{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__79-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"IX ZB 79/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 79/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 1. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 wird auf Kosten \n\nder Antragstellerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n216.799,80 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin, die Gesellschafterin und stille Gesellschafterin der \n\nSchuldnerin ist, hat wegen eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf ihrem \n\n\"Darlehenskonto\" \n\nbei \n\nder Schuldnerin \n\nbefindlichen Betrages \n\nvon \n\n216.799,80 Euro, den die Schuldnerin nicht erfüllen könne, die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die \n\nSchuldnerin beruft sich gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf ein \n\nZurückbehaltungsrecht wegen deren Beteiligung an geschäftsschädigenden \n\nVerhaltensweisen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen; hilfsweise hat \n\nsie die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag des noch nicht beziffer-\n\nten Schadensersatzanspruchs erklärt. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag als unzulässig zurückge-\n\nwiesen, weil er zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken gestellt worden sei, nämlich \n\ndie Kündigung eines \n\nlangfristigen \"Kooperationsvertrages\" zwischen der \n\nSchuldnerin und einer aus den hinter der Antragstellerin stehenden natürlichen \n\nPersonen bestehenden Zahnärztegemeinschaft habe ermöglichen sollen; zu-\n\ndem sei ein Insolvenzgrund weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Land-\n\ngericht hat gemeint, die Einwendungen der Schuldnerin gegen den Anspruch \n\nauf Auszahlung des Guthabens seien aufgrund der zwischen den Mitgliedern \n\nder Zahnärztegemeinschaft und der Antragstellerin bestehenden gesellschafts-\n\nrechtlichen Verflechtungen weder \"aus der Luft gegriffen\" noch von vornherein \n\naus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne Zweifel nicht gegeben. Ob die \n\nAnsprüche tatsächlich bestünden, sei im Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht \n\nim Insolvenzeröffnungsverfahren. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenz-\n\ngerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere deren recht-\n\nliches Gehör, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider \n\nParteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet; dass der \n\nbehauptete Auszahlungsanspruch rechnerisch unstreitig und in der Bilanz fest-\n\ngestellt worden ist, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die \n\nGerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; \n\nBVerfG NJW 2005, 3345, 3346). \n\n5 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht nicht \n\nvon der Rechtsprechung des Senats abgewichen, dass nur hinreichend sub-\n\nstantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens über die Zulassung eines \n\nInsolvenzantrags zu beachten ist (BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v. \n\n10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Es hat den Vortrag der Schuld-\n\nnerin geprüft und für ausreichend gehalten. Meinungsverschiedenheiten dar-\n\nüber, ob ein bestimmtes Vorbringen substantiiert ist, sind typischerweise auf \n\nden Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage für rechts-\n\ngrundsätzliche Ausführungen zu dienen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. \n\n6 \n\n3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die \n\nvon der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob und \n\nunter welchen Voraussetzungen Gegenrechte des Schuldners den Insolvenzan-\n\ntrag eines Gläubigers unzulässig (oder unbegründet) werden lassen, lässt sich \n\nin dieser Allgemeinheit nicht beantworten, sondern hängt von den Besonderhei-\n\nten des jeweiligen Einzelfalles ab. Ist die Forderung des antragstellenden Gläu-\n\nbigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insol-\n\nvenzgericht den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die \n\nForderung abweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen \n\nSinne zu unterziehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Entschei-\n\ndung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insol-\n\nvenzgerichts \n\nist \n\n(vgl. zum Bestand der Forderung BGH, Beschl. v. \n\n14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493; zu Einwendungen ge-\n\ngen titulierte Forderungen BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM \n\n2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565). Zweifel \n\ngehen insoweit zu Lasten des antragstellenden Gläubigers (vgl. auch Jae-\n\nger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 28). \n\n7 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2006 - 502 IN 255/05 - \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - 25 T 250/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-79-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-79-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:46.402001+00:00"}}