). Die Bescheidung dieses Antrags abzuwarten, ist dem Schuldner zumut-\n\nbar. Erst wenn ein ordnungsgemäß beim Familiengericht gestellter und voll-\n\nständig begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos \n\nbleibt, kann der Anspruch als uneinbringlich behandelt und bei der Entschei-\n\ndung über die Stundung der Verfahrenskosten vorerst außer Acht gelassen \n\nwerden (zu stundungsbegleitenden Anordnungen vgl. Jaeger/Eckardt, InsO \n\n§ 4a Rn. 31). \n\n8 \n\nb) Die Schuldnerin hat nicht versucht, ihren Anspruch auf Zahlung eines \n\nProzesskostenvorschusses gegen ihren Ehemann gerichtlich durchzusetzen. \n\nSie hat stets auf den ihrer Ansicht nach im Jahre 2004 vereinbarten Unterhalts-\n\nverzicht verwiesen. Die behauptete Vereinbarung hätte einer Durchsetzung des \n\nAnspruchs aus § 1360a Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegengestanden. Sie war \n\nwegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot, für die Zukunft auf Familienun-\n\nterhalt zu verzichten, nichtig (§§ 397, 134, 1614 Abs. 1, § 1360a Abs. 3 BGB). \n\n9 \n\n3. Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen des Beschwerdege-\n\nrichts dazu, ob ein Vorschussanspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehemann \n\naus § 1360a Abs. 4 BGB besteht. Das Beschwerdegericht hat diese Frage für \n\n\"offen\" gehalten, weil die Schuldnerin zwar Einkommensnachweise bis ein-\n\nschließlich März 2005 vorgelegt habe, einer Aufforderung zur Vorlage weiterer \n\nNachweise für den Zeitraum bis einschließlich November 2005 aber nicht nach-\n\ngekommen sei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat es damit wesent-\n\nliche Teile des Vorbringens der Schuldnerin verfahrensfehlerhaft übergangen. \n\n10 \n\na) Die Verfahrenskosten sind bereits dann zu stunden, wenn der Schuld-\n\nner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im \n\nWege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann \n\n(BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780). Glei-\n\nches muss gelten, wenn der Ehepartner grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, \n\naber nur Raten zahlen könnte; denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maß-\n\nstab der Billigkeit widersprechen, den Unterhaltsverpflichteten in stärkerem Ma-\n\nße in Anspruch zu nehmen, als dies bei eigener Prozessführung der Fall wäre \n\n(BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662, 1663). Im \n\nVerfahren über die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens sind Raten-\n\nzahlungen erst in dem Verfahrensabschnitt nach Erteilung der Restschuldbe-\n\nfreiung vorgesehen (§ 4b Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 25. Septem-\n\nber 2003, aaO). \n\n11 \n\nb) Auf das genaue Einkommen des Ehemannes der Schuldnerin im No-\n\nvember 2005 wäre es deshalb nur dann angekommen, wenn tatsächliche An-\n\nhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der pfändbare Betrag den vom Sach-\n\nverständigen errechneten Vorschuss von 5.600 Euro (deutlich) überstieg. Nur \n\ndann hätte der Ehemann der Schuldnerin den Vorschuss in einer Summe aus \n\ndem laufenden Einkommen zahlen können. Nach den von der Schuldnerin vor-\n\ngelegten Nachweisen war dies bis einschließlich März 2005 nicht der Fall. Die \n\npfändbaren Beträge beliefen sich im Durchschnitt auf etwa 650 Euro monatlich. \n\n12 \n\nc) Ob der Ehemann der Schuldnerin in der Lage gewesen wäre, den \n\nVorschuss von 5.600 Euro aus seinem Vermögen zu zahlen, hat das Be-\n\nschwerdegericht nicht geprüft. Die Schuldnerin hatte vorgetragen, ihr Ehemann \n\nhabe keine Ersparnisse und müsse selbst Verbindlichkeiten in Höhe von \n\n160.000 Euro bedienen. War das richtig, hätte er den Vorschuss nicht leisten \n\nkönnen. Die Schuldnerin hatte außerdem ein von ihrem Ehemann ausgefülltes \n\nFormular über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse eingereicht. \n\nOb sich daraus ein ausreichendes Vermögen oder aber die fehlende Leistungs-\n\nfähigkeit ihres Ehemannes der Schuldnerin ergab, lässt der angefochtene Be-\n\nschluss nicht erkennen. Es fehlen jegliche Ausführungen zu diesem Punkt. \n\n13 \n\n4. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Nach der Zurückverweisung wird zu prüfen \n\nsein, ob der Ehemann der Schuldnerin den vom Sachverständigen errechneten \n\nVorschuss entweder aus seinem laufenden Einkommen oder aus seinem sons-\n\ntigen Vermögen in einer Summe aufbringen könnte. Ist das nicht der Fall, sind \n\ndie Verfahrenskosten nach § 4a InsO zu stunden. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 IN 2494/04 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 01.12.2005 - 3 T 202/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zb-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4b","ref_norm":"4b","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zb-6-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:55.198442+00:00"}}