{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___4-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZB 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 4/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III \n\ndes Landgerichts Detmold vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten \n\ndes Gläubigers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n10.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger hat ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts \n\nBielefeld vom 2. November 1977 erwirkt, durch das der Schuldner zur Zahlung \n\nvon 71.947 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Dem Zahlungstitel liegt in Höhe \n\neines Teilbetrages von 10.000 Euro eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des \n\nSchuldners zugrunde. \n\n2 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Januar 2004 das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Gläubigers vom 26. September 2005 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nauf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der künftige For-\n\nderungen des Schuldners betrifft, hat das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - \n\nzurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Be-\n\nschwerde des Gläubigers bestätigt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige \n\n(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts \n\ndas Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (§ 89 Abs. 3 InsO). Sofern die \n\nVollstreckungsverbote des § 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat \n\nüber die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung \n\n(§ 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner größeren \n\nSachnähe gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden \n\n(BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO). Die Zuständigkeit des \n\nInsolvenzgerichts ist nicht nur begründet, falls nach einer tatsächlich durchge-\n\nführten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verstöße gegen § 89 \n\nAbs. 1 und 2 InsO gerügt werden (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 \n\nRn. 38; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138, \n\n140). Vielmehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie \n\nhier - unter Berufung auf § 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erlass der beantragten \n\nVollstreckungsmaßnahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungs-\n\nmaßnahme kann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behan-\n\ndelt werden (vgl. Kübler/Prütting/Lüke InsO § 89 Rn. 34). Auf die Unzuständig-\n\nkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht \n\ngestützt werden (§ 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch \n\ndie Prüfung entzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zuständig war \n\n(BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; BGH, \n\nBeschl. v. 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 Tz 7 zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n5 \n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, dem beantragten Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss stehe das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO \n\nentgegen. Obwohl der Gläubiger die Vollstreckung aus einer eine vorsätzliche \n\nunerlaubte Handlung betreffenden Forderung betreibe, gehöre er nicht zu den \n\nnach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern. Die Vorschrift gelte nur \n\nfür Deliktsgläubiger, die nicht zugleich Insolvenzgläubiger seien. Da der Gläubi-\n\nger seine Forderung vor Insolvenzeröffnung erworben habe und daher Insol-\n\nvenzgläubiger sei, verbleibe es für ihn bei dem Vollstreckungsverbot des § 89 \n\nAbs. 1 InsO. Die Neugläubigern vorbehaltene Privilegierung des § 89 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO würde weitgehend leer laufen, wenn Deliktsgläubiger, die als Insol-\n\nvenzgläubiger an der Quote aus dem \n\nInsolvenzverfahren partizipierten, \n\ndaneben auch in künftige Bezüge vollstrecken dürften. \n\n3. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand. \n\na) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger, dessen Forderung aus \n\neiner vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, nicht zu dem \n\ndurch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen \n\ndie Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners ge-\n\nstattet ist. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\naa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Be-\n\nfriedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede \n\nEinzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als \n\nauch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer \n\ndes Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung \n\ndes Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubi-\n\ngern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen \n\ndes Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künf-\n\ntige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus \n\neinem Dienstverhältnis (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35; HK-\n\nInsO/Eickmann, 4. Aufl. § 89 Rn. 3). \n\n9 \n\nbb) § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende \n\nVerbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf \n\nalle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners \n\nund auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren \n\nnicht geltend gemacht werden \n\nkönnen, aus \n\n(Nerlich/Römermann/ \n\nWittkowski, aaO § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in \n\nden Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren For-\n\nderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuld-\n\nbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK- InsO/App, \n\n4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35). \n\n10 \n\ncc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstre-\n\nckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu-\n\ngunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder De-\n\nliktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfänd-\n\nbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende \n\nTeil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung \n\nder (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum \n\ndem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu \n\n§ 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt \n\n- wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig \n\nzum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprü-\n\nchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insol-\n\nvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, \n\nZInsO 2006, 1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKomm-\n\nInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; Hamb-\n\nKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89 \n\nRn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer \n\nbesonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der \n\nNeugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge \n\nder Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen \n\nrealistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im \n\nUmfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert (OLG Zweibrücken aaO \n\nS. 625 f; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und \n\nDeliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insol-\n\nvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestat-\n\ntet werden (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubigerin zu \n\nden im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört, kann sie \n\nsich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen. \n\n11 \n\nb) Auch kann den Vorschriften des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3 \n\nHalbs. 3 InsO nicht die Wertentscheidung entnommen werden, das Vollstre-\n\nckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämt-\n\nlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen zu lassen. \n\n12 \n\naa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Rest-\n\nschuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen uner-\n\nlaubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses \n\nRechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf \n\ndie insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insol-\n\nvenzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl. \n\nBGHZ 149, 100, 106 f; BGH Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007, \n\n1620, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n13 \n\nbb) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO blei-\n\nben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- \n\nund Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam. \n\nDiese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-\n\nlegt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei- \n\nchend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbe-\n\nhandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De-\n\nliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Detmold, Entscheidung vom 14.11.2005 - 9 M 2896/05 - \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 T 300/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":18},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-4-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:28.306732+00:00"}}