{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__91-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"IX ZB 91/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 91/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. \n\nDr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 12. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bremen vom 29. Mai 2006 wird auf Kosten der \n\nweiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, \n\n6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-\n\nsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des \n\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beteiligte als beweisfällig an-\n\nzusehen, weil sie den Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen des § 296 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO nicht eingezahlt habe. Der Senat hat insoweit bereits ent-\n\nschieden, dass im Versagungsverfahren die Amtsermittlungspflicht des Insol-\n\nvenzgerichts (§ 5 InsO) dann einsetzt, wenn der Gläubiger den Versagungs-\n\ngrund glaubhaft gemacht hat (BGHZ 156, 139, 142 f, zu § 290 Abs. 1 InsO). \n\nDieser Grundsatz, nach dem das Insolvenzgericht dann zur Aufklärung des \n\nSachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist, wenn dem Gläubiger die Glaub-\n\nhaftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO gelun-\n\ngen ist, gilt auch in Verfahren nach §§ 295, 296 InsO (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. \n\n§ 296 Rn. 27; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 8). \n\n3 \n\n2. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung lag \n\nwährend der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht vor. Er setzt nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die \n\nObliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende \n\nBeeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letz-\n\ntere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messba-\n\nre Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. (BGH, Beschl. v. 5. April \n\n2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB \n\n88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 6; \n\nMünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 10; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 296 \n\nRn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10). Nicht ausreichend \n\nsind demgegenüber bloße Versagungsanträge \"ins Blaue hinein\", bei denen die \n\nGläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft ge-\n\nmacht wird (so LG Göttingen ZInsO 2005, 154; LG Hamburg ZVI 2004, 259). \n\nEine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht \n\naus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu \n\nkommen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO). \n\n4 \n\nVorliegend hat die weitere Beteiligte lediglich vorgetragen, die der \n\nSchuldnerin zur Last gelegte Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten indiziere \n\ndie Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Darlegung \n\nund Glaubhaftmachung irgendeines bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret \n\nmessbaren Schadens ist unterblieben. Der Versagungsantrag der weiteren Be-\n\nteiligten genügt damit nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Versa-\n\ngungsantrag zu stellen sind. Auf die von der Rechtsbeschwerde gerügte fehler-\n\nhafte Anwendung der §§ 402, 379 ZPO durch das Beschwerdegericht kommt \n\nes nicht an. \n\n5 \n\n6 \n\n3. Die Rüge, die Entscheidung des Landgerichts genüge nicht den An-\n\nforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden \n\nRichters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie führt nicht zur Zulässigkeit der \n\nRechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte berührt. \n\n4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-\n\neignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nbeizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\n Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U - \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-91-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-91-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:54.715847+00:00"}}