{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__81-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZB 81/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 7; ZPO § 567 Abs. 1, § 572 Abs. 1 und 2, § 577 Abs. 1 a) War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie je- doch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzuläs- sig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Be- schwerde verworfen werden. b) Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Feh- lens einer Abhilfeentscheidung unterlassen. InsO § 8 Abs. 3, InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 a.F. a) Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 gel- tenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Ü- bertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden. b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 81/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 7; ZPO § 567 Abs. 1, § 572 Abs. 1 und 2, § 577 Abs. 1 \n\na) War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie je-\ndoch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige \nRechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzuläs-\nsig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss \nsie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Be-\nschwerde verworfen werden. \n\nb) Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser \nnicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das \nBeschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Feh-\nlens einer Abhilfeentscheidung unterlassen. \n\nInsO § 8 Abs. 3, InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 a.F. \n\na) Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 gel-\ntenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Ü-\nbertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, \nnicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend \ngemacht werden. \n\nb) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können \ndem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06 - LG Aschaffenburg \n AG Aschaffenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 21. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den \n\nBeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffen-\n\nburg vom 26. April 2006 wird als unzulässig verworfen, so-\n\nweit sie sich dagegen wendet, dass ein Vergütungszuschlag \n\nwegen der großen Zahl der Forderungen anmeldenden \n\nGläubiger nur für 876 (nicht: 896) Gläubiger gewährt worden \n\nund dem entsprechend auch die Auslagenpauschale hinter \n\ndem Antrag zurückgeblieben ist \n\nIm Übrigen wird die Beschwerdeentscheidung aufgehoben \n\nund die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der \n\nRechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nwird auf 8.196,18 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter in dem - nach vorheriger \n\nStundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) - am 5. März 2003 eröffneten In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Konzerte und ande-\n\nre künstlerische Veranstaltungen durchführte oder solche vermittelte. Der Insol-\n\nvenzverwalter wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen \n\ndurchzuführen. \n\n2 \n\nUnter dem 18. Mai 2005 hat er Schlussrechnung gelegt und die Festset-\n\nzung seiner Vergütung und des Auslagenersatzes beantragt. Als Nettovergü-\n\ntung hat er die Mindestvergütung von 500 € und einen Vergütungszuschlag we-\n\ngen der großen Zahl von 898 Forderungsanmeldungen von 25 € je Anmeldung \n\n(898 x 25 = 22.450 €) beantragt. Bezogen auf die daraus errechnete Bruttover-\n\ngütung von 26.622 € hat er eine 25 %ige Auslagenpauschale in Höhe von \n\n6.655,50 € (einschließlich Umsatzsteuer) verlangt. Zusätzlich hat er im Wege \n\nder Einzelabrechnung Zustellungskosten von 7.471,18 € geltend gemacht. \n\n3 \n\nDas Insolvenzgericht hat zunächst nur einen Vergütungszuschlag von \n\n20 € je anmeldenden Gläubiger gewährt, demgemäß die Vergütung auf \n\n20.903,20 € und den Auslagenersatz auf 5.225,80 € (jeweils einschließlich Um-\n\nsatzsteuer) festgesetzt. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des \n\nInsolvenzverwalters, mit der nur noch 896 Forderungsanmeldungen geltend \n\ngemacht worden sind, hat das Insolvenzgericht durch Anhebung der Vergütung \n\nvon 20 € auf 25 € je Gläubiger (ergibt 25.984 €) teilweise abgeholfen. Soweit ihr \n\nnicht abgeholfen worden ist, hat das Beschwerdegericht ihr teilweise stattgege-\n\nben. Ausgehend von der im Abhilfeverfahren gewährten Vergütung von \n\n25.984 € hat es die Auslagenpauschale des § 8 Abs. 3 InsVV auf 6.496 € an-\n\ngehoben. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dage-\n\ngen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel \n\ndes weiteren Beteiligten ist teilweise unzulässig (vgl. unten 2.) und zu einem \n\nweiteren Teil im Hauptantrag unbegründet (vgl. unten 3.). Im Übrigen führt es \n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. unten 4.). \n\n1. Das Beschwerdegericht ist dem Insolvenzgericht darin gefolgt, ein \n\nVergütungszuschlag wegen der großen Zahl der Gläubiger sei erst ab dem \n\n21. Gläubiger, also für insgesamt 876 Gläubiger, gerechtfertigt. Es hat weiter \n\ndie Auffassung des Insolvenzgerichts geteilt, dass im Wege der Einzelabrech-\n\nnung Zustellungskosten nicht erstattet werden könnten, weil der Insolvenzver-\n\nwalter die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV geltend gemacht habe. \n\n6 \n\n2. Soweit in erster Instanz ein Vergütungszuschlag wegen der großen \n\nZahl der Forderungen anmeldenden Gläubiger nur für 876 (nicht: 896) Gläubi-\n\nger gewährt worden und dem entsprechend auch die Auslagenpauschale hinter \n\ndem Antrag zurückgeblieben ist, war die sofortige Beschwerde unzulässig, weil \n\nsie dazu keine Begründung enthielt. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die \n\nZulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorab zu prüfen (BGH, Beschl. v. \n\n23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, \n\nNZI 2004, 447). War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwer-\n\ndegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, und sei es durch Zurückweisung, \n\nist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben \n\nund die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n6. Mai 2004 aaO). Ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss \n\nsie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen Beschwerde \n\nverworfen werden. So verhält es sich hier. Zu dem Punkt, in dem die sofortige \n\nBeschwerde unzulässig war, enthält auch die Rechtsbeschwerde keine Ausfüh-\n\nrungen; sie ist somit insoweit unzulässig. \n\n7 \n\n3. Im Übrigen - also hinsichtlich der im Wege der Einzelabrechnung gel-\n\ntend gemachten Zustellungskosten von 7.471,18 € - ist die Rechtsbeschwerde \n\nzwar zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), jedoch im Hauptantrag unbegründet. Auf den \n\nhier in Rede stehenden Sachverhalt findet die Insolvenzrechtliche Vergütungs-\n\nverordnung (InsVV) in ihrer vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom \n\n4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) geltenden Fassung Anwendung, weil das \n\nInsolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist (§ 19 InsVV). \n\n8 \n\na) Die Frage, ob der Insolvenzverwalter die ihm auf Grund der \n\nÜbertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO entstandenen Zustellungs-\n\nkosten im Wege der Einzelabrechnung (§ 8 Abs. 1 InsVV) neben der Auslagen-\n\npauschale (§ 8 Abs. 3 InsVV) geltend machen kann, ist in Rechtsprechung und \n\nSchrifttum umstritten (bejahend: LG Leipzig ZInsO 2003, 514; LG Chemnitz \n\nZInsO 2004, 200; LG Bamberg ZInsO 2004, 1196, 1197; AG Göttingen ZInsO \n\n2004, 1351, 1352; AG Marburg ZInsO 2005, 706; Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 4 Rn. 6; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, \n\nInsO § 4 InsVV Rn. 6; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 4 InsVV Rn. 12; HK-InsO/ \n\nIrschlinger, 4. Aufl. § 4 InsVV Rn. 8; HmbKomm-InsO/Büttner, § 8 InsVV \n\nRn. 30; Keller NZI 2004, 465, 476; Voß EWiR 2004, 1045, 1046; verneinend LG \n\nFulda Rpfleger 2005, 626; AG Köln NZI 2006, 47, 48; Blersch in Breutigam/ \n\nBlersch/Goetsch, InsO § 4 InsVV Rn. 28; Graeber, Vergütung in Insolvenzver-\n\nfahren von A-Z [2005] Rn. 542; Rellermeyer Rpfleger 2006, 115, 117). \n\n9 \n\nb) Für das frühere Recht erscheint zutreffend, dass die Kosten, die dem \n\nInsolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das \n\nInsolvenzgericht (§ 8 Abs. 3 InsO) entstanden sind, nicht im Wege der Einzel-\n\nabrechnung (oder durch Ansatz einer weiteren Pauschale) neben der allgemei-\n\nnen Auslagenpauschale (§ 8 Abs. 3 InsVV a.F.) geltend gemacht werden kön-\n\nnen. \n\n10 \n\naa) Sachkosten des Insolvenzverwalters, die ihm dadurch entstehen, \n\ndass er die ihm gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen besorgt, \n\nsind Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 2 InsVV (LG Chemnitz aaO; LG Bamberg \n\naaO; LG Fulda aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 8 Rn. 18; FK-InsO/Lorenz aaO; HK-InsO/Irschlinger aaO; \n\nHmbKomm-InsO/Büttner, § 4 InsVV Rn. 9; Keller aaO). Es handelt sich nicht \n\num Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so jedoch LG Leip-\n\nzig aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 20; Voß aaO). Die Kosten \n\ndes Insolvenzverfahrens, zu denen insbesondere die Auslagen des Insolvenz-\n\nverwalters gehören (§ 54 Nr. 2 InsO), sind dort ausgenommen. \n\n11 \n\nbb) Nach dem bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom \n\n4. Oktober 2004 geltenden Recht kann der Insolvenzverwalter seine Auslagen \n\nentweder im Wege einer Einzelabrechnung oder pauschal geltend machen; ei-\n\nne Kombination - das Beschwerdegericht hat hier von einer \"Mischabrechnung\" \n\ngesprochen - ist unstatthaft. \n\n12 \n\n(1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der maßgeblichen Fassung der Insol-\n\nvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Gemäß § 8 Abs. 3 InsVV kann der \n\nVerwalter nach seiner Wahl \"anstelle der tatsächlichen Auslagen einen Pausch-\n\nsatz fordern\". Der Pauschsatz ist auf die \"gesetzliche Vergütung\" bezogen. Da \n\nes danach nur einen einheitlichen Auslagenbegriff gibt, ist es unstatthaft, ge-\n\nwisse Auslagen einzeln abzurechnen und für andere eine Pauschale zu verlan-\n\ngen. \n\n13 \n\n(2) Andernfalls würden sich nach dem hier zu Grunde zu legenden alten \n\nRecht auch erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Es könnte dazu \n\nkommen, dass Auslagen doppelt erstattet werden, nämlich einmal über die \n\nPauschale und ein zweites Mal über die Einzelabrechnung. Dies gilt insbeson-\n\ndere für die Auslagen bei der Besorgung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 \n\nInsO. Ist der Insolvenzverwalter beauftragt worden, die Zustellungen durchzu-\n\nführen, kann ihm dafür in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 InsVV ein \n\nZuschlag zur Regelvergütung gewährt werden (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 \n\n- IX ZB 222/03, NZI 2004, 591, 592; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO; Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, § 8 Rn. 36; Uhlenbruck, aaO § 8 Rn. 16, 18; HK-InsO/ \n\nKirchhof, aaO § 8 Rn. 13; Nerlich/Römermann/Becker § 8 Rn. 20; Keller NZI \n\n2002, 581, 587; Graeber ZInsO 2005, 752, 753 ff). Denn das Insolvenzgericht \n\nhat ihm zur eigenen Entlastung zusätzliche, dem Verwalter kraft Gesetzes nicht \n\nobliegende Aufgaben übertragen. Deren Erledigung darf jedenfalls dann, wenn \n\nsie einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, nicht unvergütet bleiben. Nach \n\nder alten Fassung des § 8 Abs. 3 InsVV ist der Pauschsatz für die Auslagen \n\nnach der \"gesetzlichen Vergütung\" zu berechnen. Damit fließen auch die Zu-\n\nschläge gemäß § 3 InsVV in die Berechnung der allgemeinen Auslagenpau-\n\nschale mit ein (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 8 Rn. 11; Blersch in Breuti-\n\ngam/Blersch/Goetsch, aaO § 8 Rn. 40). Ein Zuschlag für die Zustellungen er-\n\nhöht die allgemeine Auslagenpauschale. Wie davon ein im Wege der Einzelab-\n\nrechnung (oder einer weiteren Pauschale) geltend zu machender Aufwand \n\nsinnvoll abgegrenzt werden kann, um einen doppelten Ersatz der Auslagen zu \n\nvermeiden, ist nicht erkennbar. \n\n14 \n\n(3) Die Unzulässigkeit einer \"Mischabrechnung\" beeinträchtigt die be-\n\nrechtigten Interessen des Insolvenzverwalters nicht über Gebühr. Für den Auf-\n\nwand, den er durch die Zustellungen treiben muss, kann er den Zuschlag auf \n\ndie Regelvergütung verlangen und - soweit das alte Recht anwendbar ist - da-\n\nnach auch die Auslagenpauschale berechnen. Alternativ kann er den Zuschlag \n\ngeltend machen und daneben seine gesamten Auslagen einzeln abrechnen. \n\n15 \n\n(4) Dass im vorliegenden Fall bisher kein Vergütungszuschlag gewährt \n\nworden ist, beseitigt die im Vorstehenden beschriebenen Abgrenzungsprobleme \n\nnicht. Der Insolvenzverwalter hat hilfsweise einen dahingehenden Antrag ge-\n\nstellt, der bislang noch nicht verbeschieden worden ist (vgl. unten 4. a). Die \n\ndurch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten könnten \n\ndem Insolvenzverwalter keinesfalls im Wege des von ihm begehrten Auslagen-\n\nersatzes (§ 4 Abs. 2 InsVV) erstattet werden. Der Insolvenzverwalter, der sein \n\nvorhandenes Büropersonal einsetzt, um für ein bestimmtes Insolvenzverfahren \n\neine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die Bürokosten nicht als Ausla-\n\ngen geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn das Insolvenzgericht die Kos-\n\nten des Verfahrens gestundet hat und die dem Personal übertragene Aufgabe \n\nder Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient. Der Senat hat dies für den \n\nFall ausgesprochen, dass der Insolvenzverwalter durch sein Personal Geschäf-\n\nte besorgen lässt, für die er sonst einen Externen hätte beauftragen können \n\n(BGHZ 160, 176, 181; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, \n\n1501, 1502 f). Für den vorliegenden Fall kann jedoch nichts anderes gelten. \n\nHier wie dort ist entscheidend, dass die Verhältnisse weniger durchschaubar \n\nwürden, wenn die Kosten des eigenen Personals im Wege des Auslagenersat-\n\nzes abgewälzt werden könnten. \n\n4. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen blei-\n\nben. \n\na) Der Insolvenzverwalter hat mit der sofortigen Beschwerde hilfsweise \n\n- für den Fall, dass neben der Gewährung der Auslagenpauschale keine Ausla-\n\ngenerstattung stattfinden könne - beantragt, wegen der Übertragung des Zustel-\n\nlungswesens einen weiteren Zuschlag von 5 € (insgesamt somit 30 €) je Gläu-\n\nbiger zu gewähren. Hierüber ist bislang nicht entschieden worden. Der Zu-\n\nschlag, den die Vorinstanzen zugebilligt haben, betraf nicht die Zustellungen, \n\nsondern die ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern, die Forderungen an-\n\ngemeldet haben (zur Zuschlagsfähigkeit dieses Umstands vgl. BGH, Beschl. v. \n\n11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO \n\n§ 3 Rn. 35, 72; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 3 InsVV Rn. 23). Der durch \n\ndie Zustellungen verursachte Aufwand ist damit nicht erfasst. \n\nb) Das Unterlassen einer Entscheidung über den Hilfsantrag war verfah-\n\nrensfehlerhaft. \n\naa) Das Insolvenzgericht hat in seiner Abhilfeentscheidung eine Ent-\n\nscheidung über den Hilfsantrag \"zurückgestellt\". Nach zutreffender Ansicht durf-\n\nte es darüber überhaupt nicht entscheiden. Da der Hilfsantrag in erster Instanz \n\nnicht Verfahrensgegenstand war, konnte das Insolvenzgericht insoweit der so-\n\nfortigen Beschwerde auch nicht abhelfen. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Hingegen hätte das Beschwerdegericht über den Hilfsantrag ent-\n\nscheiden müssen. Es hat gemeint, insoweit lägen die Voraussetzungen des \n\n§ 567 Abs. 1 ZPO nicht vor, weil es an einer Entscheidung des Insolvenzge-\n\nrichts fehle. Dabei hat es nicht bedacht, dass der Hilfsantrag erst in der Be-\n\nschwerdeschrift gestellt worden war. Es handelte sich um eine Antragserweite-\n\nrung in zweiter Instanz. Eine solche ist im Beschwerdeverfahren immer zuläs-\n\nsig, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Ausführungen ergänzt oder berich-\n\ntigt werden müssen (§ 571 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeinstanz \n\nist auch nach der Neufassung des Rechtsmittelrechts eine vollwertige zweite \n\nTatsacheninstanz (Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 571 Rn. 3; Zöller/Gummer/ \n\nHeßler, ZPO 26. Aufl. § 571 Rn. 3; Hk-ZPO/Kayser, § 571 Rn. 1). Im Übrigen \n\nsind mit der Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen vorgetragen worden. \n\nDie Übertragung der Zustellungen auf den Insolvenzverwalter und deren Um-\n\nfang waren bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Insolvenzgericht. \n\n21 \n\nc) Dieser Fehler ergreift die Entscheidung als Ganzes. Falls der Zuschlag \n\ngewährt wird, erhöht sich nicht nur die Vergütung, sondern auch die Auslagen-\n\npauschale. \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, \n\ndamit geprüft wird, ob wegen der Übertragung der Zustellungen - gemäß dem \n\nHilfsantrag des Insolvenzverwalters - ein Zuschlag gewährt werden kann. So-\n\nweit das Beschwerdegericht Zweifel hat anklingen lassen, \"ob allein der Um-\n\nstand, dass die Einzelabrechnung der Zustellungskosten neben der Auslagen-\n\npauschale nicht möglich ist, eine Erhöhung des Vergütungszuschlags rechtfer-\n\ntigen kann\", sind diese nicht berechtigt. Der Vergütungszuschlag ist nicht davon \n\nabhängig, ob und in welcher Form ein Auslagenersatz stattfindet. Da die mit der \n\nBesorgung der Zustellungen verbundene Arbeitsbelastung nicht im Wege des \n\nAuslagenersatzes kompensiert werden kann, ist auch die Befürchtung des Be-\n\nschwerdegerichts unbegründet, dass \"die gesetzliche Unterscheidung zwischen \n\nVergütung und Auslagen unterlaufen würde, wenn man statt der geltend ge-\n\nmachten Zustellungskosten den Vergütungszuschlag entsprechend erhöhen \n\nwürde\". \n\n23 \n\nIm Unterschied zur Erstattung der durch die Zustellungen verursachten \n\nAuslagen, die (mit der oben II 3 b bb (4) erwähnten Einschränkung) vollen Um-\n\nfangs - ohne dass ein bestimmter Schwellenwert erreicht sein müsste - stattzu-\n\nfinden hat, weil eine entschädigungslose Abwälzung von Kosten von den Insol-\n\nvenzgerichten auf die Insolvenzverwalter verfassungsrechtlich untragbar wäre, \n\nwird für die Gewährung eines Vergütungszuschlags gefordert, dass durch die \n\nÜbertragung der Zustellungen eine \"erhebliche Mehrbelastung\" bewirkt worden \n\nist (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 aaO). Wie viele Zustellungen vorauszusetzen \n\nsind, damit von einer erheblichen Mehrbelastung gesprochen werden kann, ist \n\nhier nicht zu klären. Bei 876 Gläubigern ist die Grenze in jedem Falle deutlich \n\nüberschritten. \n\n24 \n\nIm Falle einer Zuschlagsgewährung ist auch die allgemeine Auslagen-\n\npauschale neu festzusetzen. \n\nIV. \n\n25 \n\nDer Gegenstandswert errechnet sich aus \n\nder Vergütungsdifferenz (20 Gläubiger weniger) \n\n580,00 € \n\nder (durch Abzug von 20 Gläubigern) geringeren \n\nAuslagenpauschale \n\nund den durch Einzelabrechnung geltend gemachten \n\nAuslagen \n\n145,00 € \n\n7.471,18 €\n\n8.196,18 € \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aschaffenburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - IN 60/03 - \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 4 T 15/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-81-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-81-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:14.348012+00:00"}}