{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__88-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"IX ZB 88/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 296 Abs. 1 Satz 1 Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbe- freiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach- ten Versagungsgründe stützen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 88/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2007 \n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 296 Abs. 1 Satz 1 \n\nDas Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach-\n\nten Versagungsgründe stützen. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06 - LG Stade \n\nAG Tostedt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 8. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. April 2006 und \n\nder Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 29. September 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 16. März 2004 ist der Schuldnerin unter der Voraus-\n\nsetzung, dass sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhal-\n\ntensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfüllt, die Restschuldbe-\n\nfreiung angekündigt worden. Zugleich ist ihr mitgeteilt worden, während der \n\nWohlverhaltensperiode, die, gerechnet ab dem 1. Juli 2002, sechs Jahre betra-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n 3 - \n\nge, gingen die pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren \n\nStelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf \n\nden Treuhänder über. Mit Beschluss vom 31. März 2004 wurde das Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgehoben. \n\n2 \n\nUnter dem 8. Juli 2005 haben die weiteren Beteiligten als Insolvenzgläu-\n\nbiger beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu \n\nversagen. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, es könne nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin \"ihre Einnahmen ordnungsge-\n\nmäß an den Treuhänder abgetreten\" habe. Sie sei im April 2005 als Maklerin \n\naufgetreten und habe insoweit 2.100 € vereinnahmt. Diese Einnahmen habe sie \n\ndem Treuhänder gewiss nicht offenbart. Der dazu angehörte Treuhänder hat \n\nmitgeteilt, er habe von der Schuldnerin bislang keinerlei Auskünfte über ihre \n\nEinkommensverhältnisse erhalten; eine Obliegenheitsverletzung liege auch in-\n\nsoweit vor, als die Schuldnerin eine Änderung ihrer Anschrift nicht angegeben \n\nhabe. \n\n3 \n\nUnter Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders hat das Insolvenz-\n\ngericht die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. April 2006 zurückge-\n\nwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Schuldnerin habe \n\ndem Treuhänder ihren Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Darin liege eine vor-\n\nsätzliche Obliegenheitsverletzung. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit \n\nihrer Rechtsbeschwerde. \n\n \n \n \n \n \n \n\n 4 - \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist auch in der Sa-\n\nche begründet. \n\n1. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen \n\neine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger \n\nbeeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine \n\nbloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht \n\nnicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). We-\n\nder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben Fest-\n\nstellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die vom Tatrichter ange-\n\nnommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige \n\ndes Wechsels ihres Wohnsitzes) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beein-\n\nträchtigt habe. \n\n6 \n\n2. Darüber hinaus setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach \n\n§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO einen entsprechenden Antrag eines Insol-\n\nvenzgläubigers voraus. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsteller \n\nhatten ihren Versagungsantrag nicht auf den vom Beschwerdegericht ange-\n\nnommenen Versagungsgrund gestützt. Sie hatten vielmehr allein darauf abge-\n\nhoben, die Schuldnerin habe nicht alle Einkünfte dem Treuhänder angezeigt. \n\nDass sie den Antrag später erweitert hätten, ist nicht ersichtlich. \n\n7 \n\nEtwas Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz der \n\nweiteren Beteiligten vom 4. Oktober 2005. Dieser ist erst nach Erlass der erst-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n 5 - \n\ninstanzlichen Entscheidung eingegangen. Ob die Erweiterung des Antrags in \n\nder Beschwerdeinstanz überhaupt noch möglich gewesen wäre, kann dahinste-\n\nhen. Jedenfalls enthält der Schriftsatz keine ausdrückliche Erweiterung des An-\n\ntrags. Es heißt darin nur, \"aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters … (er-\n\ngebe sich), dass die Schuldnerin ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen\" \n\nsei. \"Insofern … (sei) die Restschuldbefreiung zu versagen\". Eine Auslegung \n\ndieser Äußerungen im Sinne einer Antragserweiterung verbietet sich, weil der \n\nAntrag in seinem erweiterten Teil unzulässig wäre. Ein zulässiger Antrag auf \n\nVersagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklä-\n\nrung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsver-\n\nletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung \n\nder Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. \n\n5. April 2006 aaO). Dazu enthält der Schriftsatz der weiteren Beteiligten nichts. \n\nDass diese einen unzulässigen Antrag stellen wollten, ist nicht anzunehmen. \n\n8 \n\nVon Amts wegen darf das Gericht das Versagungsverfahren nicht auf \n\nandere Versagungsgründe erstrecken (MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 \n\nRn. 4; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, \n\n4. Aufl. § 296 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 8; a.A. \n\nKübler/Prütting/Wenzel, § 296 Rn. 7). Das Verfahren auf Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Der Treuhänder hat kein \n\neigenes Antragsrecht. Es ist deswegen unerheblich, dass dieser im vorliegen-\n\nden Fall das Insolvenzgericht auf die Nichtanzeige des Wohnungswechsels als \n\n- vermeintlich - weiteren Versagungsgrund aufmerksam gemacht hat, solange \n\ndies von keinem Gläubiger in zulässiger Form aufgegriffen wird. \n\n \n \n \n \n\n 6 - \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben, desgleichen die \n\nAusgangsentscheidung des Amtsgerichts. Die Sache ist an das Amtsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO; wegen der Möglichkeit der Zu-\n\nrückverweisung in die erste Instanz vgl. BGHZ 160, 176, 185; BGH, Beschl. v. \n\n4. November 2004 - IX ZB 70/03, NZI 2005, 45, 46), weil in beiden Vorinstan-\n\nzen nicht über den von den weiteren Beteiligten gestellten Antrag, wegen der \n\nunterlassenen Offenlegung und Abführung von Einnahmen die Restschuldbe-\n\nfreiung zu versagen, entschieden worden ist. Das Amtsgericht hat zwar in sei-\n\nner Entscheidung auch darauf hingewiesen, die Schuldnerin sei gemäß § 295 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet, keine von der Abtretungserklärung erfassten Be-\n\nzüge und kein von der Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und \n\ndem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu \n\nerteilen. Indes hat das Amtsgericht hinzugefügt, die Schuldnerin habe das Un-\n\nterlassen der Umzugsmitteilung selbst eingeräumt und die weiteren Beteiligten \n\nhätten \"aus diesem Grunde\" zu Recht eine Versagung der Restschuldbefreiung \n\nbeantragt. Daraus lässt sich entnehmen, dass es die Versagung lediglich auf \n\ndas Unterlassen der Umzugsmitteilung hat stützen wollen. \n\n \n \n\n 7 - \n\n10 \n\nAn dem in der ersten Instanz fortzusetzenden Verfahren sind die An-\n\ntragsteller zu beteiligen, was das Beschwerdegericht unterlassen hat. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tostedt, Entscheidung vom 29.09.2005 - 19 IN 77/02 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 26.04.2006 - 7 T 205/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__88-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/ix-zb-88-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__88-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__88-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/ix-zb-88-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__88-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:03.368776+00:00"}}