{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___5-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"IX ZB 5/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 5/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 26. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 wird als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nVon den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die wei-\n\ntere Beteiligte zu 3 2/3 und der weitere Beteiligte zu 4 1/3 zu tra-\n\ngen. \n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n3 Mio. Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin ist am 5. November 2003 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden. Im Mai 2004 legten die Schuldnerin und der \n\nInsolvenzverwalter einen ersten Insolvenzplan vor, der in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 30. Juni 2004 erörtert und über den in der nachfolgenden Ver-\n\nhandlung am 19. August 2004 - zwei Mal - abgestimmt wurde. Der Plan erhielt \n\nin den gebildeten drei Gruppen die erforderlichen Mehrheiten; die Schuldnerin \n\nstimmte ihm zu. Zwei Gläubiger, die Rechtsbeschwerdeführer, stellten nach \n\n§ 251 InsO Minderheitenschutzanträge. Das Insolvenzgericht traf keine Ent-\n\nscheidung über die Bestätigung dieses Plans. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 nahm der Insolvenzverwalter den be-\n\nschlossenen Insolvenzplan zurück, kündigte für die nächsten Tage einen an \n\nden \"Diskussionsstand\" angepassten Planentwurf an und bat um die Anberau-\n\nmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins. Dieser fand am 13. Juli \n\n2005 statt. Der neue Insolvenzplan vom 14. Juni 2005 enthält wiederum drei \n\nGruppen. Nach Erörterung änderte der Insolvenzverwalter den Plan in einem \n\nPunkt nochmals zu Gunsten der Gläubiger der Gruppe 3 ab. Die Gläubiger \n\nstimmten in den Gruppen 1 und 2 dem Plan einstimmig zu. In der Gruppe 3, zu \n\nder die Rechtsbeschwerdeführer gehören, erhielt er nur die Mehrheit nach \n\nKopfteilen; die Summenmehrheit erreichte er nicht. \n\n3 \n\nDas Insolvenzgericht hat dem Insolvenzplan die gerichtliche Bestätigung \n\nversagt, weil die Zustimmung der Gläubiger der Gruppe 3 nicht als erteilt gelte. \n\nGegen diesen Beschluss haben die Schuldnerin und der weitere Beteiligte zu 1 \n\nsofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Plan in der Fassung \n\nvom 13. Juli 2005 gerichtlich bestätigt. Hiergegen wenden sich die weiteren \n\nBeteiligten zu 3 und 4. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 253 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der nach § 253 \n\nInsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 InsO berechtigte \n\nBeteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er \n\ndurch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648, insoweit von BGHZ 163, \n\n344 ff nicht abgedruckt). \n\n6 \n\n2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in \n\n§ 9 Abs. 3 InsO angeordneten Erleichterungen für den Zustellungsnachweis \n\nauch für die Ladung der Gläubiger zum Erörterungs- und Abstimmungstermin \n\n(§ 235 InsO) gelten, wird nicht entscheidungserheblich, weil die Gläubiger der \n\nGruppen 1 und 2 in der Sitzung vom 13. Juli 2005 vollständig erschienen waren \n\nund in der Gruppe 3 die erforderliche Summenmehrheit nicht erreicht worden \n\nist. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass etwaige Ladungsmängel sich auf \n\ndas Abstimmungsverhalten der Gläubiger ausgewirkt hätten. \n\n7 \n\n3. Eine Grundsatzentscheidung ist auch nicht zu der Rechtsfrage veran-\n\nlasst, bis zu welchem Zeitpunkt der eingereichte Plan zurückgenommen oder \n\ngeändert werden kann. Stellt - wie hier - der Antragsberechtigte vor der gericht-\n\nlichen Bestätigung des Plans einen überarbeiteten Entwurf zur Abstimmung, \n\nder aus seiner Sicht dem bisherigen Diskussionsstand besser Rechnung trägt, \n\nist das rechtliche Gehör aller Beteiligten gewahrt und sieht das Gericht keine \n\nVeranlassung, den neuen Plan nach § 231 InsO von Amts wegen zurückzuwei-\n\nsen, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften im \n\nSinne des § 250 Nr. 1 InsO vor, wenn über diesen neuen Plan abgestimmt wird. \n\n8 \n\n4. Die Annahme des Landgerichts, die Zustimmung der Abstimmungs-\n\ngruppe 3 gelte nach § 245 InsO als erteilt, weil diese durch den Plan nicht \n\nschlechter gestellt und an dem wirtschaftlichen Wert angemessen beteiligt wer-\n\nde, fällt überwiegend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren \n\nnur \n\neingeschränkt \n\nnachgeprüft werden. \n\nGrundsatzfragen oder Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs \n\nerforderten, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Gruppenbildung ist auf \n\nder Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Die Bil-\n\ndung der Gruppe 2 (absonderungsberechtigte Gläubiger außerhalb des Fortfüh-\n\nrungsbereichs der Schuldnerin) ist nicht willkürlich und rechtfertigt sich durch \n\ndie besonderen Interessen der dem Fortsetzungsbereich zugeordneten gesi-\n\ncherten Gläubiger der Gruppe 1 an der Unternehmensfortführung und dem da-\n\nmit einhergehenden Erhalt des Wertes \n\nihrer Sicherheiten \n\n(vgl. HK-\n\nInsO/Flessner, 4. Aufl. § 222 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 \n\nRn. 81). \n\n9 \n\n5. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte voraussichtliche \n\nSchlechterstellung der Rechtsbeschwerdeführer durch den Insolvenzplan (vgl. \n\n§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO) hängt maßgeblich von dem Wert der von der Beteilig-\n\nten zu 3 gepfändeten Beteiligung der Schuldnerin an der B. GmbH, den \n\nVerwertungsmöglichkeiten und dem Umfang der vorrangigen Absonderungs-\n\nrechte anderer Gläubiger ab. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keine \n\nRechtsfehler von grundsätzlicher Bedeutung auf, welche die tatrichterliche Ein-\n\nschätzung des Landgerichts ernsthaft in Frage stellen, dass die weitere Beteilig-\n\nte zu 3 mit ihrem nachrangigen Pfandrecht ausfallen wird. \n\n10 \n\n6. Die Verfahrensgrundrechte der Rechtsbeschwerdeführer, insbesonde-\n\nre ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art, 103 Abs. 1 GG), sind nicht verletzt. Von \n\neiner weiteren Begründung der Entscheidung hat der Senat abgesehen, weil sie \n\nnicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, \n\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nIII. \n\n11 \n\nDen Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde bemisst der Senat in Hö-\n\nhe von 10 v.H. der festgesetzten Stimmrechte. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nAG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 - \nLG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 T 632/05 (415) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___5-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/ix-zb-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___5-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___5-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/ix-zb-5-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___5-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:24.671525+00:00"}}